Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-250089/5/Ga/Hm

Linz, 02.03.1992

VwSen - 250089/5/Ga/Hm Linz, am 2. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Roland B, gegen das wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Jänner 1992, Zl.Sich 07-5663-1991/Mur, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; § 31 Abs.1, § 32 Abs.2, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe Ende September 1991 in seiner protokollierten Einzelfirma "Alfred B, zwei Ausländer beschäftigt (einen Jugoslawen und den Ghanesen Kwaku BAAH) , ohne daß ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und ohne daß die Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen. Dadurch habe er wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) verhängt wurde; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend führt die Strafbehörde die der Einleitung des Strafverfahrens zugrundeliegende Anzeige des Arbeitsamtes Ried im Innkreis und das "eigentliche" Tatsachengeständnis des Berufungswerbers ins Treffen. Dadurch sei die angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei bewiesen, weshalb unter Anwendung der Regeln für die Strafbemessung die gesetzliche Mindeststrafe als Geldstrafe zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dem hält der Berufungswerber im wesentlichen entgegen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gesetzesgemäß formuliert sei; es fehlten nämlich exakte Angaben zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Tatzeitraum, Tatort, Tathandlung). Gestützt auf diese Begründung begehrt der Berufungswerber die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Er ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungbehörde zuständig.

3.2. Die Berufung ist zulässig; sie wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Berufungsgegner, dem Landesarbeitsamt für Oberösterreich, mitgeteilt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl.Sich 07-5663-1991. Schon daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1.1. § 44a Z1 VStG bestimmt, daß der Spruch eines Straferkenntnisses (§ 44 Abs.1 Z6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, w o f ü r der Täter bestraft worden ist. Dieser Rechtsvorschrift ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. vom 3.10.1985, 85/02/0053, verst.Sen.; unter Hinweis auf das Erk. vom 13.6.1984, Slg.11466 A, gleichfalls verst.Sen.) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch n u r nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit (und nach den sonstigen Tatumständen) dem § 44a Z1 VStG genügt, oder nicht genügt, mithin ob diese Angaben im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lassen. Das an die Umschreibung der Tatumstände zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (zB VwGH vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den vorhin wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

5.1.2. Die genaue Umschreibung der Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände ist aber auch deswegen rechtlich geboten, damit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Es sind daher (vgl. VwGH vom 10.6.1992, 92/04/0055) entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

5.2. In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat (vgl. VwGH vom 26.9.1991, 90/09/0188). Diese Anforderung erfüllt im vorliegenden Fall weder der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses noch die damit übereinstimmende Formulierung des Tatvorwurfs in der gegen den Berufungswerber gerichteten ersten Verfolgungshandlung, das ist der Ladungsbescheid vom 30. Oktober 1991.

5.2.1. So genügt (bei einem Dauerdelikt, wie hier vorliegend) eine Tatzeitumschreibung mit "Ende September 1991" den oben dargelegten Kriterien nicht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch eine solche Wendung, für sich genommen, üblicherweise einen Zeitraum von immerhin zumindest einigen Tagen erfaßt, ohne daß, wie hier, wenigstens der Beginn dieses Zeitraumes genau bestimmt wäre. Beim Tatbild der vorgeworfenen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kommt es aber (auf der Ebene der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts) auf die exakte Erfassung auch kleiner Zeiträume, unter Umständen sogar auf die Determinierung einer bloß stundenweisen Beschäftigung an. Steht aber nicht genau fest, dh ist nicht unverwechselbar umschrieben, wann eine unerlaubte Beschäftigung von Ausländern stattgefunden hat, macht schon dieser Mangel das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.

5.2.2. Aber auch welche Ausländer der Berufungswerber unerlaubt beschäftigt haben soll, steht - als eine hier maßgebender Sachverhalt - nach der Formulierung des Tatvorwurfs im vorliegenden Fall nicht unverwechselbar fest. Dies liegt hinsichtlich des "Jugoslawen" auf der Hand. Aber auch die Bezeichnung des weiteren Ausländers lediglich mit "Ghanese Kwaku BAAH" genügt nicht der hier geforderten Bestimmtheit: Damit eine solche fremdsprachliche Namensgebung, die für sich allein nach durchschnittlichem sprachlichen Erfahrungsschatz nicht ohne weiteres auf eine bestimmte, unverwechselbare Person hin bezogen werden kann, die gebotene Individualisierung zuläßt, hätte es die Beifügung weiterer Daten erfordert, wie zB das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Ausländers (beide Daten hätten immerhin der Beilage zur Strafanzeige des Arbeitsamtes Ried im Innkreis vom 23. Oktober 1991 entnommen werden können).

5.2.3. Schließlich richtet der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses (wie schon die erste Verfolgungshandlung) den Tatvorwurf an den Berufungswerber nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Jedoch nur der Arbeitgeber in Person ist für die Einhaltung der Vorschrift des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Berufungswerber angelastet wird, haftbar, zumal, wenn - wie hier - ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 bis 4 VStG nicht bestellt worden ist. Daraus folgt, daß die sachverhaltsmäßige Arbeitgebereigenschaft als ein in der Person des Täters gelegenes besonderes Merkmal für die Zuordnung des konkreten Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift zugleich ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, dessen Fehlen den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses gleichfalls rechtswidrig macht.

5.3. Die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten des bekämpften Straferkenntisses sind der Sanierung durch den unabhängigen Verwaltungssenat wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 VStG iVm § 28 Abs.2 AuslBG) nicht zugänglich. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß die belangte Behörde entgegen der Besonderheit der hier anzuwendenden Strafnorm (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG) die Geldstrafe nicht für jeden einzelnen unberechtigt beschäftigten Ausländer, sondern undifferenziert für beide Ausländer zusammen als Gesamtstrafe verhängt und ausgemessen hat.

6.1. Zusammenfassend erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen § 44a Z1 VStG als rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis war gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen das Straferkenntnis aufzuheben und - weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers ausschließen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

6.2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, wonach im vorliegenden Fall im Hinblick auf behauptete nähere Umstände ein Arbeitsverhältnis vermeintlich gar nicht, jedenfalls kein der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegendes, begründet worden sei. Auch auf den die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsatz vom 17. Februar 1992 ist nicht einzugehen.

7. Abschließend hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß der vorgelegte Fall für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG ersichtlich geeignet gewesen wäre.

Zu II.: Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner