Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250040/3/Gu/Bf

Linz, 03.02.1992

VwSen - 250040/3/Gu/Bf Linz, am 3. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. August 1991, Pol 96-80-1991, verhängten Strafe, womit Herr K wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt worden war, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 20 VStG, § 34 StGB, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis Herrn K schuldig erkannt, in der Zeit vom 18. März 1991 bis 22. März 1991 in A den türkischen Staatsangehörigen A ohne Beschäftigungsbewilligung, bzw. ohne gültiger Arbeitserlaubnis bzw. ohne Befreiungsschein beschäftigt zu haben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begangen zu haben.

Hiefür wurde ihm in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes eine Geldstrafe von 2.500 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Verfahrenskosten von 250 S auferlegt.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtfertigung des Beschuldigten und die vorliegenden Tatsachen eingegangen, insbesondere darauf, daß der Beschuldigte den Ausländer bei der Gebietskrankenkasse im fraglichen Zeitraum angemeldet hatte und daß er offensichtlich die rechtskräftige Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht erwarten konnte. Der Beschuldigte sei mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes noch nicht vertraut gewesen und habe es sich um die erstmalige Beschäftigung eines Ausländers gehandelt. Die Dauer der Beschäftigung war evident. Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Tatsache der Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Somit habe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S entsprechend unterschritten werden können.

In seiner gegen die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gewendeten Berufung bringt das Landesarbeitsamt Oberösterreich vor, daß der vom Beschuldigten geleugnete wirtschaftliche Vorteil dessen ungeachtet gegeben gewesen sei, weil er offensichtlich Terminarbeiten habe erledigen können. Die Dauer der unerlaubten Beschäftigung sei unbeachtlich, ebenso die bisherige Unbescholtenheit. Aus diesem Grunde beantragt das Landesarbeitsamt Oberösterreich die Verhängung der Mindeststrafe von 5.000 S.

Nachdem es sich um eine Berufung gegen die Strafhöhe handelt, im übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich ist und keine Anträge auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorliegen, war die Entscheidung ohne Anberaumung einer solchen zu treffen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Berufung erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Umstände unter denen die Tat begangen wurde, in Auseinandersetzung mit den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten getroffen. Demnach hat der Beschuldigte den Ausländer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Dies führte aufgrund der Weitermeldepflicht der Gebietskrankenkasse unmittelbar zur Aufdeckung des Täters und kommt ihm dadurch der Milderungsgrund des § 34 Z.16 StGB zugute. Auch die Unbesonnenheit im Nichtabwartenkönnen des laufenden Verfahrens über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beinhaltet einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 34 Z.7 StGB.

Daß der Beschuldigte den Ausländer nur fünf Tage beschäftigt hat, war mildernd. Darüber hinaus kann der Beschuldigte für sich verbuchen, daß er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat (§ 34 Z.12 StGB). Zusammen mit der Unbescholtenheit (§ 34 Z.2 StGB) welche entgegen der Meinung des Landesarbeitsamtes einen Milderungsgrund darstellt, kommen dem Beschuldigten in Summe daher Milderungsgründe zugute, die in Summe als beträchtlich erscheinen, zumal ihnen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis das außerordentliche Milderungsrecht zutreffend angewendet und die vom Landesarbeitsamt Oberösterreich und von Amts wegen zu wahrenden Interessen beachtet. Aus diesem Grunde mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Da das VStG bei Berufung einer Amtspartei keine Kostenregelung trifft, war ein Kostenausspruch entbehrlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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