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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250143/2/Ga/Hm

Linz, 19.06.1992

VwSen - 250143/2/Ga/Hm Linz, am 19. Juni 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: O.ö. Verwaltungssenat) hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zum Schriftsatz der "V",in Linz, vom 4. Juni 1992 beschlossen:

Die an die "OÖ. Landesregierung Verwaltungssenat" gerichtete, als Berufung bezeichnete, unter dem Briefkopf V in Linz, H stehende Eingabe vom 4. Juni 1992 gegen das als Betreff angeführte "Straferkenntnis GZ 101-6/3, 2092563", wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 erster Fall des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung 1. Am 10. Juni 1992 langte beim O.ö. Verwaltungssenat ein Schriftsatz ein, der an die "OÖ. Landesregierung Verwaltungssenat" gerichtet ist, mit 4. Juni 1992 datiert ist, einen Briefkopf der V. in Linz, H, trägt und folgenden Inhalt hat: "Betrifft: Straferkenntnis GZ 101-6/3 2092563 Sehr geehrte Damen und Herren ! Ich nehme Bezug auf oben angeführtes Straferkenntnis und erhebe dagegen Berufung, die ich wie folgt begründe:

Wie schon in der Aufforderung zu Rechtfertigung angeführt möchte ich Ihnen nochmals die Umstände wie es zu diesem Versehen kommen konnte darstellen.

H. C, geb. 14.7.1964, war vom 5.11.90 bis 24.1.92 als Arbeiter bei uns beschäftigt. Für Herrn C wurde jedes Jahr zeitgerecht, wie für alle anderen ausländischen Dienstnehmer, ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung eingebracht. Durch ein bedauerliches Versehen bedingt durch einen Wechsel im Personalbüro sowie erheblicher Mehrarbeit durch Personalzuwachs nach einem Firmenkauf wurde das Ablaufdatum der Arbeitsbewilligung und somit der rechtzeitige Antrag auf Verlängerung übersehen.

In unserem Betrieb werden pro Jahr ca. 100 Bewilligungen beantragt und noch nie ist uns ein Fehler, abgesehen von einer Ermahnung, unterlaufen.

Weiters möchte ich noch das Erkenntnis des VGH 91/09/0068 anführen und teilweise zitieren.

......... es ist aber bei einer verständigen Gesamtwürdigung der Umstände davon auszugehen, daß die Tat unter Umständen begangen worden ist, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, ist dieser Milderungsgrund daher bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet worden sind, sowie daß ihre Entlohnung zum kollektivvertraglich festgesetzten Tarif erfolgt, was von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" abweicht, spricht ebenfalls für dies Beurteilung.

Auch die Meldung der rechtswidrig erfolgten Einstellung ausländischer Arbeitskräfte in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das Arbeitsamt stellt einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.16 zweiter Tatbestand Strafgesetzbuch dar, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht zuletzt auch wegen der vergleichsweise nur kurz beabsichtigten Beschäftigung - wahrscheinlich gewesen wäre, daß die verbotene Ausländerbeschäftigung unentdeckt geblieben wäre. Auch die nach dem Sozialversicherungsgesetz erfolgte Meldung der beschäftigten Ausländer stellt im Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einen Milderungsgrund dar.

Wie oben bereits angeführt war Herr C seit 5.11.90 bei uns beschäftigt, angemeldet, überkollektivvertraglich entlohnt und ihm wurde jährlich die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vom zuständigen Arbeitsamt erteilt. Es war somit nur ein Versehen, daß der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht rechtzeitig gestellt worden ist.

Aus diesen Gründen beantrage ich Strafaufhebung und das Verfahren einzustellen, eventuell uns eine Ermahnung zu erteilen ohne daß dieses Ersuchen einem Schuldbekenntnis unsererseits gleichkommt zumal ein außerordentlicher Milderungsgrund, wenn nicht überhaupt Schuldausschließung, vorliegt." Unter diesen Schriftsatz ist die Grußformel und der Name "Dipl.Ing. G" gesetzt; gefertigt ist er "i.A." mit einer unleserlichen Unterschrift. Das die Eingabe veranlassende Straferkenntnis ist nur mit einer Geschäftszahl, jedoch ohne Datum und ohne Angabe der Behörde zitiert. Auch aus dem übrigen Schriftsatz ist weder der Ort der Begehung einer Tat noch die erkennende Behörde ersichtlich.

2.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den(das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

2.2. Die Bezeichnung des bekämpften Vollzugaktes hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Der Verfahrensgesetzgeber setzt als Selbstverständlichkeit voraus, daß - als unverzichtbare Voraussetzung des Eingehens in die Sache - anzugeben ist und festzustehen hat, welcher Hoheitsakt von welcher Behörde tatsächlich bekämpft wird. Diese Angaben sind auch deswegen unerläßlich, weil sonst gar nicht feststellbar wäre, ob der O.ö. Verwaltungssenat überhaupt als hier zuständiger gesetzlicher Richter einzuschreiten hat bzw. als nicht zuständiger gesetzlicher Richter nicht einschreiten darf.

3. Dem Anschein nach handelt es sich beim Einschreiter um einen (in welcher Form immer) beauftragten Organwalter einer im wirtschaftlichen Güterverkehr agierenden, kapitalgesellschaftlich organisierten, juristischen Person. Die Angabe eines bestimmten, den gesetzlichen Mindestvorschriften genügenden Betreffs im Schriftverkehr mit verwaltungsbehördlichen Kontrollinstanzen ist einem solchen Einschreiter als Akt des täglichen Lebens jedenfalls zumutbar.

4. Das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit des Betreffs der Eingabe läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll. Aus diesem Grund war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 erster Fall VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung und ohne weitere Ermittlung (weil der maßgebende Sachverhalt, das ist in diesem Fall die nicht mögliche Zuordnung eines bestimmten Strafbescheides zu einer bestimmten Strafbehörde von vornherein klar gegeben ist; vgl die §§ 37 bis 39 und 56 AVG) zurückzuweisen.

5. Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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