Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250077/6/Kon/La

Linz, 23.07.1992

VwSen - 250077/6/Kon/La Linz, am 23. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufungen des 1.: Kurt L, und 2.: des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.1991, SV-96/29-1991 (betreffend Faktum 2, unerlaubte Beschäftigung von sieben ausländischen Staatsangehörigen im Betrieb in Traun) zu Recht:

Spruchteil A (Berufung des Beschuldigten Kurt L):

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten unter Faktum 2 angelastete Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218 i.d.F. BGBl.Nr. 231/1988; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Spruchteil B (Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich): Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu A/I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis Herrn Kurt L der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erachtet, weil er im Trauner Betrieb der L Ges.m.b.H. in Traun in der Zeit vom 31.5. bis 7.6.1991 die sieben ausländischen Staatsangehörigen:, beschäftigt hat, ohne daß für die genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Gemäß § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden Geldstrafen von 7 x a 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 7 x 14 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 7.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde stützt sich im wesentlichen auf den Inhalt zweier Briefe der Firma L an das Landesarbeitsamt Linz vom 31. Mai bzw. 7. Juni 1991, welche unter anderem folgenden Wortlaut beinhalten: "Weitere sieben Plattenleger beschäftigt" bzw. "derzeit zur Einschulung" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, daß ungeachtet seiner Schreiben an das Arbeitsamt Linz die sieben ausländischen Staatsangehörigen nicht im Trauner Betrieb beschäftigt worden sind. So sei zunächst seitens der Firma L vorgesehen gewesen, die genannten sieben Ausländer im angeführten Betrieb einzuschulen, um sie sodann in den von der Firma L in der CSFR vor zwei Jahren gegründeten Betrieb einzusetzen. Die Einschulung sollte den sieben Ausländern die hier zulande notwendigen Kenntnisse und Perfektionen vermitteln. Aufgrund der damaligen Auftragslage und der damit verbundenen starken Auslastung der Belegschaft, sei es aber nicht möglich gewesen, die für die Einschulung erforderliche Zeit zu erübrigen.

Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b getroffen und die Berufung unter Anschluß des Verfahrensaktes an den unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet, dessen Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber eingetreten ist. Da die verhängten Strafen jeweils nicht den Betrag von 10.000 S überschreiten, war vom unabhängigen Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder über die gegenständliche Berufung zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, durch Vorerhebungen bei den Melde- und Steuerbehörden sowie durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens geladen wurden.

Aufzuzeigen ist, daß aufgrund des Ergebnisses der vom unabhängigen Verwaltungssenat geführten schriftlichen Vorerhebungen, welche der Beschuldigtenvertreterin bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, die Berufungsbehauptungen nicht zu widerlegen sind.

Auch die vom Beschuldigten nominierten Entlastungszeugen Claus Wetzelmair und Anton L haben bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 20.5.1992 glaubwürdig aussagt, daß die geplante Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen sieben Ausländer nicht zustande gekommen sei, bzw. diese gar nicht in Österreich eingetroffen seien.

Die Aussagen der genannten Zeugen sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht in der Lage, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung mit ausreichender Sicherheit als erwiesen zu erachten. Dies insoferne, als sowohl die Angaben der Beschuldigtenvertreterin wie der vorangeführten Zeugen glaubwürdig sind und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Bereich der Wirtschaft nicht widersprechen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

Zu A/II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Zu Spruchteil B (Berufung des Landesarbeitsamtes gegen Strafausmaß):

Die Berufung wegen der Höhe des Strafausmaßes bzw. der Antrag auf Erhöhung der verhängten Strafe war mangels des Vorliegens einer erwiesenen Straftat, als Voraussetzung einer Bestrafung, abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum