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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250172/9/Gu/Km

Linz, 25.07.1994

VwSen-250172/9/Gu/Km Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Juli 1992, Sich-96-165/1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

J R ist demnach schuldig vom 27.2.1992 bis 5.3.1992 in seinem nicht genehmigten Betrieb in H B den türkischen Staatsbürger R Y beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen keine Beschäftigungsbewilligung besaß und der Ausländer keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein inne hatte.

Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl.Nr. 450/1990 begangen und wird über ihn in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz erster Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche, verhängt.

Als Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren hat er gemäß § 64 VStG einen Beitrag von 1.000 S, als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren hat er zusätzlich gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG den Betrag von 2.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber, wie vorstehend näher bezeichnet, einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und bestraft.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er sich im Ausland befinde und der seinerzeitigen Vorladung für den 20.6.1992 nicht habe folgen können. Er sei der Meinung gewesen, daß die Angaben vor dem Gendarmerieposten Baumgartenberg ohnedies zur Klärung des Falles reichen würden. Er sei sich keiner Schuld bewußt, habe auch tatsächlich nie einen Türken beschäftigt und ersucht seiner Berufung stattzugeben.

Nachdem in der Berufung kein gesonderter Beweisantrag gestellt wurde, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach ist der türkische Staatsangehörige R Y am 9.

März 1992 beim Gendarmerieposten Münzbach erschienen und hat dargetan, daß er den Beschuldigten (in Begleitung mit dem Bruder seines Schwagers) auf der Suche nach einer Autostoßstange bei einem Autohändler in Aisthofen getroffen hat.

Der Beschuldigte, selbst in der Autobranche tätig, erklärte ihm, daß er eine solche Stoßstange liegen hat und daß er, nachdem der Ausländer sich als Karosseriespengler ausgab, an der Verrichtung solcher Arbeiten in seinem Betrieb interessiert war.

Auch über das Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung wurde gesprochen und erklärte sich Herr R bereit eine solche zu beantragen.

Obwohl noch keine solche vorlag, nahm der Türke am 27.

Februar 1992 in Hehenberg Nr. 22 bei R die Arbeit auf und arbeitete täglich mit Ausnahme Sonntag bis 5. März 1992 bis jeweils 18.00 Uhr.

Nachdem ihm R hiefür nur 400 S bezahlen wollte beendete der Türke die Arbeit.

Bei der Würdigung der Beweise kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß den Angaben des R Y vor dem Gendarmerieposten Münzbach vom 9. März 1992, welche auch von A G und K P gestützt wurden, Glaubwürdigkeit zukam und die einschränkenden Angaben des Beschuldigten vor dem Gendarmerieposten Baumgartenberg am 13. April 1992, wonach die bloße Reparatur eines LKW's gegen Hingabe der Stoßstange zugestanden wurde, nicht überzeugen konnte, zumal der in einem fremden Land befindliche Türke durch die unerlaubte Beschäftigung bei seinem Schritt zur Gendarmerie ohnedies schon viel riskiert hat und dieser Schritt zur Gendarmerie nur aus einem schlichten Gemüt und großem Vertrauen in das Verständnis und die Menschlichkeit österreichischer Staats- und Hilfsorgane zu verstehen ist, und der Türke bei Falschbezichtigung mit der Potenzierung des Abschiebungsrisikos hätte rechnen müssen.

Der O.ö. Verwaltungssenat kam daher zur Überzeugung, daß der Beschuldigte die Tat im Ausmaß der von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen begangen hat.

Bezüglich der objektiven Tatseite mußte er sich Vorsatz anrechnen lassen.

Auch die objektive Tatseite wies ein bedeutendes Gewicht auf, zumal er den Ausländer nach jeder Richtung hin schutzlos bleiben lies und somit den klassischen Fall der illegalen Beschäftigung verwirklicht hat.

Nachdem sonst keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe oder ein besonders niedriges Einkommen geltend gemacht wurden und aktenkundig sind, ist der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch unterlaufen wenn sie bei dem gegebenen Strafrahmen von 5.000 S bis zu 60.000 S eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt hat.

Hinzuweisen bleibt, daß der Beschuldigte die Verfolgungshandlung nämlich den Ladungsbescheid vom 20. Juni 1992 am 7. Juli 1992 in H, B persönlich übernommen hat und in eigener Verantwortung von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch gemacht hat.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses brachte es gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG mit sich, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber einen 20%igen Beitrag zu den bestätigten Strafbetrag als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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