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VwSen-250059/5/Kon/Rl

Linz, 18.11.1991

VwSen - 250059/5/Kon/Rl Linz, am 18. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Straferkenntnis vom 27. September 1991, SV-96/20/1991/N, über Herrn Helmut H, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990 unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt und somit die in § 28 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S zur Hälfte unterschritten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig wegen der Höhe der verhängten Strafe Berufung erhoben und darin beantragt, gegen den Beschuldigten die im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S zu verhängen.

Über diese Berufung erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird hinsichtlich der Höhe der darin verhängten Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 28 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, §§ 20, 19, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde begründet die bei der Strafbemessung vorgenommene Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG mit dem Hinweis, daß der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und mit der kurzen Dauer der Beschäftigung (ca. 10 Stunden).

1.1. Das Landesarbeitsamt wendet in seiner Berufung gegen die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ein, daß für den Fall des erstmaligen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28 leg.cit. einen Strafrahmen von 5.000 S bis 60.000 S vorsehe, für Wiederholungsfälle einen doppelt so hohen, sodaß dem Umstand fehlender einschlägiger Vorstrafen ohnedies durch Anwendung des entsprechenden Strafrahmens Rechnung getragen werde. Eine zusätzliche Qualifizierung dieses Umstandes als Milderungsgrund unter gleichzeitiger Anwendung des besagten Strafrahmens sei daher unzulässig. In bezug auf den weiteren Milderungsgrund der kurzen Dauer der Beschäftigung wird eingewandt, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz für bewilligungspflichtige Beschäftigungen keinerlei Ausnahmen aufgrund einer beabsichtigten kurzen Dauer der Beschäftigung vorsehe, sodaß auch eine noch so kurze Beschäftigung ohne Bewilligung als Verstoß zu werten sei. Dies werde durch das angefochtene Straferkenntnis auch grundsätzlich zum Ausdruck gebracht. Eine relativ kurze Dauer der Beschäftigung würde allenfalls eine Ansiedlung des Strafausmaßes im unteren Bereich des entsprechenden Strafrahmens rechtfertigen, stelle jedoch keinesfalls einen Milderungsgrund dar, der die Anwendung des § 20 VStG rechtfertige.

Das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen wird in der Berufung nicht bestritten.

1.2. Die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wurde dem Bestraften Helmut H als Berufungsgegner gemäß § 65 AVG zur Kenntnis gebracht. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. November 1991 wendet er gegen die vorliegende Berufung ein, daß es sich seiner Meinung nach nicht um eine Ausländerbeschäftigung gehandelt habe. Thomas K sei ein guter Bekannter von ihm, er habe sich in seinem Haus aufgehalten um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Thomas Kocer hätte es sich dabei nicht nehmen lassen, ihm in seinem Waldgrundstück beim Säubern zu helfen. Er selbst sei Arbeitnehmer, kein Gewerbetreibender oder Unternehmer, der das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletze. Da Thomas Kocer und er zueinander nur menschlich sein wollten, ersuche er nicht um Milderung der Strafe sondern um Straffreiheit.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2. Es ist zunächst dem Landesarbeitsamt Oberösterreich zuzustimmen, daß aufgrund der Bestimmungen des § 28 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Umstand, daß der Bestrafte bisher dagegen nicht verstoßen hat, nicht als zusätzlicher Milderungsgrund herangezogen werden kann. Zugestimmt wird dem Landesarbeitsamt Oberösterreich insoweit auch darin, daß die relativ kurze Dauer der Beschäftigung zumindest für sich allein noch keinen Milderungsgrund darstellt, der die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG rechtfertigt.

Dessen ungeachtet ist der unabhängige Verwaltungssenat aus nachstehenden Gründen zur Ansicht gelangt, daß die Erstbehörde die verhängte Strafe im Ergebnis zu Recht in dieser Höhe festgesetzt hat:

Wie dem vorliegenden Verfahrensakt entnommen werden kann, handelt es sich beim Bestraften um einen Nebenerwerbslandwirt, der aufgrund des geringen Ausmaßes seines Waldbesitzes (4 Hektar) wirtschaftlich genötigt ist, die Arbeiten für dessen Pflege selbst oder durch fallweise Beschäftigung eines Tagwerkers vorzunehmen. In Anbetracht dieses Umstandes ist mit der vom Bestraften vorgenommenen Beschäftigung des tschechischen Staatsangehörigen Thomas K weder eine Wettbewerbsverzerrung noch eine Gefährdung der Interessen heimischer Arbeitnehmer in bezug auf ihre Arbeitsmarktchancen in der Forstwirtschaft, wie ihres sozialen Standarts erfolgt. Die Folgen der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung sind sohin als unbedeutend anzusehen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihm verübte Tat sonst nachteilige Folgen im Sinne des § 19 Abs.1 VStG nach sich gezogen hat. Seiner Verantwortung bei der Beschuldigtenvernehmung am 22. Juli 1991 nach, ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ein Rechtsirrtum anzunehmen, der allerdings seine Schuld nicht auszuschließen vermag. Da den aufgezeigten Strafmilderungsgründen und -umständen unbestrittener Weise keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, war die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG, wodurch die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten wurde, nicht ungerechtfertigt. Das von der Erstbehörde festgesetzte Strafausmaß war daher wenn gleich mit abgeänderter Begründung - zu bestätigen.

2.1. Über das vom Bestraften in seiner Stellungnahme vom 8. November 1991 gestellte Begehren auf Straffreiheit kann wegen der ihm gegenüber eingetretenen Rechtskraft des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht mehr abgesprochen werden.

2.2. Da sich die vorliegende Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wird eine solche Beschwerde vom Bestraften Helmut H erhoben, muß sie von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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