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VwSen-250055/10/Gu/Bf

Linz, 18.11.1991

VwSen - 250055/10/Gu/Bf Linz, am 18. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer nach der am 5. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Maria R. Wels gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 16. August 1991, MA2-SV-79-1991 ep, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z.1 VStG i.V.m. § 2 und § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz.

II.: Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R, zugelassen zu haben, daß die jugoslawischen Staatsbürger A, in dieser Firma am 16. Mai, 18. Mai, 19. Mai und 21. Mai 1991 beschäftigt zu haben, ohne daß für diese Arbeitnehmer zugunsten der Berufungswerberin beim zuständigen Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 i.Z.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. wurde die Berufungswerberin zu einer Geldstrafe von dreimal 5.000 S, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 10 Tagen und zum Ersatz der Verfahrenskosten von insgesamt 1.500 S verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Rechtsanwaltes Dr. Heinz H als Vertreter der Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr die Tat nicht zuzurechnen sei. Die angeführten jugoslawischen Staatsbürger hätten in dem von ihr gemieteten Lokal nicht gearbeitet. Nicht sie, sondern ihr Ehegatte hätte die ausländischen Arbeiter mit Bauarbeiten beauftragt.

3. Über die Berufung wurde am 5. Mai 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und in deren Rahmen Albert R als Zeuge vernommen.

4. Demnach ergibt sich, daß er die drei jugoslawischen Staatsbürger mit Umbauarbeiten in der Ehewohnung im 1. Stock des Gebäudes Wels,betraut hat und die Berufungswerberin mit der Sache nichts zu tun hatte.

5. Nachdem diese Aussagen auch mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Mai 1991 nicht in Widerspruch steht, ist erwiesen, daß die Berufungswerberin die Tat nicht begangen hat.

Demzufolge war mit der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (§ 45 Abs.1 Z.1 VStG 1. Fall).

6. Dies hatte zur Folge, daß für die Berufungswerberin Kosten des Berufungsverfahrens nicht anfielen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von der Behörde zu tragen sind (§§ 65 und 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnist ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wird die Beschwerde von der Beschuldigten erhoben, muß sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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