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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250138/9/Gu/Bf

Linz, 23.11.1992

VwSen - 250138/9/Gu/Bf Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 28. April 1992, SV-14/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat: "Sie haben in Ihrem Gastgewerbebetrieb in, den algerischen Staatsbürger A vom 30.4.1991 bis 27.5.1991 als Disc-Jockey beschäftigt, ohne daß für diesen Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde bzw. der Betreffende im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen ist.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren binnen 2 Wochen 1.000 S an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlich verantwortliches und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W, den algerischen Staatsbürger A vom 30. April 1991 bis 27. Mai 1991 in seiner Firma beschäftigt zu haben, ohne daß dem Betreffenden für diesen Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde bzw. dieser im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines gewesen sei. Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er vom Ausländer vor Antritt der Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Spital an der Drau, lautend auf einen anderen Dienstgeber, vorgelegt bekommen habe. Mangels Erfahrung in der Ausländerbeschäftigung und im Vertrauen darauf, daß die vorgelegte Bewilligung auch für die Beschäftigung in seinem Betrieb gelte, habe er sich in Unkenntnis der Rechtslage befunden und bilde dies einen Schuldausschließungsgrund. In eventu rügt er eine unzureichende Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe und beantragt die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

Über die Berufung wurde am 10. November 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen in die im Akt erliegenden Urkunden Einsicht genommen.

Demnach steht als unbestritten fest, daß der Ausländer in dem in Frage kommenden Zeitraum im Gastgewerbebetrieb des Beschuldigten in K, als Disc-Jockey tätig war, vom Beschuldigten hiefür zur Sozialversicherung gemeldet war und auch ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielt.

Vor Arbeitsantritt hatte der Ausländer dem Beschuldigten eine Beschäftigungsbewilligung, lautend auf einen Kärntner Betrieb vorgelegt. Eine für den Betrieb in K lautende Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein lag nicht vor.

Bezüglich der subjektiven Tatseite war dem Beschuldigten Fahrlässigkeit anzulasten, indem er es unterließ, sich ausreichend zu informieren bzw. die vorgelegte Bewilligung aufmerksam zu lesen. Im übrigen hätte die Kenntnis bzw. das Interesse der genauen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bereits zu Pflichten gezählt, die durch die Berufsausübung bedingt sind; dies um so mehr, da diesbezüglich eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit herrscht. Das Defizit an Sorgfalt fällt ihm daher als Fahrlässigkeit zur Last.

Der Schuldspruch erfolgte daher zu Recht. Bei der Fassung des Spruches war allerdings auf das Nichtvorhandensein einer Organeigenschaft infolge vorliegenden Einzelunternehmens sowie auf die konkrete Beschäftigung, die dem Beschuldigten im Verfahren vorgehalten wurde, Bedacht zu nehmen, der Spruch neu zu formulieren, ohne daß hiedurch die Identität der Tat berührt wurde (siehe auch hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens 4. Auflage 1990, S. 756).

Bei der Prüfung der Strafzumessungsgründe war ausgehend von der subjektiven Tatseite und den nicht bloß geringfügig verletzten Schutzinteressen - die eine Ermahnung unzulässig machten - von Belang, daß der als Unbescholtenheit in solchen Angelegenheiten gewertete Milderungsgrund aufgrund ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht hatte, zumal kein gänzliches Freisein von verwaltungsrechtlichen Abstrafungen bescheinigt ist.

Mildernd war hingegen der Umstand, daß durch die Anmeldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkasse die Tat aufgedeckt wurde. Stellt man dem keine besonderen Erschwerungsgründe gegenüber und nimmt Maß an der subjektiven Tatseite und dem Gewicht der verletzten Interessen und nimmt überdies noch Bedacht auf das unbestritten gebliebene geschätzte Monatseinkommen von 15.000 S, dem Besitz eines Gasthauses und das Fehlen von Sorgepflichten, dann kann der belangten Behörde kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie bei einem Strafrahmen von 5.000 S bis 60.000 S die Mindeststrafe verhängt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe gründet sich unmittelbar im Gesetz (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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