Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250142/2/Gu/Hm

Linz, 19.06.1992

VwSen - 250142/2/Gu/Hm Linz, am 19. Juni 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Hans Guschlbauer über den im Auftrag des Dipl.Ing. Dr. Z eingebrachten Schriftsatz vom 4. Juni 1992, beschlossen: Die an "die OÖ. Landesregierung Verwaltungssenat" gerichtete, als Berufung bezeichnete, unter dem Briefkopf der V Ges.m.b.H., stehende, namens des Dipl.Ing. Dr. Z gefertigte Eingabe gegen das "Straferkenntnis GZ 101-6/3, 2092974 vom 4. Juni 1992, Stu, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 erster Fall des VStG.

Begründung 1. Am 10. Juni 1992 langte beim O.ö. Verwaltungssenat ein Schriftsatz ein, der an die "o.ö. Landesregierung, Verwaltungssenat" gerichtet, mit 4. Juni 1992 datiert ist, einen Briefkopf der V Ges.m.b.H., trägt und namens des Dipl.Ing. Dr. Z "i.A." mit einer unleserlichen Unterschrift versehen ist. In diesem Schriftsatz geht es im wesentlichen um die versäumte Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung und ein darauf hin ergangenes Straferkenntnis, welches jedoch nur mit einer Geschäftszahl, ohne Datum und ohne Angabe der Behörde zitiert ist. Auch aus dem übrigen Schriftsatz ist weder der Ort der Begehung einer Tat noch die erkennende Behörde ersichtlich.

2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den(das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung des bekämpften Vollzugaktes hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Der Verfahrensgesetzgeber setzt als Selbstverständlichkeit voraus, daß - als unverzichtbare Voraussetzung des Eingehens in die Sache - anzugeben ist und festzustehen hat, welcher Hoheitsakt von welcher Behörde tatsächlich bekämpft wird. Diese Angaben sind auch deswegen unerläßlich, weil sonst gar nicht feststellbar wäre, ob der O.ö. Verwaltungssenat überhaupt als hier zuständiger gesetzlicher Richter einzuschreiten hat bzw. als nicht zuständiger gesetzlicher Richter nicht einschreiten darf.

3. Dem Anschein nach handelt es sich beim Einschreiter um einen (in welcher Form immer) beauftragten Organwalter einer im wirtschaftlichen Verkehr agierenden, kapitalgesellschaftlich organisierten, juristischen Person. Die Angabe eines bestimmten, den gesetzlichen Mindestvorschriften genügenden Betreffs im Schriftverkehr mit verwaltungsbehördlichen Kontrollinstanzen, ist einem solchen Einschreiter als Akt des täglichen Lebens jedenfalls zumutbar.

4. Das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit des Betreffs der Eingabe läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll. Aus diesem Grund war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 erster Fall VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung und ohne weitere Ermittlung (weil der maßgebende Sachverhalt, das ist in diesem Fall die nicht mögliche Zuordnung eines Strafbescheides zu einer bestimmten Strafbehörde von vornherein klar gegeben ist; vgl. die §§ 37 bis 39 und 56 AVG) zurückzuweisen.

5. Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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