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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250178/16/Gu/Hm

Linz, 22.02.1993

VwSen - 250178/16/Gu/Hm Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. September 1992, SV-96/18/1991-We, wegen dreier Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche zu den bekämpften Fakten 2 und 3 keine Folge gegeben und werden diese bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs.2 Z2 lit.c AuslBG, § 28 Abs.1 Z2 lit.d AuslBG.

II. Bezüglich der bekämpften Strafhöhe wird der Berufung hinsichtlich des Faktums 1 Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 20 VStG.

Bezüglich der Fakten 2 und 3 werden die Strafaussprüche im angefochtenen Straferkenntnis behoben und werden dem Beschuldigten Ermahnungen erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 VStG.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren zum Faktum 1 ermäßigt sich auf 500 S.

Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, im Wiederholungsfall vom 23. Oktober 1991 bis Mitte Jänner 1992 in seiner Fleischhauerei in L i.M., L, entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Ausländer I geb. , für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, als Fleischer beschäftigt zu haben, 2.) Am 23. Oktober 1991 um 15.30 Uhr je einem Vertreter des Landesarbeitsamtes Oberösterreich und des Arbeitsamtes Rohrbach auf deren Verlangen entgegen dem § 26 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, nämlich in die Krankenkassenanmeldungen und 3.) entgegen dem § 26 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Zutritt zum Büroraum des Betriebes in L, nicht gewährt zu haben.

Wegen Verletzung einerseits des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, andererseits des § 28 Abs.1 Z2 lit.c und ferner des § 28 Abs.1 Z2 lit.d des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurden über ihn eine Geldstrafe von 1.) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage), 2.) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), 3.) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt und ihn ingesamt Verfahrenskostenbeiträge von 1.400 S zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber, ohne daß er zu Faktum 1 die Schuld bekämpft, diesbezüglich unrichtige Strafbemessung geltend und beantragt wegen geringen Verschuldens die Herabsetzung der Strafe, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf das halbe Mindestmaß.

Bezüglich der Fakten 2 und 3 beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, weil ein strafbares Verhalten nicht vorgelegen sei. Es sei zu berücksichtigen, daß er zum Zeitpunkt der eintreffenden Beamten unter Zeitdruck gestanden sei, zumal er seine Gattin zu einem dringenden Arzttermin bringen mußte.

Über die Berufung wurde am 18. Jänner 1993 in Gegenwart des Beschuldigten und eines Vertreters des Landesarbeitsamtes Oberösterreich die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte und der Zeuge F vernommen, sowie Einsicht in die im Akt erliegenden Urkunden gepflegt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt unbestritten:

Auf eine anonyme Anzeige hin kontrollierte der Bedienstete Fdes Landesarbeitsamtes Oberösterreich gemeinsam mit einem Vertreter des Arbeitsamtes Rohrbach den Betrieb des Beschuldigten in L.

Die Genannten gingen durch die Hofeinfahrt. Der Beschuldigte hatte sie wahrgenommen, kam auf sie zu und ließ auf die Frage, wer denn die beiden Bediensteten seien, zu denen man (in den Arbeitsräumen arbeitend) Sichtkontakt hatte, holen, damit sie von den Kontrollorganen befragt werden könnten.

Beide waren Ausländer. Für F, einen der beiden, lag eine Beschäftigungsbewilligung vor, für den zweiten Mann, namens I, konnte keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorgewiesen werden. Dieser war früher als Asylant außerhalb der Flüchtlingsbetreuung in L aufhältig. In dieser Eigenschaft hatte ihn der Beschuldigte als vernüftigen und gut deutschsprechenden Mann in einem Gasthaus kennengelernt und erfahren, daß B ein gelernter Fleischhauer war.

B hatte dann zwischenzeitig bei ihm, bei der Firma N und der Firma E (B gearbeitet, sich von der letztgenannten Firma getrennt und sich nachdem er keinen Unterstand hatte, an den ihm gutgesinnten Josef W den Beschuldigten, erinnert.

Der Beschuldigte erbarmte sich des Ausländers, nahm ihn bei sich auf und ließ ihn im Betrieb gegen Kost und freie Station arbeiten. Er setzte sich für ihn ein und es gelang ihm nach der gegenständlichen Beanstandung den Ausländer mit einem Fleischhauerkollegen in R bekannt zu machen, wo er letztendlich nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung arbeitete.

Nachdem die Kontrollorgane die unerlaubte Beschäftigung festgestellt hatten, ersuchten sie den Beschuldigten die Möglichkeit zu schaffen, in seinen Räumen die Niederschrift aufnehmen zu können. Dieser wies darauf hin, daß er seine Gattin zu einem dringenden Arzttermin nach L chauffieren müsse.

Nachdem feststand, daß es sich bezüglich des B um eine unerlaubte Beschäftigung handelte, fragten die Kontrollorgane den Beschuldigten nicht mehr weiter, Belege über die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzuweisen. Der Ausländer wurde ersucht zur Niederschrift auf den Gendarmerieposten L zu kommen, und er kam dem auch nach. Der Beschuldigte begab sich mit seiner Gattin im PKW nach L.

Angesichts dieses Sachverhaltes war rechtlich zu erwägen:

Nachdem die belangte Behörde, die als unerlaubte Beschäftigung anzusehende Verwendung des Ausländers I zutreffend als Wiederholungstat qualifiziert hat, bildete dieser Umstand keinen besonderen Straferschwerungsgrund. Demgegenüber kommen dem Beschuldigten das abgelegte reumütige Geständnis, eine Unbesonnenheit gepaart mit einem edlen menschlichen Motiv gegenüber dem hilfesuchenden Ausländer, den er dann bei einem Betriebskollegen untergebracht hat, als mildernd zugute. Aufgrund des Gewichtes dieser Milderungsgründe konnte an die Untergrenze des halbierten, für den Wiederholungsfall vorgesehenen Strafrahmens gegangen werden.

Nachdem die Erkundungsabsicht der Kontrollorgane - für den Beschuldigten erkennbar - zunächst allseitig gerichtet war, der Beschuldigte anfangs zögerte, es aber dennoch zur Feststellung der maßgeblichen Verhältnisse (der unerlaubten Beschäftigung des I und der befugten Beschäftigung des F) gekommen ist, kann man gerade noch darauf schließen, daß die dem Beschuldigten zu den Fakten 2 und 3 vorgeworfenen Straftatbestände verwirklicht wurde. Sie waren jedoch subjektiv und objektiv von so geringem Gewicht, daß der Rechtsanspruch des Beschuldigten auf eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG zum Tragen kam.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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