Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250070/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. Februar 1992 VwSen 250070/5/Kon/<< Rd>>

Linz, 10.02.1992

VwSen 250070/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. Februar 1992
VwSen - 250070/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Robert Konrath über die Berufung des Anton G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Oktober 1992, GZ: 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der verhängten Strafe auf 5.000 S, die Ersatzarreststrafe auf die Dauer von 5 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 54/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 8. Oktober 1991, GZ: 101-6/3, über Anton G, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 Abs.1 VStG) der Feinkost M wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a AuslBG, eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 2.7. bis 24.7.1990 den türkischen Staatsangehörigen Mehmet Aydogdu, geb. 17.11.1969, als Einleger beschäftigt hat, ohne das für die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin eine Beschäftigungsbewilligung (nach § 3 ) erteilt oder für den genannten Ausländer ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Weiters wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde hat ausgehend von einer am 10. November 1988 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des Beschuldigten wegen dergleichen Verwaltungsübertretung, die für den Wiederholungsfall gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Anton G rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, noch nie nach dem AuslBG bestraft worden zu sein (so auch nicht am 10.11.1988), weshalb er die Strafe als unangemessen hoch erachte.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Zunächst ist festzuhalten, daß die Erstbehörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen hat, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

Da sich die vorliegende Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, der Beschuldigte eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich beantragt hat und der dem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend geklärt ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

2.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

2.2. § 28 Abs.1 leg.cit. sieht für die erstmalige Übertretung der vorangeführten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs.1 AuslBG) bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis 120.000 S vor.

2.3. Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, daß die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Bestrafung vom 10.11.1988 nicht den am 4.11.1963 geborenen Beschuldigten sondern den am 6.11.1921 geborenen Anton Gall betrifft. Dem Beschuldigten wurde sohin zu Unrecht der Wiederholungstatbestand angelastet, sodaß die diesfalls vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S auf die für die erstmalige Begehung vorgesehene, nicht unterschreitbare Mindeststrafe von 5.000 S herabzusetzen war. Eine nähere Beurteilung der Strafhöhe anhand der Bestimmungen des § 19 VStG ist entbehrlich, da es sich um die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe handelt. Die vorliegende, sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung, ist sohin begründet, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Zu II.:

3. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens (Entfall) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern diese vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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