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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250165/6/Gu/Bf

Linz, 03.11.1992

VwSen - 250165/6/Gu/Bf Linz, am 3. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.7.1992, Pol96/136/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Innenbau GesmbH. & Co KG zu verantworten, daß diese in deren Betrieb in B in der Zeit von 22.7. bis 13.8.1991 den rumänischen Staatsangehörigen C geboren am als Gipser ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß der Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, beschäftigt hat.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, § 9 Abs.1 VStG, § 44a Z.1 VStG.

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: §§ 19 und 20 VStG.

III. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 250 S herabgesetzt, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den rumänischen Staatsangehörigen C Gheorge Alin, geb. in seinem Betrieb in B vom 22.7.1991 bis zumindest 13.8.1991 ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß der Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, beschäftigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F. wurde ihm deshalb eine Geldstrafe von 6.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt. In seiner anhand des Zustellvorganges rechtzeitigen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß er den Ausländer ohnedies bei der O.ö. Gebietskrankenkasse und bei der Urlaubskasse angemeldet habe und daß keine Absicht bestand, den Arbeiter "schwarz" zu beschäftigen. Er habe zuvor noch nie Ausländer beschäftigt und sei aufgrund einer vorgelegten Beschäftigungsbewilligung und einer Zusage von Bediensteten des Arbeitsamtes daß das Umschreiben nur Formsache sei, der Meinung gewesen, daß die Beschäftigung des Rumänen nicht illegal sei. Bezüglich der Tatzeit merkt er an, daß der Ausländer vorher stundenweise als Aushilfskraft beschäftigt war, nicht aber regulär (offensichtlich gemeint mit Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse).

Sowohl er als auch die beiden Betriebe, deren Geschäftsführer er zum seinerzeitigen Zeitpunkt war, seien seit 18. November 1991 in Konkurs. Er beziehe nur das Arbeitslosengeld, wobei monatlich dessen ungeachtet davon ein Betrag von 7.000 S einbehalten werde. Er habe für 3 Kinder und die Ehegattin zu sorgen und sei daher völlig mittellos und krank und ersucht unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit um Erlaß der verhängten Geldstrafe.

Über die Berufung wurde am 29.10.1992 in Gegenwart des Beschuldigten und einer Vertreterin des Landesarbeitsamtes die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des in diesem Rahmen erfolgten Beweisverfahrens ist der im Spruch umschriebene Sachverhalt erwiesen und unbestritten. Darüber hinaus steht aufgrund der Vernehmung des Beschuldigten fest, daß er vom Ausländer anläßlich der ersten Kontaktnahme vor Beschäftigung eine auf einen Gastgewerbebetrieb lautende Beschäftigungsbewilligung vorgelegt bekam. Er wußte jedoch aufgrund eines Gespräches mit dem Arbeitsamt daß über die Beschäftigung im neuen Betrieb eine "Umschreibung" daher eine förmliche Bewilligung notwendig war. Dessen ungeachtet hat er den Ausländer bei dem von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer geführten Betrieb ohne die im Spruch erwähnten (Alternativen) Bewilligungen beschäftigt. Die Anmeldung bei der Urlaubskasse bzw. bei der Sozialversicherung konnten dies nicht ersetzen und ist das Maß des Verschuldens nicht als geringfügig anzusehen, wodurch auch schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Frage kam. Der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a letzter Teilsatz 1. Fall AuslBG an Geldstrafe 5.000 S bis 60.000 S. Neben der subjektiven Tatseite war der Unrechtsgehalt der Tat zu würdigen. Hiebei waren im wesentlichen folgende Umstände maßgebend: Die festgestellte unerlaubte Beschäftigungsdauer betrug ca. 3 Wochen; während dieser Zeit war der Fremde sozialrechtlich abgesichert, ein in die Augen fallendes Lohnmißverhältnis wurde nicht aufgezeigt. Ferner trat auch nicht zutage, daß durch die Beschäftigung des Ausländers ein Inländer vom Arbeitsprozeß abgehalten wurde, weshalb die objektive Tatseite nicht schwer gewichtig erscheint. Aufgrund des Konkurses sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gleichzusetzen.

Nachdem ihm zusätzlich zu dem von der I. Instanz bereits zugebilligten Milderungsgrund des Geständnisses bzw. des Beitrages zur Wahrheitsfindung weitere Milderungsgründe zuzugestehen waren und zwar, daß sich bei der angespannten Arbeitsmarktlage in der Gestalt des fachkundigen Ausländers eine günstige Gelegenheit zuzugreifen bot; ferner eine gewisse Unerfahrenheit bei der Handhabung der Ausländerbeschäftigung. Schließlich war auch die Absicht vorhanden, den Willen des Arbeitsamtes zu erforschen und diesem zu entsprechen. Es konnte daher von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden und hatte § 20 VStG Anwendung zu finden, wonach in diesem Falle ein Unterschreiten der Mindeststrafe bis zu deren Hälfte eröffnet wird.

In der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß mit der verhängten Strafe die Tat zutreffend sanktioniert wurde. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Erstbehörde neben der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Tat durch die Verständigung von Beweisaufnahmen unter Vorhalt der Aussage des Zeugen C Gvom 19.11.1992, vor dem Marktgemeindeamt B und vom 7.7.1992 vor dem Stadtamt B weiter konkretisiert und darunter auch die Tätigkeit des Ausländers als Gipser mit umfaßt.

Insoferne war dies, und die Eigenschaft des Handelns des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der juristischen Person im Spruch zu ergänzen, ohne daß die Identität der Tat berührt wurde.

Bezüglich des Verfahrenskostenbeitrages war infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage, nämlich der Geldstrafe die dementsprechende Reduzierung auszusprechen. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung entfiel die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Über eine eventuelle Teilzahlung der Geldstrafe hat, auf Antrag des Bestraften, die Bezirksverwaltungsbehörde zu befinden, welcher auch allenfalls die Rücksichtnahme auf die schuldlose Familie (§ 54a Abs.1 VStG) und die Abschätzung der Einbringlichkeit der Kostenbeiträge (§ 64 Abs.4 VStG) obliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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