Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250123/4/Ga/Hm

Linz, 26.05.1992

VwSen - 250123/4/Ga/Hm Linz, am 26. Mai 1992 DVR.0690392 - & Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des A, vom 12. März 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 17. Jänner 1992, GZ 101-6/3, zu Recht:

I. a) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 5.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt; der Schuldvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt.

b) Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 2 hat im zweiten Absatz von unten der Halbsatz "sowie der Aussagen des unberechtigt beschäftigten M vom 5.6.1991 bei der Bundespolizeidirektion Linz," und auf Seite 3 hat der zweite Absatz von unten zur Gänze zu entfallen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 550 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, BGBl.Nr.52; § 19, § 51 und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1992 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) dem Berufungswerber die Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) vorgeworfen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.450/1990) eine Geldstrafe von 7.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und ihn außerdem zur Zahlung eines Beitrages von 700 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.1 VStG der Firma "P" mit Sitz in Linz, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß im Gastgewerbebetrieb Pizzeria , gleiche Adresse, der ägyptische Staatsangehörige M, geb. 14. September 1962, als Küchenhilfskraft in der Zeit vom 1. November 1990 bis 25. November 1990 beschäftigt wurde, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde oder der ausländische Dienstnehmer im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG gewesen ist.

1.2. Die Begründung dieses Straferkenntnisses sieht die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dadurch als erwiesen an, daß der Beschuldigte in seiner von der Bundespolizeidirektion Linz niederschriftlich festgehaltenen Aussage von 7. Juni 1991 die ihm als Verantwortlichen vorgeworfene unbefugte Beschäftigung des M ausdrücklich zugegeben und diese seine Aussage dann in einer gleichfalls niederschriftlich festgehaltenen, förmlichen Vernehmung als Beschuldigter durch die Strafbehörde am 17. Jänner 1992 ausdrücklich vollinhaltlich bestätigt habe. Außerdem liege im Verfahrensakt die von der Bundespolizeidirektion Linz niederschriftlich festgehaltene Zeugenaussage des unberechtigt beschäftigten ägyptischen Staatsbürgers M vom 5. Juni 1991 vor, dessen Aussage sich mit den Angaben des Berufungswerbers decke. Zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite verweist der Strafbescheid auf die einschlägigen Gesetzeskenntnisse des Berufungswerbers, die sich daraus ableiten ließen, daß der Berufungswerber in seinen Betrieben schon längere Zeit laufend ausländische Arbeitnehmer beschäftige, sodaß Gesetzesunkenntnis nicht entschuldigend eingewendet werden könne. Auch die vom Berufungswerber für den Tatzeitpunkt geltend gemachte, angespannte Geschäftssituation stelle keinen Entschuldigungsgrund für die Gesetzesübertretung dar. Wörtlich führt diesbezüglich die Begründung des Straferkenntnisses aus: "Bei Leistungsspitzen bestehen sicherlich Möglichkeiten, kurzfristig - legal Arbeitskräfte zu bekommen. Nachdem Sie schon längere Zeit in dieser Branche tätig sind bzw. über Geschäftserfahrung verfügen, können Sie zu erwartende Spitzenzeiten sicherlich einkalkulieren." Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als Erschwerungsgrund die vom Berufungswerber eingestandene Nichteinhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gewertet. Außerdem hat sie die von ihr als erwiesen erachtete Vorsätzlichkeit der Tatbegehung als erschwerenden Umstand gewürdigt. Das Ausmaß der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen der inländischen Arbeitnehmer hat die belangte Behörde als nicht geringfügig eingestuft. Mangels Angaben des Berufungswerbers hat die belangte Behörde keine ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angenommen.

2. In seiner rechtzeitigen Berufung vom 12. März 1992 bestreitet der Berufungswerber den dem Straferkenntnis als maßgebend zugrundegelegten Sachverhalt nicht, er bekämpft jedoch seine Bestrafung erkennbar durch die Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, indem er - wie schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens - seine wirtschaftliche Notlage als Entschuldigungsgrund geltend macht. Er habe nämlich "nicht fahrlässig" (gemeint wohl im Sinne von: nicht leichten Sinns, nicht aus prinzipieller Gesetzesmißachtung) gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, sondern weil er dazu gezwungen war, um die Schließung seines Betriebes wegen Personalmangels abzuwenden. Er habe Herrn M beschäftigen müssen, weil er trotz "Dauerauftrages beim Arbeitsamt für Personalsuche" und "laufender Annoncen in Zeitungen" viel zu wenig Personal gehabt hätte. Außerdem macht der Berufungswerber geltend, daß er sich ungerecht behandelt fühle, weil es bei anderen Gastbetrieben hinsichtlich des Personals auch nicht anders sei, die Polizei es jedoch nur auf ihn "abgesehen" habe. Aus seinem Gesamtvorbringen erschließbar, begehrt der Berufungswerber, den Schuldspruch, nicht ausdrücklich auch das Strafausmaß, einer Überprüfung zu unterziehen. Die von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrundegelegten bzw. angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekämpft der Berufungswerber nicht gesondert. Alles in allem ist die Berufung im Licht des § 63 Abs.3 AVG als zulässig zu werten.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung hat die Strafbehörde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Zur Berufung wurde dem Landesarbeitsamt Oberösterreich im Grunde des § 28a AuslBG rechtliches Gehör angeboten. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat die Gelegenheit zur Äußerung wahrgenommen und mit Schriftsatz vom 11. Mai 1992 ausgeführt, daß der vom Berufungswerber behauptete Personalmangel weder als Rechtfertigungsgrund noch als Entschuldigungsgrund noch als Milderungsgrund gewertet werden könne; es seien der Berufung weiters keinerlei Umstände zu entnehmen, die zu einer anderen als der bekämpften Entscheidung führen könnten; daher werde beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt; sie ist auch nicht notwendig, weil - wie sich nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt ergibt - die Aktenlage eine erschöpfende rechtliche Beurteilung der Sache zuläßt (§ 51e Abs.2).

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

7. Zur Verwirklichung der objektiven Tatseite (tatbildliches Verhalten):

7.1. Im Zuge der Beweisführung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hat die belangte Behörde die von der Bundespolizeidirektion Linz niederschriftlich festgehaltene Vernehmung des M vom 5. Juni 1991 als Aussage eines Zeugen gewertet. Als Zeugenbeweis kennt das hier anzuwendende Verfahrensrecht jedoch nur das in den §§ 48 ff AVG geregelte Beweismittel. Danach ist der Zeugenbeweis zum einen von der zuständigen ermittelnden Behörde selbst oder aber durch die von ihr im Sinne des § 55 AVG ersuchte oder beauftragte Behörde vorzunehmen. Zum anderen verlangt die verfahrensrechtliche Regelung des Zeugenbeweises, daß, wer als Zeuge über Tatsachen aussagen kann, als solcher förmlich vernommen werden muß; eine bloß formfreie Befragung genügt nicht.

7.1.1. Es liegt auf der Hand, daß die Bundespolizeidirektion Linz die niederschriftliche Vernehmung des M nicht als sachlich zuständige Strafbehörde durchgeführt hat. Sie war um eine förmliche Vernehmung, wie aus dem Akt hervorgeht, auch nicht von der belangten Behörde im Sinne des § 55 AVG ersucht worden (was im übrigen vom Standpunkt der Verfahrensökonomie in diesem Fall gar nicht statthaft gewesen wäre). Die Bundespolizeidirektion Linz hat diese Vernehmung vielmehr aus eigenem im Zuge der Anzeigenerstellung durchgeführt und die darüber aufgenommene Niederschrift selbst auch gar nicht als Niederschrift über eine förmliche Zeugenvernehmung bezeichnet. Die Anzeige samt der beigeschlossenen Niederschrift ist sodann gemäß § 26 VStG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als für dieses Strafverfahren sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten worden.

7.1.2. Tatsächlich ist die Vernehmung des Herrn M als formlose Befragung erfolgt; § 50 AVG wurde dabei nicht angewendet.

7.1.3. Somit ist festzuhalten, daß die zwar niederschriftliche beurkundete, jedoch im übrigen formlose Vernehmung des Herrn M von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Unrecht als Aussage eines Zeugen gewertet wurde; als solche hätte sie daher auch nicht in die Darstellung des Ermittlungsergebnisses und in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfen.

7.2. Inhaltlich trifft Herr M einzig und allein Aussagen über seine Beschäftigung in der Pizzeria R. Über eine Beschäftigung in der Pizzeria V, um die es im zugrundeliegenden Strafverfahren geht, enthält die Niederschrift vom 5. Juni 1991 - weder ausdrücklich noch erschließbar - nichts. Deswegen kann keine Rede davon sein, daß sich die Aussage "des Zeugen M" mit den Angaben des Berufungswerbers "deckt". Somit hat die belangte Behörde den Inhalt der niederschriftlichen Vernehmung des Herrn M aktenwidrig als Bestätigung der Aussage des Berufungswerbers dargestellt.

7.3. Die Aussage des Herrn M vom 5. Juni 1991 ist für den dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten maßgebenden Sachverhalt ohne Erheblichkeit; dieser ist ausreichend für einen rechtsrichtig erhobenen objektiven Tatvorwurf schon durch das übrige Ermittlungsergebnis, vor allem durch die Aussage und die Rechtfertigung des Berufungswerbers selbst, dargestellt. Es war daher spruchgemäß der Entfall der die Aussage des Herrn M betreffenden Passagen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen und die Begründung insoweit zu berichtigen. Trotz des Entfalls dieser Passagen ist die verbleibende Begründung hinsichtlich der Tatbildlichkeit vollständig und diesbezüglich in sich widerspruchsfrei.

8. Zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite (Schuldvorwurf):

8.1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Dem Begriff des Notstandes - als Schuldausschließungsgrund - schränkt die Judikatur auf den Fall der Kollision von Rechten und Pflichten ein, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Der Notstand darf jedoch nicht selbst verschuldet sein (vgl. VwGH vom 22.11.1983, 83/03/0298); er kann auch für - wie hier vorliegend Ungehorsamsdelikte geltend gemacht werden.

8.2. Ersichtlich einen solchen Notstand als Schuldausschließungsgrund macht der Berufungswerber geltend, indem er die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG ausdrücklich nicht bestreitet und gegen die Bestrafung lediglich einwendet, daß er gezwungen war, Herrn M zu beschäftigen, weil er sonst seinen Betrieb wegen Personalmangels hätte schließen müssen. Dem Berufungswerber ist jedoch entgegenzuhalten, daß selbst eine mehr oder weniger berechtigte Befürchtung einer wirtschaftlichen Schädigung infolge der Betriebsschließung, solange sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, die Tatbestandsmerkmale eines Notstandes im Sinne der zitierten Gesetzesnorm nicht erfüllt (vgl. VwGH vom 25.11. 1986, 86/04/0116 ua). Mit diesem Vorbringen also gewinnt der Berufungswerber gegen seine Bestrafung nichts. Es kann der belangten Behörde nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß einem in der Restaurant-Branche tätigen und erfahrenen Geschäftsführer zumutbar ist, für - aus welchen Gründen immer eintretende - Personalengpässe so vorzusorgen, daß einer angespannten Geschäftssituation auf dem Personalsektor ohne Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begegnet werden kann. Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte "Dauerauftrag beim Arbeitsamt" und die "laufenden Annoncen in Zeitungen" mögen als Grundlage für eine Vorsorge zwar geeignet sein, blieben als tatsächliche Vorsorge jedoch offenkundig über längeren Zeitraum hindurch wirkungslos. Daß er im Hinblick darauf noch andere Vorkehrungen getroffen hätte, die diese für ihn erkennbar fortdauernde Wirkungslosigkeit seiner Maßnahmen möglicherweise auffangen hätte können, hat der Berufungswerber nicht dargelegt.

8.3. Der geltend gemachte Schuldausschließungsgrund des Notstandes ist somit zu verneinen. Andere Entschuldigungsgründe, die eine Bestrafung ausschlössen, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht hervorgekommen. Für die - nicht näher begründete Behauptung des Berufungswerbers, daß es die "Polizei nur auf ihn abgesehen" habe, gibt es im Strafakt nicht den geringsten Anhaltspunkt. Der bloße Hinweis auf das subjektive Empfinden einer ungerechten Behandlung kann jedoch für sich allein, ohne daß irgendwelche Anhaltspunkte für ein möglicherweise willkürliches Vorgehen staatlicher Organe hervorkommen, den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in die Lage versetzen, aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Bestrafung in Zweifel zu ziehen. Der Schuldvorwurf an den Berufungswerber und somit die Strafbarkeit seines Verhaltens waren deshalb zu bestätigen.

9. Zur Strafbemessung:

9.1. Neben dem in der Verwaltungsvorschrift normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

9.2. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Das eingeräumte Ermessen muß die Behörde, um Rechtswidrigkeit zu vermeiden, im Sinne des Gesetzes gebrauchen. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

9.3. Im Licht dieser Grundsätze hat die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat zu Recht als nicht (bloß) geringfügig gewertet, was vom Berufungswerber auch unbeeinsprucht blieb.

9.4. Es kann der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers als erschwert sieht, weil er die Tat vorsätzlich begangen habe. Die Strafnorm des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG bestimmt über das Verschulden nichts; sie enthält lediglich Sanktionen gegen die Nichtbefolgung des § 3 AuslBG. In einem solchen Fall ist die ergänzende Regelung des § 5 Abs.1 VStG zur Frage des Verschuldens heranzuziehen. Danach genügte für die Strafbarkeit der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung schon bloße Fahrlässigkeit. Die belangte Behörde hat jedoch, über den Vorwurf eines bloß fahrlässigen Verhaltens hinausgehend, Vorsätzlichkeit angenommen. Die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung, und zwar in der Qualität zumindest der Wissentlichkeit, ist aus dem Akteninhalt erwiesen. Im Zuge der Vernehmung vom 7. Juni 1991 hat der Berufungswerber ausdrücklich angegeben, daß ihm "klar" war, eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen zu haben. Die Wissentlichkeit der Übertretung wird auch in der Berufung nicht bestritten. Die Wertung dieser Wissentlichkeit als ein für die Strafbemessung erschwerender Umstand ist im konkreten Fall zu Recht erfolgt.

9.5. Bei der Heranziehung und gegenseitigen Abwägung der sonst für die Strafbemessung zu bedenkenden Erschwerungsund Milderungsgründe kann der belangten Behörde allerdings nicht gefolgt werden.

9.5.1. So ist die Heranziehung der Nichteinhaltung von sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als eigener Erschwerungsgrund im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren deswegen ein Fehlgriff, weil die Nichterfüllung sozialversicherungsrechtlicher Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten gemäß den im ASVG geregelten Strafbestimmungen gesondert zu ahnden ist (§ 111 f ASVG).

9.5.2. Als strafmildernd hat die belangte Behörde nur die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Sie hätte jedoch in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs.2 StGB zu berücksichtigen gehabt, inwieweit die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Eine Prüfung in diese Richtung hätte zu Gunsten des Berufungswerbers einen mildernden Umstand zutage bringen müssen, weil er im Zusammenhang mit seinen ins Treffen geführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Personalengpässen immerhin auf beharrliche Bemühungen, im Wege des Arbeitsamtes und des freien Arbeitsmarktes Hilfspersonal zu bekommen, verwiesen hatte. Dieses Vorbringen blieb im ordentlichen Strafverfahren von der belangten Behörde unwiderlegt, sodaß darin auch keine bloße Schutzbehauptung gesehen werden darf. Dies würdigend hätte zugunsten des Berufungswerbers als besonderer Milderungsgrund gewertet werden müssen, daß er, wie er in seiner Berufung erschließbar vorbringt, die Tat offenbar mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat (§ 34 Z.9 StGB).

9.5.3. Und schließlich ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie begründend ausführt, daß der Berufungswerber im ordentlichen Strafverfahren keine Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht habe und deswegen keine "ungünstigen solchen Verhältnisse" angenommen worden seien. In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 17. Jänner 1992 ist nämlich die Angabe des Berufungswerbers festgehalten, aus der seine Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder (8 und 7 Jahre) hervorgeht. Entgegen der Darstellung in der Begründung des Straferkenntnisses kann dem Akt nicht entnommen werden, welche Familienverhältnisse die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung tatsächlich unterstellt hat. Für die Berufungsentscheidung war daher die Sorgepflicht für die beiden minderjährigen Kinder genauso wie auch, weil durch kein Neuerungsverbot gehindert, die Sorgepflicht für die Ehefrau als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

9.6. In der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe gelangte der unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, daß angesichts des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens von 5.000 S bis zu 60.000 S die im Spruch verhängte - herabgesetzte - Strafe den hier in Betracht kommenden Strafzweck maßgerecht erfüllt. Im Gegensatz zur Meinung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1992 sind auf Grund der Berufung doch Umstände hervorgekommen, die der beantragten vollinhaltlichen Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses im Wege standen.

Zu II.:

Die Herabsetzung der Verfahrenskosten für das Verfahren in erster Instanz gebietet § 64 Abs.2 VStG. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Beitrag zu den Kosten aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum