Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250096/5/Gu/Bf

Linz, 31.03.1992

VwSen - 250096/5/Gu/Bf Linz, am 31. März 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des Josef W im Attergau, auf Gewährung von Verfahrenshilfe anläßlich eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG, § 13 Abs.3 AVG.

Hinweis: Der Lauf der Berufungsfrist bezüglich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 1992, SV96-45/1991, beginnt mit Zustellung dieses Bescheides.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, SV96-45/1991, den Antragsteller schuldig erkannt, in seinem Gasthof "F, in der Zeit vom 1.3.1991 bis 15.3.1991 die iranische Staatsangehörige M, geb. 21.9.1960, beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Zeitraum nicht im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung war und für die Ausländerin weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorgelegen sei. In Übertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auferlegt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 500 S verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 10.2.1992 zugestellt. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Beschuldigte rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtet und am 24.2.1992 der Post zur Beförderung übergeben. Er begründet seinen Antrag damit, daß die Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre.

Aufgrund seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die im Straferkenntnis angeführt seien, sei er außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Aus diesem Grund beantragt er, daß ihm ein Verteidiger beigegeben werde.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß der Beschuldigte einen Gastgewerbebetrieb führt, hiebei monatliche Privatentnahmen von ca. 12.000 S bezieht, keine Sorgepflichten besitzt und Hauseigentümer ist, wobei Verbindlichkeiten von ca. 2,7 Millionen Schilling bestünden.

Für den antragsgebundenen Verwaltungsakt auf Verfahrenshilfe ist grundsätzlich eine nähere Begründung bzw. sind detaillierte Angaben über seine Vermögenssituation bereits mit dem Antrag erforderlich, um den Verwaltungssenat eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen. Ein Fehlen derselben stellt ein Formgebrechen des schriftlichen Anbringens dar.

Der Antragsteller wurde deshalb zu einem detaillierten Einkommens- und Vermögensbekenntnis aufgefordert. Innerhalb der bis zum 23. März 1992 gesetzten Frist langte ein nur unvollständig ausgefülltes, teilweise widersprüchliches, nicht unterfertigtes Vermögensbekenntnis zurück, das offenbar von einem Verwandten des Beschuldigten mit dem Hinweis zurückgesandt wurde, daß sich der Antragsteller in den ersten beiden Märzwochen alljährlich auf Schiurlaub befinde. Es sei daher nicht möglich, genauere Daten einzuholen. Eine allfällige Antragsabweisung müsse selbstverständlich zur Kenntnis genommen werden. Die Unklarheiten beziehen sich darauf, daß der Antragsteller einerseits als unselbständig Erwerbstätiger tätig sei und Monatsbezüge erhalte, andererseits Liegenschaften und ein gewerbliches Unternehmen besitze. Diesbezüglich ist kein Einkommen und keine Wertangabe der Liegenschaften bzw. des Unternehmens erfolgt.

Mangels Beibringung ausreichender Unterlagen war eine Entscheidung in der Sache nicht möglich und war gem. § 13 Abs.3 AVG infolge fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist mit der Zurückweisung vorzugehen.

Dies bewirkt im Ergebnis, daß der Lauf der Berufungsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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