Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250072/7/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. April 1992 VwSen 250072/7/Kon/<< Rd>>

Linz, 02.04.1992

VwSen 250072/7/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. April 1992
VwSen - 250072/7/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die rechtzeitige Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. September 1991, Ge96/90/1991, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem eingangs erwähnten Straferkenntnis über Herrn Georg E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt, weil er verbotenerweise in der Zeit von Ende April 1991 bis 17.5.1991 und vom 27.5.1991 bis 3.6.1991 den Ausländer S (jugoslawischer Staatsangehöriger) als Hilfsarbeiter in seinem Tischlereibetrieb in H beschäftigt hat, obwohl ihm für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und Herr S auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis war. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.1 VStG verpflichtet, 10% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde gründet ihren Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Hochburg-Ach vom 3.6.1991 wie auf das Geständnis des Beschuldigten bei der am 30.9.1991 stattgefundenen Strafverhandlung.

Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamtes Oberösterreich rechtzeitig Berufung wegen des Strafausmaßes erhoben und darin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und über den verfahrensgegenständlichen Vorfall nach rechtskräftiger Entscheidung über den Erstfall unter Ausschöpfung des entsprechenden Strafrahmens gemäß § 28 AuslBG zu entscheiden. Zur Berufungsbegründung wird im wesentlichen ausgeführt: Mit dem im vereinfachten Verfahren - und ohne Wahrung der Parteistellung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich ergangenen Straferkenntnis sei über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt worden, somit in einer Höhe, die nur geringfügig über der für erstmalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe liege. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sei völlig außer Acht gelassen worden, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorfall aller Wahrscheinlichkeit nach, um einen Wiederholungsfall handle, für den der erhöhte Strafrahmen des § 28 des AuslBG zur Anwendung hätte gelangen müssen. Auf Grund der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers am 26. und 28.5.1990 sei gegen den Beschuldigten unter Ge96/1721/1990 bei der Erstbehörde ein Strafverfahren anhängig, welches von dieser mit Straferkenntnis vom 3.9.1991 unter Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S abgeschlossen worden sei. Auf Grund der Berufung des Beschuldigten sei dieses Straferkenntnis bis dato jedoch noch nicht rechtskräftig geworden. Nach Ansicht des Landesarbeitsamtes Oberösterreich hätte die Erstbehörde entweder beide Verfahren gegen den Beschuldigten zusammenziehen und darüber in einem Absprechen müssen oder nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Wiederholungsfall die Entscheidung darüber, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erstbegehungsfall aussetzen müssen. Durch jede andere Vorgangsweise würde der Sinnzweck des § 28 leg.cit. unterwandert bzw. ad absurdum geführt.

Der Bestrafte hat sich in Wahrung des Parteiengehörs zum Berufungsvorbringen des Landesarbeitsamtes Oberösterreich dahingehend geäußert, als er ersucht, die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über das von der Erstbehörde unter Ge96/1721/1990 ergangene Straferkenntnis abzuwarten.

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt durch den unabhängigen Verwaltungssenat ergab keinen Anlaß zu einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Da sich die vorliegende Berufung im übrigen auch nur gegen die Höhe des Strafausmaßes richtet, war gemäß § 51e Abs.2 VStG keine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In bezug auf das Berufungsvorbringen des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Tatbestand der erstmaligen oder weiteren Wiederholung im Sinne des § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG erst dann als vorliegend erachtet werden kann, wenn zum Tatzeitpunkt der behaupteten Wiederholungstat gegen den Beschuldigten bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen der Begehung einer gleichen Übertretung ergangen war. Dem Aussetzen des Strafverfahrens bis zur die Rechtskraft bewirkenden Bestätigung der Berufungsinstanz des im vorangegangenen Verfahrens wegen der gleichen Verwaltungsübertretung ergangenen Schuldspruches steht unter anderem die Gefahr der Verfolgungsverjährung bei der Ahndung der später begangenen gleichen Tat entgegen, sodaß allein schon aus diesem Grund die Behörde hiezu grundsätzlich nicht angehalten werden kann.

Was den Einwand der mit 6.000 S zu gering bemessenen Strafe betrifft, so ist diesem entgegenzuhalten, daß dieser Betrag 20% über der gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S liegt, und weiters auch keine straferschwerenden Umstände im Verfahren zutage getreten sind. Gegen eine wesentlich stärke Ausschöpfung des Strafrahmens, von welcher die Erstbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 19 VStG nicht zu Unrecht noch Abstand genommen hat, spricht neben dem Geständnis des Beschuldigten vor allem auch der Umstand, daß sich der Beschuldigte nachweisbar bemüht hat, für den Ausländer S eine Arbeitsbewilligung zu erlangen, um den Bestimmungen des AuslBG zu entsprechen. Diesen Erwägungen der Berufungsinstanz steht jedoch nicht entgegen, daß bei einem neuerlichen Verstoß des Beschuldigten gegen die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG der Strafrahmen und zwar der für Wiederholungstaten - unter Umständen wesentlich stärker auszuschöpfen sein wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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