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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250161/5/Gu/Bf

Linz, 23.11.1992

VwSen - 250161/5/Gu/Bf Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Wegschaider und durch Dr. Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Bleier als Beisitzer über die Berufung des G, geboren am , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.8.1992, SV96-49-1991-E/Mü, wegen Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu Recht:

1. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 48 Abs.1 Arbeitsmarktförderungsgesetz.

2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, in der Zeit vom 22.8.1991 bis 6.12.1991 als Verantwortlicher der Firma "V" in , Arbeitsvermittlung direkt und gegen Entgelt als Dienstleistung angeboten und Arbeitsplätze an Ausländer vermittelt zu haben.

Wegen Übertretung des § 9 Abs.5 und § 48 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes wurde über ihn eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte unter Vorlage eines Urteiles des Landesgerichtes Linz geltend, daß er vom Verhandlungsrichter wegen der Arbeitsvermittlung nicht vernommen worden sei und insoferne die Begründung des ag. Straferkenntnisses, er habe die Arbeitsvermittlung vor Gericht gestanden, unrichtig sei.

Dem Sinne nach begehrt er, wegen der Verwaltungsstrafsache nicht bestraft zu werden. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt hat, war zur Entscheidung im Berufungsweg eine Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zuständig. Nachdem mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich nämlich schon folgendes:

Das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren fußt auf der selben Anzeige des GPK vom 21. Jänner 1992, wie sie zum Geschäftszeichen , datiert mit 20.2.1992, im Original an die Staatsanwaltschaft Linz erfolgte und dem Landesgericht Linz zur Beurteilung heranstand.

Dieses hat mit Urteil vom 20.5.1992, AZ. ( G schuldig erkannt, in der Zeit vom 22.8.1991 bis 6.12.1991 insgesamt 86 ausländischen Personen Anzahlungen von je 3.000 S für die Vermittlung von Wohnungen bzw. Zimmern und zum Teil für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes herausgelockt zu haben, in der Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde deswegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs.1 und 2 1.Fall StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs.2 StGB schuldig erkannt, und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 6 Monate unbedingt) unter teilweiser Anrechnung der Vorhaft verurteilt.

Gemäß § 48 Abs.1 Arbeitsmarktförderungsgesetz begeht, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, soferne die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr.196/1988 strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe in einem bestimmten Strafrahmen zu bestrafen. Nachdem kein Zweifel besteht, daß das von der belangten Behörde dem Beschuldigten angelastete Verhalten bereits in der gerichtlichen Verurteilung mitumfaßt ist, ist eine weitere Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ausgeschlossen.

Somit war das Verfahren nach Behebung des Straferkenntnisses einzustellen.

Demzufolge konnten dem Beschuldigten keinerlei Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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