Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250027/4/Fra/Rl

Linz, 11.11.1991

VwSen - 250027/4/Fra/Rl Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Juni 1991, Ge-7394/1990, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 36/1991 (im folgenden : AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Die gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung wird abgewiesen. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2, 21 und 19 VStG zu II.: § 64 Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu vertreten hat, daß er die jugoslawische Staatsbürgerin F geb. 30.8.1944, in der Zeit vom 20. Oktober 1990 bis 30. November 1990 in seinem Lokal "Q"in , als Reinigungsfrau beschäftigt hat, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. ein Befreiungsschein im Sinne des § 15 leg.cit. seitens der Behörde erteilt bzw. ausgestellt wurde.

1.2. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, verpflichtet.

2. Der Berufungswerber stellt in seinem Rechtsmittel den Antrag, von einer Verhängung der Geldstrafe überhaupt abzusehen, in eventu mit einer Abmahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vorzugehen und führt zu seiner Rechtfertigung im wesentlichen folgendes aus:

a) Er habe bis zum genannten Zeitpunkt nie Ausländer beschäftigt, weshalb ihm die gesetzlichen Bestimmungen darüber nicht geläufig gewesen seien.

b) Er sei der irrigen Auffassung gewesen, er bräuchte für Frau K eine eigene Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, da sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bei ihm eine Beschäftigungsbewilligung hatte, die noch bis zum 23. Juli 1991 gegolten hätte. Er habe im guten Glauben Frau K ingestellt und am 20. Oktober 1990 auch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet.

c) Daß ein solcher Bescheid nur für den jeweiligen Betrieb gelte, sei ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen.

d) Es habe nicht in seiner Absicht gelegen, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Er ersuche in der Beurteilung seiner Berufung seine bisherige diesbezügliche Unbescholtenheit und seine Unwissenheit als mildernd gelten zu lassen, ebenso den Umstand, daß keine Absicht in seinem Handeln gelegen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (im gegenständlichen Fall 5.000 bis 60.000 S) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Im Sinne des Berufungsantrages und der zitierten Gesetzesnormen war daher zu überprüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzumessungsgründe richtig angenommen und unter die genannten gesetzlichen Bestimmungen subsumiert wurden.

3.2. Hiezu ist auszuführen, - obwohl dem angefochtenen Bescheid, die für die Ermessungsübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht zu entnehmen sind, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/03/0278 u.v.a.) - daß aufgrund des Umstandes der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß die Strafzumessung nicht rechtswidrig erfolgt ist und die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.3. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ist im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. Was insbesondere das Verschulden anlangt, so muß den Argumenten des Berufungswerbers entgegengehalten werden, daß von einem Arbeitgeber, der die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers beabsichtigt, erwartet werden kann, daß er die hiefür geltenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kennt und diese auch einhält. Der unabhängige Verwaltungssenat geht im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, welche dem Arbeitgeber erteilt wird.

3.4. Da das Ausländerbeschäftigungsgesetz über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Nach dieser Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

3.5. Mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei der irrigen Auffassung gewesen, er bräuchte für Frau K keine eigene Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, weil sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bei ihm ja eine Beschäftigungsbewilligung hatte und daß ein solcher Bescheid nur für den jeweiligen Betrieb Gültigkeit habe, kann ein geringfügiges Verschulden nicht dargetan werden, weshalb das Rechtsinstitut des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) nicht Platz greifen kann.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH vom 14.1.1988, 86/08/0073) ist die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte sich nicht rechtzeitig über die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hätte informieren können. Der Verschuldensgrad an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt zumindest an der mangelnden Sorgfalt bezüglich der angesprochenen Informationspflicht und ist daher als fahrlässig zu werten. Daß ihm die entsprechende Kenntnisnahme der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschuldigte nicht dargetan.

3.6. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten anlangt, so wurden diese seitens der Erstbehörde erhoben, sind aktenkundig und wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Sollte dem Berufungswerber aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Entrichtung der Strafe nicht zumutbar sein, hat er gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit, einen Aufschub oder die Bewilligung einer Teilzahlung zu beantragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Der Ausspruch gründet sich daher auf die vorhin genannte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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