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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250074/4/Gu/Bf

Linz, 03.02.1992

VwSen - 250074/4/Gu/Bf Linz, am 3. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Heinz S sen. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. Oktober 1991, MA2-SV-103-1991 Le, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

II. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber als verantwortlichen Arbeitgeber für den Betrieb in Wels, schuldig erkannt, den jugoslawischen Staatsbürger R, geboren am 3.3.1950, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 19. Juli 1991 in seinem Betrieb beschäftigt zu haben, ohne daß für diese Person im beschriebenen Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung vom zuständigen Arbeitsamt erteilt worden sei. Wegen dieser Tat wurde ihm in Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des AuslBG i.V.m. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und der Ersatz der Verfahrenskosten im Betrag von 500 S auferlegt.

Der Berufungswerber macht in seiner Berufung, wie bereits im durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren geltend, daß bei der (Weiter)beschäftigung ein Versehen unterlaufen sei. Dies habe sich erst bei der Erstellung der Endabrechnung herausgestellt, worauf sofort Kontakt mit dem Arbeitsamt aufgenommen worden sei.

Es seien bezüglich des Ausländers alle Abgaben bezahlt worden und dadurch kein Steuervorteil entstanden. Der Buchhalter sei zur damaligen Zeit unter Druck gestanden.

Aus diesem Grund beantragt der Berufungswerber von einer Bestrafung abzusehen.

In Wahrung des Parteiengehörs hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich beantragt, das Straferkenntnis zu bestätigen.

Der Beschuldigte habe einschlägige Erfahrungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung.

In der EDV seien 12 ruhende Beschäftigungsbewilligungen zu Gunsten des Beschuldigten erfaßt.

Deshalb sei auch der Umstand bekannt gewesen, daß Beschäftigungsbewilligungen auf einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und deshalb auf den Fristenablauf ein Augenmerk zu richten ist.

Da die Beschäftigung an sich nicht bestritten wird und nur ein Absehen von der Strafe beantragt wird, (§ 21 VStG), im übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage klar ist, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis zutreffend begründet. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe, die nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses vorgelegen und berücksichtigt sind, wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgetreten.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG ist der Rechtsanspruch auf eine Ermahnung dann gewährleistet, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wenngleich das Versehen nur geringfügig ist, welche Schuldform allerdings für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren ausreicht - es handelt sich im übrigen um ein Ungehorsamdelikt, bei dem die Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versehens nicht gelang - so war die Beschäftigung des Ausländers vom 1. Juli 1991 bis 19. Juli 1991 keinesfalls als geringfügig anzusehen und hat der Bundesgesetzgeber das öffentliche Interesse auf Unterbleiben der unbefugten Ausländerbeschäftigung sehr hoch eingestuft. Dies schließt nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes aus, die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzustufen (VwGH E.30.8.1991, 91/09/0022).

Damit mußte dem Berufungsantrag ein Erfolg versagt bleiben.

Die Bestätigung hatte bezüglich der Kostenfrage zur Folge, daß dem Berufungswerber kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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