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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250079/6/Kon/<< Rd>> Linz, am 23. Jänner 1992 VwSen 250079/6/Kon/<< Rd>>

Linz, 23.01.1992

VwSen 250079/6/Kon/<< Rd>> Linz, am 23. Jänner 1992
VwSen - 250079/6/Kon/<< Rd>> Linz, am 23. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer, dem Berichter Dr. Robert Konrath und dem Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Oktober 1991, SV-16/1991, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte, obwohl er bereits im Jahre 1990 einschlägig abgestraft worden war, den jugoslawischen Staatsangehörigen J, geb. 29.7.1967 zumindest in der Zeit von Anfang Juli 1991 bis 27. September 1991 (mit Unterbrechungen) in seinem Sägewerk in Tollet Nr.4 beschäftigt hat.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über Alfred K, Sägewerksbesitzer in 4710 Tollet Nr.4, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt, weil er zumindest in der Zeit von Anfang Juli 1991 bis 13. August 1991 (mit Unterbrechungen) den jugoslawischen Staatsangehörigen Jasmin C, geb. 29.7.1967, in seinem Sägewerk in beschäftigt hat, obwohl seitens des Arbeitsamtes keine entsprechende Erlaubnis vorlag. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde erachtet die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen vom 27. September 1991 und aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als ausreichend erwiesen.

Die von der Erstbehörde als Grundlage für die Strafbemessung festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten stellen sich wie folgt dar: Monatliches Einkommen 15.000 S, Besitz eines Sägewerks, Sorgepflicht für zwei Kinder. Als strafmildernd wurde gewertet, daß der Beschuldigte vom Arbeitsamt keinen geeigneten Arbeiter vermittelt bekam. Die Erstbehörde hat in ihrem Erkenntnis den Beschuldigten darauf hingewiesen, daß er im Falle einer weiteren Wiederholung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit einer wesentlich härteren Bestrafung zu rechnen hat.

Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgrund wird zu geringe Strafhöhe geltend gemacht und hiezu im wesentlichen ausgeführt: a) der Beschuldigte habe fortgesetzt gegen das AuslBG verstoßen. Ungeachtet der vom Gendarmeriepostenkommando Grieskirchen am 13. August 1991 festgestellten Übertretung des AuslBG habe der Beschuldigte den betreffenden Ausländer weiter beschäftigt, sodaß bei neuerlichen Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Grieskirchen am 27. September 1991, also rund eineinhalb Monate später, abermals der betreffende Ausländer vom Beschuldigten unerlaubt beschäftigt angetroffen worden sei.

b) Qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG durch Vorsatz: Gemäß der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Grieskirchen vom 27. September 1991 erstreckte sich der Tatzeitraum vom 21. Juli 1991 bis mindestens 27. September 1991 und nicht wie dem Straferkenntnis der Erstbehörde zugrundeliegend, nur von Anfang Juli 1991 bis 13. August 1991. Der Beschuldigte sei daher nicht zum gesamten Tatzeitraum einvernommen worden, weshalb dem Straferkenntnis ein kürzer Tatzeitraum zugrundeliege. Dieser Umstand sei insbesondere auch deshalb nicht unbeachtlich, weil sich der Beschuldigte damit rechtfertigte, daß er während des ihm vorgehaltenen Tatzeitraumes (Anfang Juli bis 13. August 1991) nicht wußte, daß der von ihm eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt würde. Diese Ablehnung erfolgte mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 8. August 1991, der den Beschuldigten nachweislich am 12. August 1991 zugestellt worden sei. Lag bis zu diesem Tatzeitraum der Verwaltungsübertretung allenfalls nur grobe Fahrlässigkeit zugrunde, so sei sie spätestens ab diesem Zeitpunkt vorsätzlich begangen worden.

Erschwerend sei auch zu werten, daß der Beschuldigte den betreffenden Ausländer trotz der fast drei Monate dauernden Beschäftigung nie zur Sozialversicherung angemeldet habe, wie eine Anfrage bei der O.ö. Gebietskrankenkasse am 22. November 1991 ergab.

Es werde daher beantragt, eine den Umständen dieses Falles angemessene, den Strafrahmen des § 28 AuslBG ausschöpfende Geldstrafe, zu verhängen.

Die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wurde dem Bestraften Alfred K in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom 31. Dezember 1991 wird von ihm der Verstoß gegen das AuslBG einbekannt. Zugleich bringt er folgende, von ihm als Milderungsgründe erachtete Umstände vor: 1. Er habe den genannten Ausländer aus einer dem Arbeitsamt bekannten Notlage heraus beschäftigt. 2. Er habe diese Übertretung nach dem AuslBG im Interesse der 6 in seinem Betrieb beschäftigten Personen begangen. 3. Er habe sich aus dem Verstoß nicht bereichern wollen, sondern habe nur aus Pflicht gegenüber anderen gehandelt. 4. Er habe die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen den § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S dient.

Es ist zunächst festzustellen, daß sich die unberechtigte Ausländerbeschäftigung über einen längeren Tatzeitraum, nämlich bis zum 27. September 1991 erstreckte, als jenem, der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt. Als strafmildernd kann gewertet werden, daß sich der Beschuldigte nachweislich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht hat und sich daher nicht von vornherein über die Bestimmungen des AuslBG hinwegsetzen wollte. Der von ihm sinngemäß vorgebrachte Engpaß an Arbeitskräften erscheint glaubwürdig und von den Erfahrungen des täglichen Lebens umfaßt. Zu Recht wurde auch von der Erstbehörde die erfolglose Vermittlung von Arbeitskräften durch das Arbeitsamt als strafmildernd gewertet.

Mit der Verhängung einer Geldstrafe von 12.000 S wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S ohnehin um 20% überschritten, wodurch dem Erschwerungsgrund der mehrmaligen Angriffe bzw. dem längeren Tatzeitraum als entsprochen angesehen werden kann. Da überdies die Wiederholung von der Erstbehörde unzulässigerweise als straferschwerend gewertet wurde dem wird schon in der Strafdrohung Rechnung getragen erweist sich die verhängte Strafe in dieser Höhe noch für ausreichend.

Der Beschuldigte wird aber darauf hingewiesen, daß bei einem neuerlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG eine wesentlich stärkere Ausschöpfung des Strafrahmens angebracht sein wird.

Aus den dargelegten Gründen wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat wie im Spruch entschieden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wird diese vom Beschuldigten erhoben, muß sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Konrath Dr. Wegschaider


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