Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250091/5/Ga/Hm

Linz, 16.03.1992

VwSen - 250091/5/Ga/Hm Linz, am 16. März 1992 DVR.0690392 - & Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Berufung des Landesarbeitsamtes; Zurückweisung - Wiederaufnahme

B e s c h e i d

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ist gegen Prof. Dr. Wa, Kurator der Evangelischen Pfarrgemeinde Linz, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Bescheid vom 9. Oktober 1991, GZ 101-6/3, gemäß § 21 VStG vorgegangen. Die gegen diesen Bescheid vom Landesarbeitsamt Oberösterreich erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (mit Bescheid vom 16. März 1992 zu VwSen-250091/2/Ga/Hm) wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch ist der bezeichnete Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Oktober 1991 formell rechtskräftig geworden. In dieser Angelegenheit trifft der unabhängige Verwaltungssenat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner folgende Verfügung:

Das Verfahren gegen Prof.Dr. W wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung in der Sache selbst, das ist die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Oktober 1991, GZ 101-6/3, wiederaufgenommen. Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z.2, Abs.3 und Abs.4 sowie § 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß den zitierten verfahrensgesetzlichen Bestimmungen kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Dies ist hier der Fall. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich ist in der meritorischen Sache, das ist hier das Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Amts-)Partei und hat als solche ihr Berufungsrecht wahrgenommen. Über die Berufung ist jedoch, wie eingangs dargelegt, nicht meritorisch, sondern nur prozessual entschieden worden. Es handelt sich somit eigentlich (nur) um die Wiederaufnahme des die Berufung zurückweisenden Verfahrens. Diesbezüglich ist begründend auszuführen. Konträr zum Sachverhalt, wie er vom Verwaltungssenat in seinem Bescheid vom 16. März 1992 als für die Zurückweisung der Berufung maßgebend festgestellt worden ist, wurde die Berufung tatsächlich nicht erst am 10. Februar 1992, diesfalls verspätet, der Post zur Beförderung übergeben, sondern schon am 7. Februar 1992. Die Berufung war daher rechtzeitig, weil dieser Tag als letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist für die Einbringung des Rechtsmittels noch offenstand.

Diese Tatsache ist neu - und zwar ohne Verschulden des Berufungswerbers - hervorgekommen, weil das Landesarbeitsamt Oberösterreich nunmehr einen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) als Beweismittel geltend machte, woraus mit Deutlichkeit der Datumsstempel "7.2.92" des Aufgabepostamtes zu erkennen ist. Der Berufungswerber hatte bisher weder Gelegenheit noch Veranlassung, dieses Beweismittel für die Rechtzeitigkeit seiner Berufung geltend zu machen. Ihm war nämlich wegen der - wie sich herausstellte: nur vermeintlich - eindeutigen Aktenlage im Verfahren über die Zurückweisung der Berufung kein Parteiengehör gewährt worden. Das ursprünglich als ausreichend klarer Beweis für die nicht rechtzeitige Einbringung der Berufung gewertete, im Verfahrensakt einliegende gelbe DIN-C4-Kuvert mit dem auf seiner Rückseite angebrachten Postdatumsstempel "10.2.92" stellt sich somit als irreführendes bzw. falsch gewürdigtes Beweismittel heraus.

Die neu hervorgekommene Rechtzeitigkeit der Berufung hätte schon für sich allein dazu geführt, daß es zu dem - schon mehrfach zitierten - Zurückweisungsbescheid gar nicht erst gekommen wäre.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens sind somit erfüllt. Die bezogene Gesetzesstelle räumt der verfügenden Behörde gebundenes Ermessen in der Bedeutung ein, daß im Sinne des Gesetzes (Art.130 Abs.2 B-VG) wohl dann, wenn Rechtsnachteile sonst nicht von der Partei abgewendet werden könnten, die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Da in dieser prozessualen Sache der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hatte, ist er auch - und zwar durch das geschäftsverteilungsmäßig berufene Einzelorgan, weil diesem im Grunde des § 51c VStG die Entscheidung in der meritorischen Frage zukäme - für die Verfügung der Wiederaufnahme zuständig. Im Grunde des § 51e Abs.1 VStG konnte für die Erlassung dieses Bescheides eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil die Verfügung der Wiederaufnahme ausschließlich prozessualen Charakter hat. Gleichzeitig war auszusprechen, daß das Verfahren beim Verwaltungssenat, und zwar zur Vornahme einer materiellen Entscheidung über die - somit rechzeitige - Berufung in der Sache selbst, aufzunehmen ist. Der Verwaltungssenat hält unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur fest, daß (schon) mit dieser Verfügung der Wiederaufnahme sein Bescheid vom 16. März 1992 über die Zurückweisung der Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich außer Kraft tritt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid über die verfügte Wiederaufnahme ist ein abgesondertes, ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß diese Verfügung in einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof unter der Voraussetzung bekämpft werden könnte, daß eine solche Beschwerde gegen das in der Sache selbst ergehende Erkenntnis des Verwaltungssenates erhoben wird.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Mag. Gallnbrunner 6

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