Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250045/4/Weg/Ka

Linz, 26.08.1992

VwSen - 250045/4/Weg/Ka Linz, am 26. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 26. August 1991 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. August 1991, Pol 96-122-1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem niederschriftlich festgehaltenen Straferkenntnis vom 14. August 1991 über Herrn K wegen der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil dieser als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung der T E, nach außen Berufener den polnischen Staatsangehörigen O geb. am 27.Dezember 1973, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 19. Juli 1991 ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätte, beschäftigt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden vom 22. Juli 1991 zugrunde, wonach der Ausländer vom verfahrensgegenständlichen Unternehmen mit 1. Juli 1991 bei der OÖ. Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung bestanden hätte oder um eine solche angesucht worden wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat - zumindest nach der Aktenlage - das Landesarbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren nicht beteiligt. Auf welchem Wege und wann das Straferkenntnis beim Landesarbeitsamt eintraf, ist dem Akt ebenfalls nicht zu entnehmen, sodaß von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen ist. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, damit ist zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Sachlage klar ist und nur rechtliche Erwägungen anzustellen sind.

4. Vom Berufungswerber wird lediglich vorgebracht, daß es sich um einen Wiederholungsfall handelt und hiefür die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S hätte verhängt werden müssen. Der Streitgegenstand ist somit ausschließlich auf diese Thematik eingeschränkt, zumal gegenüber dem Bestraften infolge des eingebrachten Rechtsmittelverzichtes das vom Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpfte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist. Nicht zur Beurteilung steht sohin vor allem das mangelhaft durchgeführte Verfahren der Erstbehörde und der mangelhafte Spruch im Sinne des § 44a VStG an.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den hinsichtlich des Vorliegens eines Wiederholungsfalles ergänzend ermittelten Sachverhalt wie folgt erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 14. August 1991, Pol 96-84-1991, über den nunmehrigen Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt, weil er im Sinne des § 9 VStG dafür verantwortlich war, daß Frau Monika Buchenauer (offenbar die Gattin) als Ausländerin vom 1. Jänner 1991 bis 19. April 1991 ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigt wurde. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden.

Die gegenständliche Tat wurde zwischen 1. Juli 1991 und 19. Juli 1991 gesetzt, das Straferkenntnis ist ebenfalls mit 14. August 1991 datiert.

Von einem Wiederholungsfall kann nur gesprochen werden, wenn die zweite Tat zu einer Zeit gesetzt wurde, zu der die erste Tat schon rechtskräftig abgestraft wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil beide Straferkenntnisse am selben Tag erlassen wurden.

Die vostehende Argumentation der erkennenden Behörde ist abgeleitet aus der ausjudizierten Problematik betreffend das Vorliegen von Vorstrafen. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind im Sinne des § 19 Abs.2 VStG nur dann zu berücksichtigen, wenn über diese Verwaltungsübertretungen rechtskräftig abgesprochen wurde.

Aufgrund obiger Überlegungen sieht sohin der unabhängige Verwaltungssenat die im Juli 1991 gesetzte Tat nicht als eine Wiederholungstat an, weshalb dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zumindest diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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