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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250124/24/Gu/Bf

Linz, 05.11.1992

VwSen - 250124/24/Gu/Bf Linz, am 5. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.4.1992, GZ.101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 28 Abs.2 lit.c,d und e AuslBG i.V.m. § 26 Abs.1 und 2 AuslBG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Magistrat Bezirksverwaltungsamt) hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dipl.Ing. H und damit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (gemäß § 9 Abs.1 VStG) es verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß am 1.8.1991 zwei Vertreterinnen des Arbeitsamtes Linz der Zutritt zur Dipl.Ing H, zwecks Überprüfung der im oa. Betrieb beschäftigten ausländischen Dienstnehmer verweigert worden sei.

Wegen Verletzung des § 26 Abs.1 und 2 AuslBG 1975 i.d.g.F. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er keinen Verstoß gegen § 26 Abs.1 und 2 AuslBG gesetzt habe. Es sei von ihm keine Anweisung erfolgt, daß den Beamten des Arbeitsamtes keine Unterlagen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Sein Ersuchen, die Beamten mögen mangels seiner persönlichen sofortigen Abkömmlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder kommen, hätte nicht als Verweigerung des Zutrittes zu der Betriebsstätte interpretiert werden dürfen. Aus diesem Grunde beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 24. August 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und am 15. Oktober 1992 zur weiteren Beweisaufnahme fortgesetzt. In Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und von Vertretern des Landesarbeitsamtes wurde das Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere die Zeugen A, H und Mag. U vernommen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Am 1.8.1991 begaben sich die Bediensteten des Arbeitsamtes Linz, H, gemeinsam mit einer Kollegin aufgrund der Anordnung eines Vorgesetzten zur Dipl.Ing. H. Sie gingen zur Portierloge, in der ein Portier Dienst versah. Frau L meldete sich an, indem sie sich und ihre Kollegin als Bedienstete des Arbeitsamtes Linz vorstellten und zum Zwecke der Ausländerkontrolle Einlaß begehrte. Daraufhin telefonierte der Portier. Schließlich wurde Frau Li unter Benützung eines außerhalb der Portierloge im Wartebereich aufgestellten Telefones mit einem Gesprächspartner, der sich als Herr T ausgab, vermittelt. Frau L tat auch dem telefonischen Gegenüber die Absicht kund, eine Kontrolle des Arbeitsamtes durchführen zu wollen und zu diesem Zwecke sich in die Personalabteilung begeben zu wollen. Der am Telefon sich als Herr T ausgebende Mann sprach davon, daß er momentan unabkömmlich sei, weil er bei einem Geschäftsessen weile. Auf den Hinweis der Beamtin, daß seine persönliche Anwesenheit ohnedies nicht erforderlich sei und es genüge, daß jemand von der Personalabteilung zur Verfügung stünde, wies der Gesprächspartner erneut auf seine Unabkömmlichkeit hin. Zu einem ausdrücklichen Verbot, die Firma nicht betreten zu dürfen, kam es nicht. Frau L gewann aufgrund des Gespräches den Eindruck, daß es ihrem Gegenüber nicht recht war, das Firmengelände sofort zu betreten, sondern daß sie später kommen solle. Zwischenzeitig war ein von ihr angeforderter Betriebsrat erschienen und sprach Frau L im Vorhausbereich mit dem Betriebsrat. Nachdem die Bedienstete des Arbeitsamtes gespürt hatte, daß sie nicht erwünscht war, drang sie nicht weiter in die Betriebsräume vor, wurde aber auch nicht diesbezüglich physisch behindert, brach die Amtshandlung ohne daß von Vertretern der Dipl.Ing. H für den Fall des Betretens Drohungen ausgesprochen worden wären, ab und begab sich zu ihrer Dienststelle zurück.

Bei der Würdigung der Beweise war an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin L nicht zu zweifeln, zumal derartige Vorkommnisse einerseits nicht alltäglich sind und die Zeugin leidenschaftslos und unbefangen aufgetreten ist. Hingegen konnte die teilweise abweichende Aussage des Zeugen A, insoweit er von einer Kontaktnahme und einem Dazwischentreten von Frau Z, einer Angestellten der Dipl.Ing. H, sprach, nicht überzeugen.

Im Ergebnis ist auch durch dessen Aussage weder eine verbale noch eine physische Vereitelung der angestrebten Amtshandlung nachgewiesen.

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht zwar fest, daß die Einlaß begehrende Bedienstete des Arbeitsamtes Linz subjektiv den Eindruck hatte, ihr Erscheinen um die Mittagszeit sei nicht erwünscht und sie werde deshalb auf später vertröstet.

Objektiv betrachtet konnte kein Sachverhalt nachgewiesen werden, daß der Tatbestand einer Verweigerung zweifelsfrei gesetzt worden wäre.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.2 lit.c und d AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.1 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt bzw. wer entgegen den § 26 Abs.2 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer den von Arbeitgebern den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt. Hierauf steht eine Geldstrafe von 2.000 S bis 30.000 S.

Gemäß § 26 Abs.1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, die Arbeitgeber und Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die vorstehend genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsübliche Unterbringung und auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu dem am 1.8.1991 um die Mittagszeit im Betrieb der Dipl.Ing. H zugetragenen Geschehen konnte eine Subsumtion unter die vom Gesetz beschriebenen generalisierenden Lebenssachverhalte und damit die Verwirklichung des Tatbildes in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht in einer für die Bestrafung hinreichenden Art erfolgen.

Aus diesem Grunde war gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG unter Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß aufgelaufene Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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