Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250132/2/Kon/Fb

Linz, 15.02.1993

VwSen - 250132/2/Kon/Fb Linz, am 15. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.4.1992, SV/4/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1990, begangen hat.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der verhängten Strafe d.s. 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für schuldig befunden und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 16.5.1991 bis 10.7.1991 den jugoslawischen Staatsbürger M in seinem Betrieb in, "ohne einer für diesen erteilte Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein beschäftigt hat". Laut erstbehördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 3.9.1991 hat der Tatvorwurf richtigerweise zu lauten: "Sie haben in Ihrem Betrieb in den jugoslawischen Staatsbürger M in der Zeit vom 16.5.1991 bis 10.7.1991 beschäftigt, ohne für diesen eine Beschäftigungsbewilligung zu haben bzw. ohne daß dieser im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen ist." Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Der erstbehördliche Schuldspruch stützt sich im wesentlichen auf die Ausführungen in der Anzeige des Arbeitsamtes Wels vom 22.7.1991, AZ: II/1-6710 B.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt, rechtzeitig Berufung erhoben. In diesem wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnde und unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Sinngemäß wendet der Beschuldigte im wesentlichen gegen seine Bestrafung ein, daß die von ihm begangene Verwaltungsübertretung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruhe. Der jugoslawische Staatsbürger M hätte ihm bei der Einstellung seinen Reisepaß vorgelegt, indem der Vermerk aufschien, daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Er hätte daher aufgrund dieses Paßvermerks und auch aufgrund der persönlichen Erklärung des M, wonach dieser über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfüge, wohl darauf vertrauen können, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorlägen. Im übrigen hätte er den genannten Ausländer sofort nach Mitteilung des Arbeitsamtes Wels, daß keine Beschäftigungsbewilligung vorläge, sofort abgemeldet. Dies sei am 10.7.1991 erfolgt. Erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung am 15.7.1991 hätte er den Ausländer wieder eingestellt. Die Erstbehörde hätte daher von der Verhängung einer Strafe absehen können, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen der Übertretung ohne Bedeutung blieben.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung ist hiedurch eingetreten. Da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, da die vorliegende Berufung kein Sachverhaltsbestreiten enthält bzw. darin nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Im weiteren wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht ausdrücklich beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

a) zum Schuldspruch:

Unbestritten ist die Tatsache, daß der jugoslawische Staatsbürger M in der Zeit vom 16.5.1991 bis 10.7.1991 vom Beschuldigten in seinem Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt wurde, noch daß der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder eines Befreiungsscheines (§ 15) gewesen ist. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt.

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar, für dessen Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung ist nicht geeignet, ihn vom Vorwurf zumindest fahrlässigen Handelns bei der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung freizusprechen. Wie von der Erstbehörde in ihrer Begründung bereits zutreffend ausgeführt, kann vom Beschuldigten als Unternehmer grundlegende Kenntnis der Bestimmungen des AuslBG verlangt werden. Dies vor allem deshalb, weil dem Beschuldigten bereits im Jahr 1990 eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt worden ist.

b) zur Strafhöhe:

Da von der Erstbehörde ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen zur Begründung der Strafhöhe. Gründe für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG oder gar für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG sind im Verfahren nicht zutage getreten.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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