Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250056/4/Fra/Ka

Linz, 02.12.1991

VwSen - 250056/4/Fra/Ka Linz, am 2. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Fritz W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. September 1991, Pol 96-116-191, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.36/1991, (im folgenden: AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Sanktionsnorm auf "§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG" präzisiert wird. Der Berufung wird allerdings hinsichtlich der verhängten Strafe teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von 5.000 S auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 20, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich von 500 S auf 250 S.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, Pol 96-116-1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er vom 14. Mai 1991 bis 15. Juli 1991 in, die jugoslawische Staatsangehörige Be, geb. 15.5.1953, beschäftigt hat, ohne daß für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung bzw. eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen wäre. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 500 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis bringt der Berufungswerber im wesentlichen folgendes vor:

Er sehe hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein strafwidriges Verhalten. Wäre er darauf aus gewesen, einen Ausländer illegal zu beschäftigen, hätte er ihn bestimmt nicht ordnungsgemäß bei der Krankenkasse angemeldet. Außerdem liege der Sinn des Gesetzes wohl darin, den Zustrom illegal Beschäftigter zu unterbinden. Da die in Rede stehende Ausländerin schon seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in Österreich lebe, kann von Zuströmen keine Rede sein. Wenn er beispielsweise einen im Ort schon seit Jahren arbeitenden Ausländer ersuche, ihm aushilfsweise bei Holzarbeiten oder im Garten zu helfen, mache er sich schuldig im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Das könne der Gesetzgeber damit nicht gemeint haben. Man blicke in letzter Zeit nicht mehr ganz durch. Er berufe aus den genannten Gründen gegen die Bestrafung und ersuche den Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft Gmunden diese Berufung nicht persönlich zu nehmen, da er ja für die Gesetze wirklich nichts könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Unbestritten ist die Verwirklichung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht. Zur subjektiven Tatseite - nämlich zum Verschulden - hat die Erstbehörde ausgeführt, daß einem langjährigen Gewerbetreibenden die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, welche für die Beschäftigung von Ausländern gelten, jedenfalls zumutbar ist, ebenso der Umstand, daß er diese entsprechend beachtet. Das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte angenommen, die Ausländerin benötige aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung, könne nicht als taugliche Rechtfertigung gewertet werden.

3.2. Sollte der Berufungswerber mit seiner Argumentation das Verschulden der ihm zur Last gelegten Übertretung als nicht vorliegend annehmen, so ist auf die Bestimmung des § 5 VStG zu verweisen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei der in Rede stehenden Übertretung der Fall. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens und einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dem Beschuldigten trifft daher die Behauptungslast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 27.3.1990, Zl.89/04/0226). Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Beschäftigungsbewilligung bedarf. Im konkreten Fall hätten dem Bschuldigten zumindest Zweifel kommen müssen, ob die Heranziehung der Ausländerin nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. Durch die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 VStG im konkreten Fall ausschließt. Es hätte auch ein Anruf beim Arbeitsamt genügt, um allfällige Zweifel an der Gesetzmäßigkeit seiner Vorgangsweise zu beseitigen. Ein derartiger Anruf ist sicher von geringem Ausmaß und als zumutbar anzusehen.

3.3. Was die Strafbemessung anlangt, so ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG, wonach die gesetzliche Mindeststrafe bis zu Hälfte unterschritten werden kann, vorliegen. Der Berufungswerber ist unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist. Als weiteren mildernden Umstand kommt dem Berufungswerber die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zugute. Bei der Gesamtwürdigung der vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände ist davon auszugehen, daß die Verwaltungsübertretung im konkreten Fall unter Umständen begangen wurde, welche einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, weshalb insgesamt gesehen ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe aufgenommen wurde. § 21 VStG (Erteilung einer Ermahnung) konnte deshalb nicht angewendet werden, da sich die inkriminierte Beschäftigung über einen längeren Zeitraum erstreckte, sodaß das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" nicht als verwirklicht anzusehen ist, weshalb dieses Rechtsinstitut auch nicht zur Anwendung kommen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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