Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250114/6/Kon/Fb

Linz, 11.08.1993

VwSen - 250114/6/Kon/Fb Linz, am 11. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. März 1992, Ge96/205/1991-6, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Straferkenntnis mit der Feststellung, daß die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, als Inhaberin der Gastgewerbekonzession im Standort, in der Zeit vom 4.8. bis zum 9.8.1991 die jugoslawische Staatsangehörige als Schankgehilfin beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden ist.

Die Beschuldigte wurde daher der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, für schuldig erkannt und über sie gemäß § 28 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich ihres Schuldspruches führt die Erstbehörde im wesentlichen begründend aus, daß der Sachverhalt und das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Bestraften aufgrund der Feststellungen des Arbeitsamtes Linz und ihrer Angaben selbst als erwiesen anzusehen sei. Die Rechtfertigungsangaben der Beschuldigten, wonach die Ausländerin zu einem kostenlosen Urlaubsaufenthalt eingeladen worden sei und freiwillig beim Gläserpolieren geholfen hätte, seien als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren und vermögen sie vom Tatvorwurf nicht zu entlasten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin sinngemäß das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bestritten. Die Berufungswerberin bringt, wie schon in ihrer Rechtfertigung vor der Erstbehörde, hiezu im wesentlichen vor, daß die Ausländerin nur kurze Zeit bei ihr und ihrem Mann über Einladung zu Besuch war. Sie sei mit der Beschuldigten und deren Mann gemeinsam von Jugoslawien nach Österreich ein- und auch wieder ausgereist. Die Ausländerin habe während dieser Zeit in ihrer Wohnung gewohnt, habe sich nur zum Essen im Lokal "M" aufgehalten. Da sie im übrigen auch sonst den ganzen Tag alleine gewesen wäre, habe sie das Lokal auch aufgesucht um unter Menschen zu sein. Die Berufungswerberin bestreitet dabei nicht, daß die genannte Ausländerin bei diesen Gelegenheiten ein wenig im Lokal mitgeholfen hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen. Dabei war festzustellen, daß in der Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 2.9.1991 keine Umstände festgehalten sind, denenzufolge festzustellen war, daß die Ausländerin seit 4.8. als Schankgehilfin bei der Beschuldigten beschäftigt wurde. Die im erstbehördlichen Verfahren von der Beschuldigten getätigten Angaben, welche in deren schriftlichen Stellungnahme festgehalten sind, beinhalten lediglich, daß die Ausländerin hier Urlaubsgast war und ihr manchmal beim Gläserpolieren geholfen hätte. Ein Zeitraum wurde dabei von der Beschuldigten nicht angegeben. Aufzuzeigen ist auch, daß in der hiezu ergangenen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 16.12.1991 lediglich angeführt ist, daß die Ausländerin im Lokal der Beschuldigten am 9.8.1991 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr bei Ausübung der Tätigkeit einer Schankgehilfin beobachtet worden sei. Mangels sonstiger im Akt beiliegender Unterlagen ist daher nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände es von der Erstbehörde als erwiesen erachtet wird, daß die Ausländerin bereits am 4.8.1991 im Lokal der Beschuldigten tätig gewesen sein soll. Diesbezüglich brachte auch die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 17.11.1992, AZ: IIId-6710B, keine Aufklärung. Was die eigentlichen Berufungsangaben der Beschuldigten betrifft, wonach die Ausländerin ihr Gast gewesen sei und, wie sinngemäß der Berufung entnommen werden muß, ihr freiwillig im Lokal geholfen hätte, kann diesen die Glaubwürdigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Angaben der Beschuldigten im Verfahren VwSen-250067/1992 bzw das diesbezügliche Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. März 1992, welches den Parteien auch dieses Verwaltungsstrafverfahrens zugestellt wurde, verwiesen. So hatte die Beschuldigte am 14.8.1991 den jugoslawischen Staatsbürger geehelicht und war mit ihm ca. 1 Monat zuvor in Jugoslawien gewesen. Bei diesem Urlaubsaufenthalt habe sie Bekannte ihres nachmaligen Ehemannes besucht und diese zu einem Urlaubsaufenthalt nach Österreich eingeladen. Zu den eingeladenen Bekannten ihres Mannes hat demnach auch die Jugoslawin gehört. Es ist aufgrund dieser Umstände durchaus möglich, daß ihr die Ausländerin daher freiwillig fallweise im Lokal geholfen hat. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt geworden, welche diese Freiwilligkeit ausschließen. Die Beschuldigte war auch rechtlich nicht verpflichtet, diese freiwillige Tätigkeit der Ausländerin abzulehnen. Die der Ausländerin als Gast gewährte Unterkunft und Verpflegung, können aber nicht als Entgelt angesehen werden. Bemerkt wird, daß wie vom unabhängigen Verwaltungssenat ermittelt, die genannte Ausländerin im Jahre 1991 nicht in G gemeldet war. Dies deutet auf einen von ihr nur kurzzeitig beabsichtigten Aufenthalt in Österreich und spricht dagegen, daß sie in ein Arbeitsverhältnis zur Beschuldigten treten wollte.

Da aus den angeführten Gründen das Vorliegen einer Beschäftigung des § 2 Abs.2 lit.a oder b AuslBG nicht als erwiesen angenommen werden kann, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Ergänzende Verfolgungshandlungen in bezug auf die Tatbestandselemente des Nichtbesitzens einer Arbeitsbewilligung oder eines Befreiungsscheines konnten unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern die Beschuldigte eine solche Beschwerde erhebt, muß diese von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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