Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250062/5/Kon/Rl

Linz, 05.11.1991

VwSen - 250062/5/Kon/Rl Linz, am 5. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. August 1991, SV-96-38-1991, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 20 VStG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat im eingangs angeführten Straferkenntnis die über Karl Alfred wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218, zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 36/1991 (im folgenden: AuslBG bezeichnet) zu verhängende Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG mit 2.500 S (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 84 Stunden) festgesetzt und somit die im § 28 Abs.1 AuslBG vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S zur Hälfte unterschritten.

1.1. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung wurde mit der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und mit der relativ kurzen Dauer der unberechtigten Beschäftigung begründet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich in der dessen Behebung und die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 5.000 S bzw. der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe beantragt werden.

Das berufende Landesarbeitsamt Oberösterreich wendet zur Begründung im wesentlichen ein, daß die Meldung zur Sozialversicherung und die als relativ kurz gewertete Beschäftigungsdauer keine Milderungsgründe darstellten und sohin die außerordentliche Strafmilderung zu unrecht erfolgt seien.

2.1. So stelle die Nichtmeldung eines beschäftigten Arbeitnehmers einen Straftatbestand nach dem ASVG dar und wäre daher aufgrund der dort normierten Strafbestimmungen zu verfolgen und entsprechend zu bestrafen gewesen. In bezug auf die als Milderungsgrund ins Treffen geführte relativ kurze Dauer der Beschäftigung, bringt das Landesarbeitsamt vor, daß das AuslBG jede unerlaubte Beschäftigung mit Strafe bedrohe. Es werde vom Gesetz her in keiner Weise differenziert, ob es sich um eine bestimmte Dauer der Beschäftigung handle. In Ermangelung objektiver Richtlinien könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob es sich bei einer unerlaubten Beschäftigung um eine kurze, relativ kurze, lange usw. handle. Die Entscheidung eine unerlaubte Beschäftigung als relativ kurze anzusehen und diesen Umstand als Strafmilderungsgrund zuzulassen, sei willkürlich und in keiner Weise nachvollziehbar.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

3.1. In bezug auf die Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe ist zunächst festzustellen, daß dem vorliegenden Verfahrensakt keine der Strafmilderung entgegenstehende Erschwerungsgründe zu entnehmen sind. Als gewichtiger Milderungsgrund kann jedoch gewertet werden, daß das Arbeitsverhältnis vom Beschäftigten selbst beendet wurde, nachdem der Ausländer innerhalb von zwei Tagen nach seiner am 12. Februar 1991 erfolgten Einstellung seine Beschäftigungsbewilligung bzw. seinen Befreiungsschein nicht vorgelegt hatte. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der Nichtvorlage der Beschäftigungsbewilligung ist erfolgt, ohne daß es hiezu eines Anstoßes von außen, insbesondere an amtlichen Stellen, bedurft hätte. In diesem Zusammenhang kann auch die relativ kurze Dauer der Beschäftigung (12.2. bis 14.2.) als Milderungsgrund gewertet werden. Wenngleich mit der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachgekommen wurde, ist doch daraus zu ersehen, daß dem Ausländer keine sozialen Nachteile zugefügt und seine Beschäftigung auch letztlich nicht verheimlicht werden sollte.

Aus diesen Erwägungen heraus ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt ist. Der vorliegenden Berufung wurde daher keine Folge gegeben.

4. Da sich die vorliegende Berufung nur gegen die HÖhe der verhängten Strafe richtet, war gemäß § 51e Abs.2 VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Erhebt eine solche Beschwerde der Bestrafte, muß sie von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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