Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250087/6/Kon/Ka

Linz, 12.08.1993

VwSen - 250087/6/Kon/Ka Linz, am 12. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Franz H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Jänner 1992, SV 96-63-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf den Betrag von 15.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 9 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.500 S herabgesetzt werden; der darüber hinausgehende Antrag auf Herabsetzung der Strafe wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr.218/1975 idF BGBl.Nr.475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 288 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 24 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Von der Erstbehörde wurden der erneute Verstoß gegen das AuslBG, die vorsätzliche Begehung der Tat und der Umstand, daß die beschäftigte Ausländerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde als straferschwerend gewertet. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Die Strafbemessung erfolgt weiters unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde dargestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte gegen die Höhe der darin verhängten Strafe rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser macht er bezüglich seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse geltend, daß er im Jahr 1990 in seinem Gewerbebetrieb einen Verlust in der Höhe von ca. 99.000 S erwirtschaftet habe und sohin aus diesem Betrieb keine Einkünfte beziehe. Bezüglich dieses Vorbringens legte der Beschuldigte eine Ablichtung des Steuerbescheides des Finanzamtes Vöcklabruck vom 13. August 1991 seiner Berufungsschrift bei. Hinsichtlich seines Vermögens bringt der Beschuldigte weiters vor, daß er gegenüber der Hagebank-Volksbank Vöcklabruck Verbindlichkeiten in der Höhe von rund 4,5 Mio.S habe. Diese Angabe wird vom Beschuldigten durch an ihn gerichtetes Schreiben (Kopie) des Rechtsanwaltes Mag.jur. Alfred Bergthaler, 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 8, vom 6. November 1991, belegt. Dieses Schreiben des genannten Rechtsanwaltes beeinhaltet die Mitteilung über den diesbezüglich abgeschlossenen Vergleich mit der Hagebank-Volksbank Vöcklabruck.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Einleitend ist zunächst festzuhalten, daß die Erstbehörde zu Recht die gegenständliche Verwaltungsübertretung als vorsätzlich begangen erachtet und diesen Umstand als straferschwerend wertet. Ebenso der Umstand, daß der Beschuldigte bereits im Jahr 1990 einschlägig bestraft worden ist. Nicht zu folgen ist ihr jedoch darin, daß sie die vom Beschuldigten unterlassene Anmeldung der Ausländerin zur Gebietskrankenkasse als straferschwerend wertet. Dies deshalb, weil die Nichterfüllung sozialversicherungsrechtlicher Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten gemäß den im ASVG geregelten Strafbestimmungen gesondert zu ahnden ist (§ 111f ASVG). Vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war außerdem bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte Verbindlichkeiten in der Höhe von 4,5 Mio.S hat. Dieser Umstand wurde von ihm aber erst im Berufungsverfahren geltend gemacht.

In Anbetracht des Wegfalles eines Erschwerungsgrundes wie weiters aufgrund der erst im Berufungsverfahren zutage getretenen Vermögenslage des Beschuldigten, war die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Ein geringeres Strafausmaß würde aber dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Verwaltungsübertretung nicht mehr entsprechen und wäre auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Den Berufungsantrag auf Herabsetzung der Strafe konnte daher nur bis zu dem im Spruch festgesetzten Ausmaß Folge gegeben werden. Der darüber hinausgehende Antrag, nämlich den Strafbetrag auf 5.000 S herabzusetzen, war im Grunde der Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG abzuweisen. Gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dem Beschuldigten ist diesbezüglich vor Augen zu halten, daß die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt. So vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit. Das Ausmaß der mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verbundenen Schädigungen oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 28 AuslBG dient, ist sohin beträchtlich.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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