Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250101/4/Ga/Hm

Linz, 08.02.1993

VwSen - 250101/4/Ga/Hm Linz, am 8. Februar 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Februar 1992, GZ. SV96/38/1991/Ba/Wi, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die mit Schriftsatz vom 21. Februar 1992 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu Zl. SV96/38/1991/Ba/Wi der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung möglicherweise nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Montag, dem 10. Februar 1992 dem Berufungswerber persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Montag, der 24. Februar 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Donnerstag, dem 27. Februar 1992 der Post zur Beförderung mit eingeschriebener Briefsendung übergeben. Dies geht aus dem Postdatumsstempel auf dem (zur Eingabe gehörigen) Briefkuvert hervor und ist durch Auskunft des Postamts bestätigt worden. Am Freitag, dem 28. Februar 1992 ist dann die Berufung bei der belangten Behörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber durch persönliche Vorsprache am 5. Februar 1993 genützt; neue Tatsachen zum Zustellvorgang bzw. Beweise der Rechtzeitigkeit seiner Berufung konnte er dabei nicht bekanntgeben bzw. vorlegen.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß der angefochtene Bescheid am 10. Februar 1992 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 27. Februar 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen - ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 5. Februar 1992 vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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