Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250038/5/Fra/Ka

Linz, 15.11.1991

VwSen - 250038/5/Fra/Ka Linz, am 15.November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. Juli 1991, Sich-Ia/60/1991/Sch, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.36/1991, (im folgenden: AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 12. August 1991 wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1991, Sich-Ia/60/1991/Sch, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 20. August 1990 bis 30. August 1990 den türkischen Staatsangehörigen Ü in seinem KFZ-Betrieb in Kremsmünster beschäftigt hat, obwohl ihm für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes erteilt wurde und der Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines war.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in Höhe von 500 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte und mit "Einspruch" bezeichneten Berufung bringt der Berufungswerber vor, daß er keinen schwerwiegenden Tatbestand verwirklicht habe, da er den in Rede stehenden Ausländer offiziell bei der Krankenkasse angemeldet habe und ihm bei einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt gesagt wurde, daß er den Ausländer bis zur offiziellen Erlaubnis einstellen könne; er ersuche daher von einer Geldstrafe abzusehen und ihn abzumahnen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

3.1. Bezüglich der Anmeldung des ausländischen Arbeitnehmers bei der Gebietskrankenkasse ist festzustellen, daß bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf dieses Argument eingegangen ist, sie führt insbesondere hiezu aus, daß, wenngleich der Beschuldigte den ausländischen Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe und zumindest in diesem Bereich dem Staat kein Schaden entstanden ist, daher auch ein Wettbewerbsvorteil nicht angenommen wird, da der Beschuldigte durch das Nichtabwarten der Beschäftigungsbewilligung - wenn schon nicht vorsätzlich, dann doch zumindest grob fahrlässig gehandelt hat -, zumal davon ausgegangen werden kann, daß ihm bei der Vorsprache beim Arbeitsamt durch die Erläuterung der zuständigen Beamtin doch bewußt gewesen sein muß, daß er Herrn Ü erst dann beschäftigen dürfe, wenn er die erforderliche Bewilligung erlangt hat. Die Erstbehörde wertete daher das Verschulden am Zustandekommen dieser Verwaltungsübertretung nicht als geringfügig, weshalb sie auch von der Möglichkeit des Ausspruches eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG keinen Gebrauch gemacht hat.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt zu der o.a. Argumentation ergänzend fest, daß laut Mitteilung des Arbeitsamtes Kirchdorf/Krems vom 3. Juli 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems die Angaben des Beschuldigten dahingehend, daß der gegenständliche Ausländer laut Auskunft dieses Amtes sofort ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung eingestellt werden könne, von der zuständigen Sachbearbeiterin, die mit den Ausländeragenden betraut ist, diese Auskünfte dem Beschuldigten keinesfalls gemacht wurden. Der Beschuldigte sei bei seiner persönlichen Vorsprache auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufmerksam gemacht worden, daß die Anmeldung und Beschäftigung des Ausländers erst nach Erhalt der Beschäftigungsbewilligung erfolgen dürfe. Der unabhängige Verwaltungssenat hegt keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich die von ihm behauptete Auskunft des Arbeitsamtes erhalten, so hätte ihn das Arbeitsamt Kirchdorf zum Gesetzesverstoß aufgefordert bzw. diesen toleriert. Wenn der Beschuldigte dahingehend argumentiert, daß ihm nicht bewußt war, daß er durch die Beschäftigung dieses Ausländers eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begehe, ist er einerseits auf die Vorsprache des Arbeitsamtes Kirchdorf/Krems hinzuweisen, wonach davon auszugehen ist, daß ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin klar gemacht wurde, daß er den Ausländer erst beschäftigen dürfe, wenn er die Bewilligung erlangt habe. Andererseits ist davon auszugehen, daß aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dem Beschuldigten bekannt sein muß, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, sodaß selbst ohne die erwähnte Vorsprache beim Arbeitsamt Kirchdorf/Krems dem Beschuldigten zumindest Zweifel hätten kommen müssen, ob die (wenn auch nur kurzfristige) Heranziehung des Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt.

Die Erstbehörde hat die Anwendung des § 21 VStG (Erteilung einer Ermahnung) deshalb für nicht anwendbar erachtet, da geringfügiges Verschulden des Beschuldigten nicht vorliegt und dies überzeugend begründet. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt diese Meinung, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage, ob allenfalls das zweite Kriterium des § 21 Abs.1 VStG ("Die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind") vorliegt, einzugehen.

3.3. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffende Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde verwiesen. Insbesondere sei hervorgehoben, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß durch die unerlaubte Beschäftigung zumindest kein Schaden eingetreten ist, als mildernd gewertet hat. Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt, weshalb über den Beschuldigten ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.

Zusammenfassend mußte der Berufung der Erfolg versagt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Anberaumung einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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