Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250129/4/Kon/Fb

Linz, 14.10.1992

VwSen - 250129/4/Kon/Fb Linz, am 14. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6.4.1992, Sich02/219/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG und § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Die Bestimmungen der zitierten Gesetzesstelle, daß der Spruch "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat, bedeutet, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Eine eindeutige Umschreibung der Tat verlangt unter anderem eine exakte Tatort- und Tatzeitangabe.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht diesem Erfordernis nicht, weil darin kein Tatzeitraum angegeben ist, aus dem die Dauer der unerlaubten Beschäftigung der Ausländerin zu ersehen ist. Der Spruch enthält lediglich den Hinweis, daß die unerlaubte Beschäftigung im Zuge einer Überprüfung am 3.9.1991 festgestellt wurde.

Allein schon aus diesem Grund war, ohne auf das Vorbringen in der rechtzeitig erhobenen Berufung näher einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

Bemerkt wird weiters noch, daß nicht die mangelnde Obsorge dafür, daß rechtzeitig eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, einen strafbaren Tatbestand des AuslBG bildet, wie dies im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zum Ausdruck kommt, sondern die Beschäftigung ohne erteilte Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines. Ebenso ist es erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, in welcher Verwendung ein Ausländer beschäftigt wurde bzw., daß die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (§ 2 Abs.2 AuslBG) erfolgt ist. So ist nicht jede Beschäftigung, wie beispielsweise ein Volontariat, bewilligungspflichtig.

Eine Sanierung des Spruches im Bezug auf alle aufgezeigten Mängel war wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich.

Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum