Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250154/8/Ga/La

Linz, 31.07.1995

VwSen-250154/8/Ga/La Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der M... A... in L..., F..., vertreten durch Dr. K... E...

P..., Rechtsanwalt in L..., F..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Mai 1992, Zl.

SV-96/17/1991-We, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.1; §§ 64 f.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie sei schuldig, sie habe "fallweise von etwa April 1991 an bis 29. Februar 1992" in ihrem näher bezeichneten Gasthof in der Gemeinde L...

einen namentlich genannten Ausländer unerlaubt beschäftigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, wofür sie mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Begründend führt die belangte Behörde zur Tatzeit an, daß der involvierte Ausländer im Zuge einer niederschriftlichen Befragung am 20. März 1992 beim Gendarmerieposten L... bestätigt habe, seit etwa einem halben Jahr im Gastlokal der Berufungswerberin als Aushilfskellner beschäftigt zu sein.

2. Die Berufungswerberin bestreitet die Tat und begehrt in der Hauptsache Aufhebung und Verfahrenseinstellung.

3. Dieses Berufungsverfahren war dem zu Zl. G 156-185/93 protokollierten Antrag des unabhängigen Verwaltungssenates an den Verfassungsgerichtshof (gerichtet auf Aufhebung ua von Teilen des § 28a AuslBG) als Anlaßfall angeschlossen.

Bezogen auf den hier präjudiziellen § 28a AuslBG endete das Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH mit Abweisung. Zufolge der Nichteinrechnung der Zeit des Verfahrens vor dem VfGH (216 Tage; § 31 Abs.3 letzter Satz VStG) ist gegenständlich keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. SV-96/17/1991-We vorgelegten Strafakt und unter Bedachtnahme auf die Begründung des Rechtsmittels - erwogen:

4.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG sind die wesentlichen Tatumstände eines strafbaren Verhaltens ua durch Angabe der Tatzeit so genau, dh unverwechselbar zu umschreiben (= Identität der Tat), daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß weiters der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies gilt auch, wenn das strafbare Verhalten, wie hier, als fortgesetztes Delikt einzuordnen ist. In einem solchen Fall sind Anfang und Ende des Zeitraumes, auf den sich der Vorwurf der fortgesetzten Tatbegehung erstreckt, eindeutig datumsmäßig anzugeben (vgl zB die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, 391, unter E 59 angeführte Jud. des VwGH). Dabei ist aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die eindeutige Bezeichnung des Anfangs des Zeitraumes auch deshalb wichtig, um so den Beginn der zurückreichenden Verfolgungsverjährung für Vorgänge vor diesem Zeitraum fixieren zu können.

4.2. Die spruchgemäße Umschreibung des Beginns des Tatzeitraumes mit dem Ausdruck "fallweise von etwa April 1991 an" genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.

Mit dieser Formulierung bleibt unergründlich, einerseits ob damit auch die Monate März oder Mai 1991 gemeint sein können (das "etwa" also monatsbezogen ist), andererseits - wenn unterstellt wird, daß nur die Anfangstage des Monats April 1991 gemeint sind - an welchem dieser (wievielen?) Anfangstage die erste der ("fallweisen", dh nicht tagtäglichen) Tathandlungen stattgefunden haben soll.

Davon abgesehen fände selbst ein mit exakt Anfang April 1991 (zB durch das Wort "seit") beschriebener Tatzeitbeginn im Strafakt keine eindeutige Deckung. Aus der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten niederschriftlichen Befragung vom 20. März 1992 beim Gendarmerieposten Lembach i.M. (oben 1.2.) ergäbe sich nämlich - in Widerspruch zum Schuldspruch - ein, freilich auch nur ungefährer, Tatzeitbeginn mit "etwa" Ende Oktober 1991.

4.3. Da auch die im Berufungsfall erste Verfolgungshandlung, das ist das Rechtshilfeersuchen vom 19. November 1991, den Beginn des Tatzeitraumes in derselben unbestimmten Weise wie der Schuldspruch umschreibt und auch andere diesbezüglich taugliche Verfolgungshandlungen nicht gesetzt wurden, ist als Ergebnis festzustellen, daß ein hinreichend bestimmt umschriebener Tatzeitraum diesfalls nie in Verfolgung gezogen wurde.

Wegen der somit eingetretenen Verfolgungsverjährung kann der Identitätsmangel auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr behoben werden.

5. Zusammenfassend war aus diesen Gründen - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung der Berufungswerberin in dieser Sache ausschließen.

6. Mit diesem Ergebnis entfällt auch die Kostenpflicht der Berufungswerberin (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beschuldigten in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht aufzuerlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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