Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250037/8/Weg/Ri

Linz, 29.12.1992

VwSen - 250037/8/Weg/Ri Linz, am 29. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. E, vom 22. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 2. Juli 1991, Zl. MBA 12-S/D/561/91, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG), i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.2 und Z.3, § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, als gemäß § 29a VStG im Wege der Abtretung zuständig gewordene Behörde, hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über Herrn Dr. D wegen der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, i.d.F. BGBl.Nr. 450/1990 Geldstrafen von zwei Mal 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 60 Stunden verhängt, weil dieser in der Zeit von Anfang Juli 1990 bis 26.9.1990 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in 5311 Loibichl, Au 38, Ausländer, und zwar die polnischen Staatsangehörigen C und R, mit Arbeiten auf seinem Bauernhof beschäftigt hat, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein vom zuständigen Landesarbeitsamt ausgestellt worden sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet in einer Anzeige des Gendarmeriepostens Unterach am Attersee vom 7. März 1991. Danach seien beim Zollamt Wullowitz zwei polnische Staatsangehörige am Grenzübergang kontrolliert worden und wäre dabei ein größerer Geldbetrag (offenbar ca. 30.000 S) vorgefunden worden. Die schließlich auf telefonischem Weg vom Gendarmerieposten Unterach durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß die beiden Polen von Anfang Juli 1990 bis 26. September 1990 im landwirtschaftlichen Anwesen Au welches von R, dem Bruder von Dr. E, betreut werde, im Auftrag von Dr. E gearbeitet hätten. Die Genannten hätten laut Dr. E für diese Arbeiten auf dem Bauernhof je ca. 15.000 S verdient.

Eine Einvernahme der beiden polnischen Staatsangehörigen ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt und kann - weil der Aufenthalt unbekannt ist - auch im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden.

3. Der Berufungswerber, ein in Wien tätiger Lehrer, bringt in seiner Berufung sinngemäß vor, er habe die in Rede stehenden Polen nicht beschäftigt, er habe sie auch gar nicht beschäftigen können, weil der landwirtschaftliche Betrieb seinem Bruder R gehöre und er nur während der Ferienzeiten teilweise seinen Urlaub in Loibichl verbringe. Die vom Gendarmerieposten Unterach dargestellte Tat, welche telefonisch erhoben worden sei, beruhe offensichtlich auf einem Mißverständnis. Er sei damals, als die beiden Polen am Grenzübergang festgehalten worden sind, weil die Herkunft des bei ihnen vorgefundenen Geldes klärungsbedürftig war, telefonisch befragt worden, ob die beiden Polen, die auf dem Anwesen seines Bruders gewohnt haben, das Geld auf reelle Art verdient hätten. Er habe damals zum Ausdruck gebracht, er könne für die beiden Polen garantieren und er wisse, daß die beiden ihr Geld aus diversen Beschäftigungen verdient hätten. Er habe jedoch nicht gesagt, daß sie in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hätten, zumal er einen solchen gar nicht besitze. Von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und den Polen könne keine Rede sein, ebensowenig stammten die vorgefundenen 30.000 S von ihm.

4. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich, welches von der Erstbehörde dem Verfahren nicht beigezogen wurde, sieht jenen Sachverhalt, wie er in der Anzeige dargestellt ist, als erwiesen an und beantragt die Bestätigung des Straferkenntnisses.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowie durch eine telefonische Auskunft über die Besitzverhältnisse des landwirtschaftlichen Anwesens beim Gemeindeamt Innerschwandt.

Anläßlich dieses am 28. Dezember 1992 geführten Telefonates mit dem Gemeindeamt Innerschwandt trat zutage, daß Dr. E nicht Eigentümer des genannten landwirtschaftlichen Betriebes ist, sondern dessen Bruder R. Dr. E war auch vorher niemals Eigentümer oder Bewirtschafter dieses landwirtschaftlichen Anwesens.

Wenn ihm nunmehr im Straferkenntnis zum Vorwurf gemacht wird, er hätte von Anfang Juli 1990 bis 26. September 1990 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zwei polnische Staatsangehörige mit Arbeiten auf seinem Bauernhof beschäftigt, so kann schon auf Grund der Tatsache, daß Dr. Elmar Dick keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, dieser Vorwurf nicht länger aufrecht erhalten werden. Daß er die beiden Polen mit anderen Arbeiten, also nicht im landwirtschaftlichen Betrieb, während des genannten Zeitraumes beschäftigt hat, läßt sich weder auf Grund der Anzeige noch der sonstigen Aktenteile rekonstruieren. Es fehlt diesbezüglich jegliches Ermittlungsergebnis. Eine Verfolgungshandlung des unabhängigen Verwaltungssenates dergestalt, dem Berufungswerber nunmehr - und zwar ohne jeden Anhaltspunkt - vorzuwerfen, er hätte die beiden Polen mit anderen Arbeiten, welcher Art sie auch sein mögen, beschäftigt, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zulässig.

Es gilt sohin auf Grund der Aktenlage und der telefonischen Anfrage beim Gemeindeamt Innerschwandt als erwiesen, daß Dr. E keine polnischen Staatsangehörigen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. auf seinem Bauernhof beschäftigte.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 44a Z.1 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten. Die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens hat so zu erfolgen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diese Widerlegung ist dem Beschuldigten gelungen. Er hat keinen landwirtschaftlichen Betrieb und auch keinen Bauernhof und konnte sohin schon begrifflich nicht zwei polnische Staatsangehörige in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigen.

Eine Auswechslung des Spruches ist - weil keine geeignete Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde - nicht mehr möglich.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 und Z.3 hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Aus dem oben dargelegten Sachverhalt und den obigen Ausführungen zu § 44a VStG ergibt sich, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Tat nicht begangen hat und daß der Vorwurf eines anderen inkriminierten Verhaltens, wie im Spruch des Straferkenntnisses festgeschrieben, außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich ist, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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