Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250107/4/Kon/Fb

Linz, 05.10.1992

VwSen - 250107/4/Kon/Fb Linz, am 5. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 1992, SV-96/16/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die bewilligungslose Beschäftigung des Ausländers I zumindest im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs.2 lit.b AuslBG erfolgt ist, in dem dieser als Schlosserhelfer verwendet wurde.

Rechtsgundlage: § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1992; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über Herrn L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG gemäß dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil er am 19.9.1991, 16.10.1991 und am 23.10.1991 in seiner Landmaschinenwerkstätte in D, den Ausländer I, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, entgegen dem § 3 des AuslBG beschäftigt hat.

Weiters wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch im wesentlichen auf die aktenkundige Tatsache, daß der Rumäne I am 19.9.1991 gegen 15.15 Uhr und am 16.10.1991 um 13.50 Uhr jeweils von einem Gendarmeriebeamten, sowie am 23.10.1991 um 14.30 Uhr bei einer behördlichen Kontrolle in der Werkstatt des Beschuldigten angetroffen wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mündlich Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erhoben, welche diesem mit Protokoll vom 20. März 1992, SV-96/16/1991 aufgenommen hat. Laut Berufungsniederschrift bringt der Berufungswerber vor, daß er seit drei Jahren im Wege des Arbeitsamtes Rohrbach um einen Arbeiter für seine Landmaschinenreparaturwerkstätte bemüht sei. Das genannte Arbeitsamt hätte ihm dann den Rumänen M am 19. September 1991 geschickt. Dieser sei nachmittags in seiner Werkstätte erschienen und habe dort nicht länger als 1 bis 2 Stunden gearbeitet. Er, der Beschuldigte, wollte sehen, was der Ausländer könne. Er habe diesem 50 S bezahlt. Am 16.10.1991 sei er nicht daheim gewesen, sein Sohn hätte, wie sich später herausstellte, den Rumänen in der Werkstätte arbeiten lassen. Wieviel der Rumäne dafür bekommen habe, weiß er nicht. Am 23. Oktober 1991, als Beamte des Arbeitsamtes bei ihm gewesen seien, hätte der Ausländer M etwa 2 Stunden in seiner Werkstätte gearbeitet. M sei zu ihm gekommen, ohne daß er ihn bestellt hätte. Er habe ihm beim Anhängerbau geholfen, indem er Hilfsdienste, wie z.B. Halten der Teile, verrichtete. Der Beschuldigte hätte ihm für diese Dienste 100 S bezahlt, da der Rumäne Benzin für sein Auto brauchte. Von einer Beschäftigung könne also nicht die Rede sein.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes ohne die Erstattung einer Gegenschrift sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, dessen Zuständigkeit zur Entscheidung hiedurch eingetreten ist. Da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat dieser durch eines seiner Mitglieder über die gegenständliche Berufung zu entscheiden.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand genommen werden, da vom Inhalt des Berufungsvorbringens her, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, und die Einsichtnahme in den Verfahrensakt einen ausreichend ermittelten Sachverhalt ergab.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat mit Schreiben vom 10.9.1992, AZ: IIId-6710/B gemäß § 28a AuslBG eine Stellungnahme zur vorliegenden Berufung erstattet und hierin ausgeführt:

Die unerlaubte Beschäftigung des Rumänen M sei zumindest für den 19.9.1991, den 16.10.1991 und den 23.10.1991 aufgrund der Gendarmerieerhebungen und der Organe der Arbeitsmarktverwaltung als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte gebe in seiner Berufung selbst zu, den Rumänen an diesen Tagen stundenweise beschäftigt zu haben, und daß dieser für seine Tätigkeit am 19.9.1991 50 S und für den 23.10.1991 100 S erhalten habe. Bei der Einvernahme durch die Gendarmerie hätte der Beschuldigte überdies angegeben, daß der Ausländer für den 19.9.1991 einen Lohn von 300 S erhalten habe. Da auch eine stundenweise Beschäftigung eines Ausländers bewilligungspflichtig sei, liege also eindeutig ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Aufgrund der Erschwerungsgründe, wie Fehlen der Anmeldung zur Sozialversicherung, geringe Entlohnung, wiederholte tageweise Beschäftigung im vollen Wissen um deren Gesetzwidrigkeit werde beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis, das angesichts der angeführten Erschwerungsgründe als milde zu bezeichnen sei, zu bestätigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

a) Zum Schuldspruch:

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungbewilligung erteilt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) Überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

Die Tatsache, daß der Ausländer, der Rumäne I, zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten im Betrieb des Beschuldigten als Hilfsschlosser arbeitete bzw. Hilfsdienste wie z.B. Halten von Teilen verrichtete, ist aufgrund der Gendarmerieberichte, wie der Berichte der Arbeitsmarktverwaltung (siehe deren Erhebungsprotokoll vom 23.10.1991) als erwiesen anzusehen und wird vom Beschuldigen in der Berufung im besondern auch nicht bestritten. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers liegt im vorliegenden Fall eine bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländers vor, da diesem Entgelt bezahlt wurde und selbst dessen nur tageweise und kurzzeitige Verwendung eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt. Der Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs.2 AuslBG ist im vorliegenden Fall weiters auch insofern erfüllt, weil der Ausländer I jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Betrieb des Beschuldigten Arbeitsleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von diesem erbracht hat. Ebenso wurde die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Beschäftigers (des Beschuldigten) erbracht.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, zu dessen Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot, oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Weder anhand des Berufungsvorbringens aufgrund seiner Beschuldigtenrechtfertigung im erstbehördlichen Verfahren kann von einem glaubhaft dargelegten Unverschulden an der verletzten Rechtsvorschrift ausgegangen werden. Hiezu kommt, daß dem Beschuldigten die Kenntnis der von ihm verletzten Rechtsvorschriften als selbständigen Gewerbetreibenden zugemutet werden kann. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, im Sinne deren schuldhaften Begehung durch den Beschuldigten, erfüllt.

b) Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß über den Beschuldigten die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt wurde. Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG, die in ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen voraussetzen, sind anhand der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Aus diesem Grund ist ein näheres Eingehen auf die Angemessenheit der Strafe entbehrlich.

zu II. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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