Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250167/7/Ga/La

Linz, 21.08.1995

VwSen-250167/7/Ga/La Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des H... A...

in G..., K..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. August 1992, Zl.

SV-10/1992-Scha, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und statt dessen wird dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; § 65 und § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber der zweifachen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von je 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 14 Stunden) je kostenpflichtig verhängt, weil er als Landwirt in der Zeit vom 21. April bis 14. Mai 1992 zwei namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige in seinem mit näherer Adresse angegebenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde Grieskirchen gelegentlich gegen Kost und Quartier als landwirtschaftliche Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis in näher beschriebener Weise unbefugt beschäftigt habe.

2. Dieses Berufungsverfahren ist dem zu Zl. G 156-185/93 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag des unabhängigen Verwaltungssenates an den Verfassungsgerichtshof (ua gegen Teile des § 28a AuslBG gerichtet) als Anlaßfall angeschlossen gewesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat mit Abweisung geendet. Infolge der mit der Anhängigkeit beim Höchstgericht bewirkten Fristhemmung (§ 31 Abs.3 letzter Satz VStG) ist vorliegend Strafbarkeitsverjährung noch nicht eingetreten.

3. Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Berufungswerber weder gegen den dem Schuldspruch zugrundegelegten Sachverhalt noch gegen die persönliche Zurechnung der Übertretung an ihn als Arbeitgeber iSd AuslBG. Mit der Berufungsbegründung erläutert er die Motivation für sein Verhalten. Wörtlich führt er aus:

"Ich bin mir objektiv gesehen, keiner Gesetzesverletzung bewußt, weil ich versucht habe, für die beiden Flüchtlinge eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, die daraufhin vom Arbeitsamt zugewiesenen Kräfte ungeeignet erschienen, und ich in einer gewissen arbeitsmäßigen Notlage handeln mußte.

Aufgrund der erwähnten wirtschaftlichen Dringlichkeit und der Tatsache, daß die beiden Ausländer nur sehr kurze Zeit, nämlich vom 21.4. bis 14.5. dieses Jahres auf meinem Hof waren, das heißt, die Verwaltungsübertetung, wenn man schon von einer solchen spricht, tatsächlich sehr geringfügig war, stelle ich den A n t r a g das Straferkenntnis aufzuheben und von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, sowie den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens nachzusehen." Dieser ausdrücklichen Formulierung des Berufungsantrages entnimmt der unabhängige Verwaltungssenat, daß der Berufungswerber nicht den Schuldspruch des eingangs zit.

Straferkenntnisses, sondern nur dessen Strafausspruch bekämpft. Der Ausspruch über die Schuld ist somit teilrechtskräftig geworden.

4. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung dargestellt und in beiden Fällen mit Einverständnis der Amtspartei die je zu verhängen gewesene Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den zugleich mit der Berufung ohne Gegenäußerung zu Zl. SV-10/1992-Scha vorgelegten Strafakt Einsicht genommen und die Amtspartei zum Inhalt des Rechtsmittels angehört.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gleichzeitig kann der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ein vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifender Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt hier vor.

6.2. Aus dem Blickwinkel einer verständigen Gesamtwürdigung des Falles gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß dem Berufungswerber in seinem gegen das AuslBG verstoßenden Verhalten eine Abweichung von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" zugebilligt werden muß. So, wie sich der Berufungswerber schon bei seiner Vernehmung am 16. Juni 1992 - unwiderlegt - verantwortet hat, kommt das tatsächliche Geschehen, wenn der Prüfungsmaßstab der 'allgemeinen Lebenserfahrung' angelegt wird, einem bloßen Gefälligkeitsdienst zumindest nahe. Der Berufungswerber hat darauf hingewiesen, daß die beiden Ausländer, nachdem sie bereits einige Tage bei ihm gewohnt hätten, bei ihm auch hätten arbeiten wollen. Daraufhin habe er um Beschäftigungsbewilligungen beim Arbeitsamt angesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Schließlich habe er, gewissermaßen als Abgeltung für Kost und Quartier, den Ausländern gelegentlich Arbeiten in seiner Landwirtschaft zugeteilt.

Schon die belangte Behörde hat, in Übereinstimmung mit der Amtspartei, ein alles in allem nur geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers angenommen. Der unabhängige Verwaltungssenat hält fest, daß der Berufungswerber zwar nicht ausschließlich, so doch auch nicht bloß am Rande von der Motivation geleitet war, den beiden Heimatvertriebenen hilfreich zu sein. Mit dem somit nicht nur eigennützigen Antrieb reicht sein Verschulden über die Geringfügigkeit nicht hinaus.

Vor allem ist auch der objektive Unwert der Tat nur unbedeutend. So blieb unbestritten, daß die Ausländer nicht durchgängig beschäftigt waren, sondern immer nur gelegentlich Arbeiten verrichteten. Aus diesem Umstand und auch daraus, daß diese Gelegenheitsarbeiten als Gegenleistung für Kost und Quartier (ohne sonstiges Entgelt) verstanden wurden, schließt der unabhängige Verwaltungssenat, daß der einschlägige Arbeitsmarkt für Inländer in diesem konkreten Fall nicht wirklich, jedenfalls nicht in einem strafwürdigen Ausmaß gestört gewesen ist. Der Nichtanmeldung bei der Sozialversicherung steht gegenüber, daß der Berufungswerber um die Beschäftigungsbewilligung immerhin nachgesucht hat, die Bewilligung aus für ihn nicht erklärbaren (auch im Strafakt nicht dargestellten!) Gründen allerdings nicht erteilt bekommen hat.

Und schließlich berücksichtigt der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Fall auch, daß die Tat schon mehr als drei Jahre zurückliegt, was die den staatlichen Strafanspruch ausfüllenden Strafzwecke (insbes. den Vergeltungsgedanken, aber auch die Abschreckung im Interesse künftigen Wohlverhaltens) zusätzlich in den Hintergrund treten läßt.

6.3. Zusammenfassend sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG - im Sinne eines Rechtsanspruchs - erfüllt und war von der Verhängung der Geldstrafen abzusehen. Die gleichzeitige Erteilung einer Ermahnung hält der unabhängige Verwaltungssenat dennoch für erforderlich, um dem Berufungswerber vor Augen zu führen, daß er sich künftig in ähnlich gelagerten Situationen verstärkt um die rechtzeitige Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen zu bemühen haben wird.

7. Mit dem Absehen von der Strafe ist von Gesetzes wegen die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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