Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250102/2/Ga/Hm

Linz, 24.03.1992

VwSen - 250102/2/Ga/Hm Linz, am 24. März 1992 DVR.0690392 - & Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung der T gegen das Straferkenntnis der Berzirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Dezember 1991, Zl. SH/SV 410-8/9-F4-Br, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, i.V.m. § 24, § 51 Abs. 1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

B e g r ü n d u n g:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über Frau T mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1991 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil sie in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 25. Oktober 1990 in ihrer Gaststätte in, die jugoslawische Staatsangehörige V beschäftigt hat, ohne für diese eine Beschäftigungsbewilligung zu haben und ohne daß diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen ist; dadurch hat Frau T Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt.

1.2. Gegen dieses, an Frau T am 16. Dezember 1991 zugestellte Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1991 eine weder Antrag noch Begründung enthaltende Berufung eingelegt, gleichzeitig jedoch die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages in Aussicht gestellt.

1.3. Mit Note vom 8. Jänner 1992, zugestellt am 13. Jänner 1992, räumte die Strafbehörde Frau T eine Frist bis längstens 20. Jänner 1992 zur Nachholung des begründeten Berufungsantrages ein und kündigte für den Fall des ungenützten Verstreichens dieser Frist die Vorlage der Berufung an den O.ö. Verwaltungssenat an.

1.4. Daraufhin langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 20. Jänner 1992 ein mit 16. Jänner 1992 datierter Schriftsatz ein, in dem mit einer kurzen Begründung ersucht wird, von einer Geldstrafe vorerst abzusehen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Einsicht genommen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

3.1. Dem mit - was den Vornamen anbelangt - unleserlicher Unterschrift versehenen, als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 18. Dezember 1991 ist nicht zu entnehmen, was eigentlich bezweckt, was mit diesem Verfahrensschritt angestrebt wird. Auch enthält der Schriftsatz nicht die geringste Andeutung darüber, worin eine Unrichtigkeit des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 1991 gelegen sein soll. Weder werden Verfahrensfehler dargetan, noch Fehler in der Beweiswürdigung behauptet; auch unrichtige Rechtsanwendung wird der Strafbehörde nicht vorgeworfen. Und schließlich wird mit diesem Schriftsatz weder die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft noch ein Fehler bei der Strafzumessung geltend gemacht.

4. Die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntis vom 6. Dezember 1991 wies die Beschuldigte gesetzesgemäß ausdrücklich darauf hin, daß eine schriftlich eingebrachte Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die schriftliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine solche unzulässige Berufung liegt hier vor. Weder enthält der Schriftsatz ein Berufungsbegehren, noch eine Berufungsbegründung noch sonst irgendeinen Hinweis, woraus zu erkennen wäre, was die Beschuldigte (sofern überhaupt im Hinblick auf die - wie schon festgehalten wurde teilweise unleserliche Unterschrift davon ausgegangen werden kann, daß der Schriftsatz tatsächlich von ihr stammt) mit der Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dieser, einer Wertung als verfahrensrechtlich richtiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel des Schriftsatzes kann - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der Strafbehörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages behoben werden. Ein Bestätigungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG zur Vergewisserung der Nämlichkeit der Beschuldigten als Berufungswerberin ist von der Strafbehörde nicht ergangen; es hätte damit allerdings auch keine Verbesserung der Rechtsposition der Beschuldigten mehr bewirkt werden können. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändert nichts, daß die Beschuldigte von vornherein selbst der Auffassung war, ein fehlender begründeter Berufungsantrag könne später noch nachgeholt werden. Daß schon von Gesetzes wegen ein Schriftsatz wie der vorliegende als Berufung ungeeignet und daher auch nicht verbesserungsfähig ist, hätte nämlich schon die Strafbehörde erkennen müssen. Die in Verkennung dieser Rechtslage von der Strafbehörde dann nachträglich eingeräumte Frist zur Nachholung des fehlenden begründeten Berufungsantrages ist unstatthaft und verfahrensrechtlich unbeachtlich: Eine Quasi-Verlängerung der nichtverlängerbaren zweiwöchigen Berufungsfrist auf diese Weise steht im Widerspruch zu zwingendem Verfahrensrecht. Schließlich: Daß durch diese behördliche Vorgangsweise die Beschuldigte in der Auffassung, der fehlende begründete Berufungsantrag könne nachgereicht werden, bestärkt werden mußte, auch dies ändert an der Unbeachtlichkeit des Verbesserungsauftrages nichts. Im Gegenteil: Der unabhängige Verwaltungssenat als verfassungsmäßiges Kontrollorgan ist - hier als Strafberufungsbehörde einschreitend - gezwungen, die Berufung trotz - wie aufgezeigt, rechtsirriger Aufforderung zur Verbesserung als von Anfang an unzulässig zu werten.

Da somit der Schriftsatz vom 18. Dezember 1991 nicht den gesetzlichen Mindestvorraussetzungen für eine solche Berufung entspricht, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht, in eine inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses vom 6. Dezmeber 1991 einzutreten, war gemäß den im Spruch dieses Bescheides zitierten Gesetzesstellen auf Zurückweisung zu beschließen. Die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis abgeschlossenen Strafverfahrens durfte der unabhängige Verwaltungssenat von Gesetzes wegen nicht vornehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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