Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250085/12/Kon/<< Rd>> Linz, am 29. Juli 1992 VwSen 250085/12/Kon/<< Rd>>

Linz, 29.07.1992

VwSen 250085/12/Kon/<< Rd>> Linz, am 29. Juli 1992
VwSen - 250085/12/Kon/<< Rd>> Linz, am 29. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.5.1992 durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Hans Guschlbauer, sowie durch den Berichter Dr. Robert Konrath und die Beisitzerin Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Peter G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.1.1992, SV-96/11/1990, zu Recht erkannt:

Ia. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hierin bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr.218/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG und § 51i VStG.

Ib. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die wegen der Beschäftigung des Günter L verhängte Strafe in der Höhe von 40.000 S wird auf den Betrag von 20.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auf die Dauer von zwei Tagen herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vermindert sich auf 2.000 S.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG, § 64 Abs.2 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 15.1.1992, SV-96/11/1990-We, über Herrn Peter G gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt, weil er vom 26. bis 28.9.1990 die Ausländer Günter L, Robert M, Josef P und Milan K, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, entgegen dem § 3 des AuslBG beim Bau des zum Hotel A gehörenden Lokals "P, beschäftigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begangen hat.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 4.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Tatvorwurf im wesentlichen auf den Erhebungsbericht in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Aigen i.M. vom 2.10.1990.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte Peter G rechtzeitig die volle Berufung erhoben und zu deren Begründung Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit der verhängten Strafe eingewandt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Er hätte am 30.12.1991 eine Stellungnahme abgegeben, in der neben dem Geständnis, die vier ausländ. Arbeitskräfte beschäftigt zu haben, auch die genauen Begleitumstände, unter denen diese beschäftigt wurden, bekanntgegeben zu haben. Die Erstbehörde hätte jedoch seine Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt. Es sei weder sein Geständnis noch die Tatumstände als Milderungsumstände gewertet worden. Ebenso seien keine Erhebungen über den Wahrheitsgehalt seiner vorgebrachten Milderungsgründe eingeholt worden, noch sein Verschulden an diesen Tatumständen gemessen worden. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Schuldgehalt seiner Tat. Unberücksichtigt sei gelassen worden, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG die Möglichkeit bestand, von der Verhängung einer Strafe überhaupt abzusehen und allenfalls bloß eine Ermahnung auszusprechen. Die Erstbehörde hätte auch nicht berücksichtigt, daß das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG hätte angewendet werden können.

Die Erstbehörde hat von einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die bei ihr eingebrachte Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Erstattung einer Gegenschrift zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Berufung hiedurch eingetreten ist. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe, welche über dem Betrag von 10.000 S liegt, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie insbesondere durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens insbesondere des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.5.1992 steht nachstehender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

Die G GesmbH & Co KG in Aigen i.M., welche das Gastgewerbe ausübt, hat auf einem von ihr erworbenen Nachbargrundstück einen Umbau vorgenommen. Dieser sollte bzw. beherbergt nunmehr das von ihr errichtete Lokal "Pub" mit dem Standort Aigen i.M., Marktplatz 4. Mit den hiefür erforderlichen Baumeisterarbeiten wurde die Baufirma R in Aigen i.M. betraut. Anfangs Oktober 1991 sollte mit den Putzarbeiten am erworbenen Nachbarobjekt begonnen werden. Vor Beginn dieser Putzarbeiten mußte jedoch der alte schadhafte Putz abgeschlagen werden. Die Arbeitskraftkapazität der beauftragten Baufirma war restlos erschöpft. Sollte trotzdem der Terminplan eingehalten werden, war die Aufnahme zusätzlicher Arbeitskräfte unbedingt notwendig. Die G GesmbH hat sich ihren Angaben nach beim Arbeitsamt Rohrbach um die Zuführung von Arbeitskräften bemüht, diesen Bemühungen war jedoch kein Erfolg beschieden. Sodann nahm der Rechtsmittelwerber Peter G Kontakt mit einem tschech. Staatsbürger auf, der ihm in der Folge vier tschech. Staatsbürger als Arbeitskräfte vermittelte. Diese 4 vermittelten tschech. Arbeitskräfte, es waren dies Günter L, Robert M, Josef P Milan K, erschienen vereinbarungsgemäß am 26.9.1991 auf der Baustelle und nahmen an diesem Tag ihre Arbeit auf. Ihre Aufgabe war es, den Altputz abzuschlagen, wofür ein Zeitraum von ungefähr 3 bis 4 Tagen vereinbart worden ist. Herr Peter G vereinbarte mit den 4 ausländ. Arbeitskräften einen Stundenlohn von 60 S. Die tschech. Staatsbürger arbeiteten auf der Baustelle zeitlich parallel mit den Arbeitern der ausführenden Baufirma Resch. Nach Eintreffen der Gendarmerie wurde die Tätigkeit der 4 Ausländer sofort abgebrochen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5.000 S bis 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die Tatsache der bewilligungslosen Beschäftigung der vier tschech. Staatsbürger, wobei für eine Bestrafung nur die des Günter L in Betracht kommt, ist aufgrund des Verfahrensergebnisses als erwiesen zu erachten und wird vom Rechtsmittelwerber Peter G im besonderen auch nicht bestritten. Da die von den Ausländern geleistete Arbeit gegen einen vereinbarten Stundenlohn von 60 S verrichtet wurde, ist vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auszugehen. Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, als der Bestrafte die vier Ausländer, wenngleich nachträglich, zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Aufgrund dieser Gegebenheit ist die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt.

In Anbetracht des Umstandes, daß es sich beim Bestraften um einen Gewerbebetreibenden handelt einerseits, und der Tatsache, daß die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern gerade in den letzten Jahren stark ins Blickfeld der Öffentlichkeit rückte, ist ihm die Kenntnis der von ihm verletzten Verwaltungsvorschriften sogar durchaus zumutbar. Sohin ist auch die subjektive Tatseite im Sinne der schuldhaften Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur Strafe: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß die Erstbehörde über den Beschuldigten wegen der bewilligungslosen Beschäftigung von vier Ausländern zusammenfassend eine Geldstrafe von 40.000 S verhängt hat, wobei aber weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des bekämpften Erkenntnisses zu entnehmen ist, wie hoch der Strafbetrag für jeden einzelnen der vier Ausländer festgesetzt wurde.

Diese undifferenzierte Festsetzung der verhängten Geldstrafe entspricht nicht den Bestimmungen des § 44a Z.3 VStG, wonach der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe zu enthalten hat. Demnach sind bei Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis die verhängten Strafen gesondert anzuführen (siehe Manlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8.Auflage, FN 5 zu § 44a VStG, Seite 172).

Mangels einer entsprechenden Aufgliederung der verhängten Strafe, vermag sich diese nur auf die bewilligungslose Beschäftigung des im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erstangeführten Ausländers Günter L zu erstrecken. Allein schon deswegen, daß für eine Bestrafung nur die Beschäftigung des Günter L herangezogen werden kann, erweist sich die verhängte Strafe von 40.000 S als zu hoch. Hiezu kommt doch noch auch der Umstand, daß dem Bestraften im Tatzeitraum ein Termindruck und ein betriebswirtschaftlicher Druck zugebilligt werden muß, der die Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß rechtfertigt. Das vom unabhängigen Verwaltungssenat festgesetzte Strafausmaß ist dem Rechtsmittelwerber Peter G, der seinen Angaben nach über ein monatliches Einkommen von 25.000 S verfügt und sorgepflichtig für 2 Kinder im Alter von 11 und 18 Jahren ist, wirtschaftlich zumutbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer


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