Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250166/5/Gu/Bf

Linz, 30.10.1992

VwSen - 250166/5/Gu/Bf Linz, am 30. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.7.1992, Pol96-126/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Innenbau GesmbH. & Co KG zu verantworten, daß diese in deren Betrieb in B G 14.6.1991 bis 17.7.1991 den bulgarischen Staatsangehörigen I, geboren am , als Gipser ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß der Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, beschäftigt hat.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, § 9 Abs.1 VStG, § 44a Z.1 VStG.

Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG den Betrag von 500 S zu entrichten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den bulgarischen Staatsangehörigen I, geb. in seinem Betrieb in vom 14.6.1991 bis zumindest 17.7.1991 beschäftigt zu haben, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei und ohne daß der Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 i.d.g.F. wurde ihm deshalb eine Geldstrafe von 2.500 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

In seiner im Ergebnis rechtzeitigen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß er ohnedies den Ausländer bei der O.ö. Gebietskrankenkasse und bei der Urlaubskasse angemeldet habe und daß keine Absicht bestand, den Arbeiter "schwarz" zu beschäftigen. Er habe zuvor noch nie Ausländer beschäftigt und sei aufgrund einer vorgelegten Beschäftigungsbewilligung, lautend auf einen anderen Dienstgeber, der Meinung gewesen, daß diese auch für seinen Betrieb gelte. Zur Bestrafung sei es nur gekommen, weil er der Behörde vom Sachverhalt selbst Kenntnis gegeben habe. Sowohl er als auch die beiden Betriebe deren Geschäftsführer er zum seinerzeitigen Zeitpunkt war, seien seit 18. November 1991 in Konkurs. Er beziehe nur das Arbeitslosengeld, wobei monatlich dessen ungeachtet davon ein Betrag von 7.000 S einbehalten werde. Er habe für 3 Kinder und die Ehegattin zu sorgen, sei daher völlig mittellos und krank und ersucht unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit um Erlaß der verhängten Geldstrafe.

Über die Berufung wurde am 29.10.1992 in Gegenwart des Beschuldigten und einer Vertreterin des Landesarbeitsamtes die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des in diesem Rahmen durchgeführten Beweisverfahren blieb der im Spruch umschriebene Sachverhalt unbestritten. Darüber hinaus steht aufgrund der Vernehmung des Beschuldigten fest, daß er vom Ausländer vor dessen Einstellung eine auf einen anderen Betrieb lautende Beschäftigungsbewilligung vorgelegt bekam, diese nicht ausreichend gelesen hat, der Ausländer bereits in der im Spruch umfaßten Zeit eingestellt wurde und erst für die anschließende Zeit eine Beschäftigungsbewilligung lautend auf den von ihm als Geschäftsführer geführten Betrieb vorlag.

Wenn auch das Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit als geringfügig zu betrachten ist, so dauerte die unbefugte Beschäftigung mehr als einen Monat und rechtfertigte die objektive Tatseite kein gänzliches Absehen von der Bestrafung, wiewohl gewichtige Milderungsgründe vorlagen (Selbstaufdeckung, dringender Arbeitskräftebedarf und Handeln in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum). In Würdigung dieser Umstände und der tristen finanziellen Situation hat die Erstbehörde bereits in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zutreffend die Mindeststrafe verhängt.

Nachdem die Beschäftigung als Gipser durch die am 15.8.1991 erfolgte Aussage des Zeugen I, worin er unter anderem seine Tätigkeit beschrieben hatte, am 28.11.1991 durch Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sohin innerhalb der Verjährungsfrist, dem Beschuldigten vorgehalten wurde, war diese im Spruch noch zu ergänzen. Die Eigenschaft des Handelns als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer juristischen Person berührte ebenfalls nicht die Identität der Tat.

Infolge der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses fällt dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 S zur Last (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Über eine eventuelle Teilzahlung der Geldstrafe hat, auf Antrag des Betroffenen, die Bezirksverwaltungsbehörde zu befinden, welcher auch allenfalls die Rücksichtnahme auf die schuldlose Familie (§ 54a Abs.1 VStG) und die Abschätzung der Einbringlichkeit der Kostenbeiträge (§ 64 Abs.4 VStG) obliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum