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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250060/4/Kon/Rl

Linz, 21.11.1991

VwSen - 250060/4/Kon/Rl Linz, am 21. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Straferkenntnis vom 25. September 1991, SV-96/18/1991/N, über Herrn Otto A wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990 in Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt und somit die in § 28 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S zur Hälfte unterschritten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig wegen der Höhe der verhängten Strafe Berufung erhoben und darin beantragt, gegen den Beschuldigten zumindest die im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S zu verhängen.

Über diese Berufung erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath zu Recht:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe mit 5.000 S bei unverändeter Dauer der Ersatzarreststrafe, festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 28 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde begründet die bei der Strafbemessung vorgenommene Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) mit dem Hinweis, daß gegen den Beschuldigten bisher keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vorgelegen seien und die Ausländerin nur sechs Stunden lang beschäftigt worden sei. Mangels Erschwerungsgründe würden die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen.

1.1. Das Landesarbeitsamt wendet in seiner Berufung gegen die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte ein, daß für den Fall des erstmaligen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28 leg.cit., einen Strafrahmen von 5.000 S bis 60.000 S vorsehe, für Wiederholungsfälle einen doppelt so hohen, sodaß dem Umstand fehlender einschlägiger Vorstrafen ohnedies durch Anwendung des entsprechenden Strafrahmens Rechnung getragen würde. Eine zusätzliche Qualifizierung dieses Umstandes als Milderungsgrund unter gleichzeitiger Anwendung des besagten Strafrahmens sei daher unzulässig.

Hinsichtlich des Milderungsgrundes der kurzen Dauer der Beschäftigung von nur sechs Stunden wendet das Landesarbeitsamt ein, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz für bewilligungspflichtige Beschäftigungen keinerlei Ausnahmen aufgrund einer beabsichtigten kurzen Dauer der Beschäftigung vorsehe. Auch eine noch so kurze Beschäftigung ohne Bewilligung sei als Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu werten, was auch durch das ergangene Straferkenntnis grundsätzlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Eine relativ kurze Dauer der Beschäftigung würde allenfalls eine Ansiedlung des Strafausmaßes im unteren Bereich des entsprechenden Strafrahmens rechtfertigen, stelle jedoch keinesfalls einen Milderungsgrund dar, der die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würde.

Das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen wird in der Berufung nicht bestritten.

1.2. Die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wurde dem Bestraften Otto Altreiter als Berufungsgegner gemäß § 65 AVG zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den Berufungsausführungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Bestrafte hat von dieser Gelegenheit innerhalb der hiefür festgesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 28 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (im folgenden: AuslBG bezeichnet) legt für die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S fest.

Diese Bestimmung schließt sohin aus, ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5.000 S mit der erstmaliger Begehung dieser Verwaltungsübertretung zu begründen. Der diesbezügliche Einwand des Landesarbeitsamtes Oberösterreich ist daher berechtigt. Da die erstmalige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung daher nicht als Milderungsgrund in Rechnung gestellt werden kann, ist ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht mehr gegeben.

Da allein schon deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorliegen, kommt dem vorliegenden Berufungsantrag, zumindest die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen, Berechtigung zu.

Die verhängte Ersatzarreststrafe erweist sich wegen des damit verbundenen Eingriffes in das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach wie vor als ausreichend.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

2.1. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, weil nur gegen die Strafhöhe berufen wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche Beschwerde vom Bestraften Otto Altreiter erhoben wird, muß diese von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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