Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250137/5/Ga/Ka

Linz, 23.11.1993

VwSen - 250137/5/Ga/Ka Linz, am 23. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der K, gegen das wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 1992, Zl. SV 96/5/1992-4/92/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; von der Verhängung der Geldstrafe wird abgesehen und stattdessen wird der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin einer Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG schuldig erkannt und gegen sie gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet sich die mit Schriftsatz eingebrachte Berufung. In ihrem Rechtsmittel stellt nämlich die Berufungswerberin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung ausdrücklich nicht in Abrede; sie erklärt jedoch, daß sie bei einem Erstvergehen "unter den geschilderten Umständen" die Geldstrafe als überhöht empfindet.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat, ohne Gegenäußerung, vorgelegt.

3. Das am Verfahren als Amtspartei teilnehmende Landesarbeitsamt Oberösterreich hat sich für eine Bestätigung des Straferkenntnisses ausgesprochen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl.SV96/5/1992 über die - zulässige - Berufung erwogen:

4.1. Die Berufungswerberin bestreitet mit ihrem Vorbringen weder die ihr angelastete Gesetzesübertretung noch behauptet sie ihre Schuldlosigkeit. Sie wendet sich allein gegen die Strafwürdigkeit ihres Verhaltens. Somit ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden. Die gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) für den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorliegende Sache ist nur der Ausspruch über die Strafe (mag auch der Schuldspruch möglicherweise rechtswidrig deswegen sein, weil er zwar - als unwesentliches Sachverhaltselement - die Art der Beschäftigung des Ausländers enthält, nicht jedoch unmißverständlich das hier wesentliche Sachverhaltsmerkmal erkennen läßt, wo der Ausländer beschäftigt worden ist; vgl zB VwGH vom 26.9.1991, 90/09/0188).

4.2. Gemäß § 21 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des/der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ein vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifender Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt hier vor.

4.3. Der unbefugt beschäftigt gewesene Ausländer war im Betrieb der Berufungswerberin seit 1. Juli 1991 zunächst befugt, nämlich ausgestattet mit einem Befreiungsschein, beschäftigt. Allerdings geht schon aus der Anzeige hervor, daß der Befreiungsschein des Ausländers schließlich mit 1. Februar 1992 abgelaufen war. Um die Verlängerung bzw (Neu)Erteilung wurde am 25. Februar 1992 angesucht. Der (neue) Befreiungsschein wurde dann rasch mit 2. März 1992 erteilt.

Das Fehlverhalten der Berufungswerberin bestand, wie aus diesen Feststellungen hervorgeht, darin, daß sie sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung bzw Neuausstellung des Befreiungsscheines gekümmert hatte, weil sie, ihren Angaben zufolge, geglaubt hat, daß sich eine neue Bewilligung erübrigen würde. Wenn diesbezüglich bei der Berufungswerberin kein drängendes Bewußtsein ausgeprägt war, ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung deswegen nicht unwahrscheinlich, weil der Ausländer nicht nur schon seit sieben Monaten bei der Berufungswerberin befugt und dergestalt beschäftigt gewesen ist, daß für sie die Fortführung des Arbeitsverhältnisses außer Frage stand, sondern auch weil ein vergleichsweise hoher Integrationsstandard des Ausländers unbestritten vorgelegen ist (so ist im Akt dokumentiert, daß Schritte zur Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu dieser Zeit bereits gesetzt gewesen sind).

So gesehen liegt das Fehlverhalten der Berufungswerberin in einer schlichten Sorglosigkeit, gewissermaßen in einer Unbekümmertheit, zu der sie durch die Umstände, nicht ganz unverständlich, verführt worden ist. Der unabhängige Verwaltungssenat bewertet das Verschulden, mit dem der Berufungswerberin dieses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, als nur geringfügig.

Aber auch die Folgen der Übertretung sind bloß unbedeutend, weil - wie schon festgehalten - der Befreiungsschein nach Erkennen der Säumigkeit neuerlich beantragt und anstandslos ausgestellt worden ist, aber auch, weil - aus ihrem Vorbringen erschließbar - die Berufungswerberin an diesem Arbeitsplatz niemand anderen, auch keinen Inländer, sondern diesen Ausländer, dem sie beste fachliche Qualifikation bescheinigt, beschäftigen wollte. Im Ergebnis sind die Übertretungsfolgen lediglich in der vierwöchigen Unterbrechung eines ansonsten aus dem Blickwinkel der Anliegen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geordneten Beschäftigungsverhältnisses zu sehen, wobei diese Unterbrechung der Berufungswerberin ohne Bedacht und ohne Vorteilsstreben offenbar bloß "passiert" ist.

5. Zusammenfassend liegen somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG gegeben und war von der Verhängung der Geldstrafe abzusehen. Im Hinblick auf den dennoch gegebenen Sorgfaltsmangel ist es iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG gerechtfertigt, die Berufungswerberin gleichzeitig mit Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in der angeführten Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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