Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250110/15/Kon/Fb

Linz, 30.07.1993

VwSen - 250110/15/Kon/Fb Linz, am 30. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0381, den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 1992, VwSen-250110/4/Kon/Fb, betreffend die Ermahnung nach § 21 VStG des Dr. K, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden VwGH-Erkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dr. K, vertreten wie oben angeführt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.3.1992, SV-96/66-1991, neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 21 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Bezüglich des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. Oktober 1992, VwSen-250110/4/Kon/Fb, verwiesen, in dem diese festgehalten sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis darin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt, als schon von Amts wegen die rechtserhebliche Frage zu klären gewesen wäre, wann der türkische Staatsangehörige M seinen Verlängerungsantrag für seinen Befreiungsschein gestellt habe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat diese unterbliebene Ermittlung nunmehr nachgeholt. Diese bestätigte, daß der genannte Ausländer seinen Verlängerungsantrag erst am 7. Oktober 1991 und sohin erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Befreiungsscheines (4. Oktober 1991) gestellt hat. Aufgrund dieses Antrages hat das Arbeitsamt Linz am 11.10.1991 einen neuen Befreiungsschein ausgestellt. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem Vertreter des Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte hat hiezu mit Schriftsatz vom 21. Juli 1991 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wurden das Ermittlungsergebnis und die daraus resultierende objektive Tatbestandsmäßigkeit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung im besonderen nicht bestritten, sondern lediglich deren subjektive Tatseite. Diesem auf § 5 Abs.2 VStG gestützten Bestreiten der subjektiven Tatseite kann aber nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wird diesbezüglich auch auf die Begründung des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses verwiesen, in dem bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmäßigkeit die Anwendung des § 21 VStG, wie sie im aufgehobenen Bescheid erfolgt ist, bejaht wird. Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch bei der ihm durch die Aufhebung ermöglichte Neubeurteilung der Verschuldensfrage zur Auffassung gelangt, daß aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers auch der Ausspruch einer Ermahnung entbehrlich ist. Das in der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte Verwaltungsstrafverfahren wird für sich allein ausreichen, daß der Beschuldigte - wie auch bisher - die Bestimmungen des AuslBG beachtet.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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