Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250098/9/Ga/Rd

Linz, 06.07.1993

VwSen - 250098/9/Ga/Rd Linz, am 6. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. Markus A gegen das wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 1992, Zl. SV-96/61-1991-E/Mü, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 32, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil er als "Verantwortlicher" der Firma Ing. A, in diesem Betrieb in der Zeit vom 2. April 1991 bis 13. September 1991 einen näher bezeichneten Ausländer beschäftigt habe, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war; deswegen wurde über ihn wegen Verletzung des § 9 VStG iVm näher bezeichneten Vorschriften des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die bei der Strafbehörde mit Schriftsatz eingebrachte Berufung; der Berufungswerber wendet ein, die ihm angelastete Tat nicht bewußt begangen zu haben und beantragt - erkennbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen hat sich die belangte Behörde nicht geäußert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den Strafakt zu Zl. SV-96/61-1991-E, über die - zulässige - Berufung erwogen:

3.1. Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

3.2. Für die Beantwortung der Frage, wen im Berufungsfall die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, ist § 9 Abs.1 VStG heranzuziehen. Danach ist für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 durch die hier involvierte juristische Person, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich (ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG war für die Tatzeit nicht bestellt).

3.3. Aus der vom Berufungswerber in Ergänzung seiner Berufungsbegründung vorgelegten Kopie einer Eintragungsverfügung in das Firmenbuch des Kreis- als Handelsgerichts Steyr vom 28. Februar 1991 geht hervor, daß als (alleinvertretungsbefugter) Geschäftsführer der genannten Gesellschaft Herr Roman A, geb. am 3. Februar 1962, bestellt ist; Herr Markus A, geb. am 30. Mai 1927, ist nur als mit der handelsrechtlichen Prokura (Einzelprokura) ausgestattet eingetragen. Diese unter der laufenden Nummer 1489 vorgenommene Eintragung in das Firmenbuch ist, wie eine im kurzen Weg vorgenommene Anfrage beim Firmenbuchgericht bestätigt, unverändert gültig; sie war auch schon für die angelastete Tatzeit beachtlich.

3.4. Die belangte Behörde hat die festgestellte Rechtsverletzung dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als "Verantwortlicher" angelastet. Sie hat damit festgelegt, in welcher Eigenschaft der Berufungswerber für die der arbeitgebenden bzw. beschäftigenden Gesellschaft zuzurechnenden Verwaltungsübertretung bestraft wird. Der Prokurist (als solcher) ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG (zB VwGH vom 11. Juni 1986, 83/11/0144, 0146).

3.5. Das bekämpfte Straferkenntnis vom 3. Februar 1992 ist zugleich die erste im Akt auffindbare Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG (das im Akt einliegende, mit 11. Oktober 1991 datierte, an die Gemeinde Asten gerichtete Ersuchen um "Einvernahme des Verantwortlichen der Fa. A als Beschuldigten", dem der Text der unpersönlichen - Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 26. September 1991 angeschlossen gewesen ist, hat nicht die verfahrensrechtliche Qualität einer Verfolgungshandlung, weil nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet).

4. Im Ergebnis ist die Berufung erfolgreich. Das Straferkenntnis war aufzuheben, weil es die Tat jemanden anlastet, dem im vorliegenden Fall der Tatvorwurf nicht gemacht werden darf, weil er kein Träger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit ist und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch nicht begangen haben kann; deswegen auch war die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum