Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250034/3/Gf/Kf

Linz, 26.08.1991

VwSen - 250034/3/Gf/Kf Linz, am 26. August 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Juli 1991, Zl. SV96-72-1990, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Berufungswerber ist schuldig, in der Zeit vom 1. März 1991 bis 29. August 1990 die Verwaltungsübertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990, dadurch begangen zu haben, daß er als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person des Hotelbetriebes "Z, die polnische Staatsbürgerin L beschäftigt hat, obwohl ihm dafür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden noch seine Angestellte selbst im Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war, und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, belegt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 1.000 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S, das sind insgesamt 3.000 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Aufgund einer Anzeige des Arbeitsamtes Vöcklabruck vom 29. August 1990, Zl. Ig-6710 B, hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingeleitet.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Juli 1991, Zl. SV96-72-1990, wurde über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990 (im folgenden: AuslBG), eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage) verhängt, weil er in seinem Hotelbetrieb eine polnische Staatsbürgerin beschäftigt hatte, obwohl ihm dafür weder eine behördliche Beschäftigungsbewilligung erteilt worden noch diese Angestellte selbst im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde und stellt den Antrag, "diese Strafe mit maximal S 5.000,-plus 10 % Verfahrenskosten festzusetzen".

2.1. In der Begründung des o.a. Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, daß es der Beschwerdeführer als Inhaber der Gastgewerbekonzession gemäß § 9 VStG zu verantworten habe, in seinem Hotel in der Zeit vom 1. März 1990 bis 29. August 1990 unerlaubt eine Ausländerin beschäftigt zu haben. Hinsichtlich der Strafbemessung legt die belangte Behörde dar, daß die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt worden wären. Als erschwerend sei jedoch der Umstand zu bewerten gewesen, daß der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist.

2.2. In seiner Beschwerde läßt der Beschwerdeführer den Tatvorwurf ausdrücklich unbestritten, bringt aber hinsichtlich der Strafbemessung vor, daß die Behörde zu unrecht davon ausgegangen sei, daß er bereits einmal wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertetung bestraft worden ist, weil sich dieses frührere Straferkenntnis nicht an ihn richtete, sondern gegenüber seinem Vater ergangen sei; er hätte zwar damals die behördlichen Erledigungen durchgeführt, doch habe er insoweit im Auftrag seines Vaters gehandelt, dem aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eine persönliche Erledigung dieser Angelegenheit nicht möglich gewesen wäre.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. SV96-72-1990. Da aus diesen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis (s.u., 4.1.) nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und der Beschwerdeführer auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 AVG Abstand genommen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen, wer einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Daß im vorliegenden Fall (nur) eine Ausländerin widerrechtlich vom Beschwerdeführer beschäftigt wurde, steht ebenso außer Streit wie der Umstand, daß die belangte Behörde - einer Anregung des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich folgend (siehe dessen Schreiben vom 6. März 1991, Zl. IIId-6710 B Dr.Tu/Eb) - bloß die Mindeststrafe verhängen wollte; strittig ist im vorliegenden Verfahren allein der Umstand, ob diese Mindeststrafe aufgrund des Faktums einer erstmaligen Begehung oder des Faktums einer Wiederholungstat zu bemessen war, weil § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG hiefür jeweils unterschiedliche Strafrahmen vorsieht. Dies ist aber keine Frage der Strafbemessung, sondern eine solche der Tatbestandsmäßigkeit, sodaß sich die vorliegende Beschwerde entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht (nur) gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen die Bestrafung als solche richtet.

4.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, daß der Beschwerdeführer zuvor bereits einmal, und zwar mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 1990, Zl. SV96/24/1990, wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG bestraft worden war.

Dies trifft nach dem Spruch des zuletzt zitierten Straferkenntisses, das unmißverständlich an den Beschwerdeführer gerichtet und von diesem auch am selben Tag persönlich übernommen wurde, zu. Ob diese Tat damals in Wahrheit - wie der Beschwerdeführer behauptet - sein Vater zu vertreten gehabt hätte, ist angesichts des Umstandes, daß dieses Straferkenntnis infolge eines ausdrücklichen Berufungsverzichtes unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, infolge der daraus erfließenden allseitigen Bindungswirkung für den vorliegenden Fall unerheblich. Die belangte Behörde konnte daher im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu Recht vom Vorliegen einer "erstmaligen Wiederholung" i.S.d. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG ausgehen.

Aus diesem Grund und auch angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt hat - wobei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 20 VStG nicht zum Tragen kommen konnte, sonstige Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die belangte Behörde überdies die seit dem 15. Oktober 1986 gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte verhängten 31 Verwaltungsstrafen nicht als erschwerdend im Sinne des § 19 Abs.2 VStG i.V.m. § 33 Z.1 StGB gewertet hat (und dem unabhängigen Verwaltungssenat das Aufgreifen dieses Rechtsmangels gemäß § 51 Abs.6 VStG verwehrt ist) -, war die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis inhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S, und für das Strafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 2.000 S, sohin insgesamt in Höhe von 3.000 S, aufzuerlegen.

Im übrigen war eine Kostenentscheidung - weil weder der belangten Behörde noch dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Barauslagen erwachsen sind nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 26. August 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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