Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250092/4/Kon/Kf

Linz, 16.10.1992

VwSen - 250092/4/Kon/Kf Linz, am 16. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Alfred M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 29.1.1992, GZ: MA2-SV-108-1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 27 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung sämtlicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Pächter des Gasthauses "K, geb. 27.2.1968, zumindest von Anfang April bis Ende Mai 1991 in diesem Betrieb beschäftigt zu haben, ohne daß für die genannte Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 im Zusammenhalt mit § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.

Der im Spruch angeführte Tatort M 6, ist im politischen Bezirk Wels-Land gelegen, sodaß gemäß der eingangs zitierten Gesetzesstelle des § 27 Abs.1 örtlich zuständige Behörde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ist. Die Tat wurde auch vom Gendarmeriepostenkommando Marchtrenk bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angezeigt. Eine Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Bürgermeister der Stadt-Wels ist jedoch nicht erfolgt. Dies wurde auch mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 7.9.1992, MA2-SV-108-1991, bestätigt. Mangels einer formellen Abtretung gemäß § 29a VStG, hat der Bürgermeister der Stadt Wels das angefochtene Straferkenntnis als unzuständige Behörde erlassen.

Aus diesem Grunde war der rechtzeitigen Berufung Folge zu geben und wie im Spruch (Spruchabschnitt I) zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine soche Beschwerde der Berufungswerber erhebt, muß sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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