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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250179/19/Gu/Atz

Linz, 05.07.1994

VwSen-250179/19/Gu/Atz Linz, am 5. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. H S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.10.1992, Zl. SV/16/1992/Kam, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der am 30. Juni 1994 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind in Summe 2.000 S, an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, die beiden polnischen Staatsbürger A B, geboren ... und S R, geb. ... in der Zeit vom 3.9.1991 bis 18.10.1991, zumindest zeitweise in seinem Schloß in W, O beschäftigt zu haben, ohne für die beiden eine Beschäftigungsbewilligung besessen zu haben bzw. ohne daß diese im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw.

eines Befreiungsscheines gewesen seien.

Wegen Verletzung des § 28 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG wurden dem Rechtsmittelwerber zweimal 5.000 S, das sind in Summe 10.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß weder A B noch S R im Schloß Würting gearbeitet hätten. Dies ergäbe sich aus der Kopie eines Briefes an ihn, aus dem eindeutig hervorgehe, daß beide polnische Staatsbürger nicht bei ihm gearbeitet hätten. B habe nicht gewußt, was er an der Grenze unterschrieben habe. Darüberhinaus habe auch A B ausgesagt, daß keine polnischen Arbeiter im Schloß W zur fraglichen Zeit gearbeitet hätten.

Im Ergebnis begehrt er somit wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 30.6.1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte selbst vernommen, der Schriftsatz des ausgebliebenen Zeugen A B, eingelangt am 21. Juni 1994, verlesen und zur Erörterung gestellt. Ferner wurden mit Einverständnis des Beschuldigten die Aussage der Zeugin A B vom 18.5.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Wels, die Aussage des Zeugen Insp. J vom 12. Juni 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie die dazugehörige Sachverhaltsdarstellung des Genannten vom 23.10.1991 und das Schreiben des Dr. S vom 19.8.1991 an den Polen A B verlesen und zur Erörterung gestellt.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Insp. J und seiner Sachverhaltsdarstellung vom 23.10.1991 betreffend die Befragung der vorzitierten Polen anläßlich der Grenzkontrolle am 20.10.1991 um 17.45 Uhr in Zusammenhalt mit dem Schreiben des Beschuldigten vom 19.8.1991 an den Polen A B ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte hatte den polnischen Staatsbürger A B im Jahre 1988 dadurch kennengelernt, als ihm der Ausländer nach Bruch eines Fußes (in Salzburg) Hilfe holte.

Der Beschuldigte schrieb am 19.8.1991 dem in Lubin, Polen, aufhältigen A B folgenden Brief:

"Ab 1. September besteht keine Visumspflicht mehr, daher können Polen nach Österreich ungehindert einreisen.

Da wir noch 2 oder 3 Monate arbeiten, könnten Sie mitarbeiten.

Sie könnten bereits am 1. September nach Österreich kommen, um sofort mit der Arbeit bei uns zu beginnen.

Mit freundlichen Grüßen Dr. H. S" Bei einer am 20.10.1991 beim Grenzkontrollamt Wullowitz zur Einreiseabfertigung erfolgten Stellung der Polen A B und S R machte der Pole A B auf den Vorhalt des dienstführenden Beamten F J, der die beiden aufgrund der Paßeintragung auf einen vom 3.9.1991 bis 18.10.1991 ständigen Aufenthalt in Österreich hinwies unter Vorhalt des mitgeführten Schreibens des Dr. H S die Angabe:

"Herr Dr. H S ist ein Freund von mir. Er ist schon etwas gebrechlich, daher haben wir ihm ein wenig geholfen. Die von uns ausgeführten Arbeiten bestanden nur in Hilfsdiensten wie Reinigungsarbeiten oder Steine tragen. Je nach Arbeitsleistung erhielten wir ein Entgelt von bis zu 350 S pro Tag. Wir haben jedoch während unseres Aufenthaltes nicht ständig gearbeitet." Nachdem der Zollbeamte wiederum eine Einreise zu Arbeitszwecken vermutete, wurden die Polen mangels gültigen Visums am 20.10.1991 an der Grenze zurückgewiesen.

Zur Beweiswürdigung:

Der spontanen, dem nachforschenden Zöllner abgegebenen Erklärung - die Ausländer hatten anders, als es der Beschuldigte vermeint, gar nichts unterschrieben - kommt die volle Glaubwürdigkeit zu, zumal A B, wie der an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtete Schriftsatz jedenfalls zeigt, zumindest hinreichend der deutschen Sprache mächtig war und die Erklärung zum damaligen Zeitpunkt unbeschwert weil die Folgen nicht erahnend, abgegeben worden ist.

Hingegen sind die späteren schriftlichen Angaben des A B, er sei in der Zeit vom 3.9.1991 bis 18.10.1991 nicht in Österreich gewesen, weil er wegen dem Zoll Schwierigkeiten beim Grenzübertritt gehabt habe, gänzlich unglaubwürdig und durch die Feststellungen des einschreitenden Zöllners aus den am 20.10.1991 vorgewiesenen Eintragungen im Reisepaß widerlegt.

Der Schriftsatz und die Angaben, er könne wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht kommen, vom fernen, zugriffsicheren Polen aus gemacht, konnte auch deswegen nicht überzeugen, weil dem Zeugen infolge der bei der Ladung mitübersandten Zusicherung des O.ö. Verwaltungssenates bezüglich der Übernahme der Reisekosten keine finanziellen Schwierigkeiten im Wege standen.

Der Zeuge ist durch den Schriftsatz zwar einem Kreuzverhör entgangen. Der Widerspruch zwischen den Paßeintragungen und seinen Behauptungen macht ihn jedoch unglaubwürdig.

Die Aussage der Zeugin A B vor der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 18.5.1992, sie sei in der Zeit vom 3.9. bis 18.10.1991 bei Dr. S im Schloß W in O, W, auf Besuch gewesen und sie habe von der Anwesenheit der beiden Polen nichts feststellen können, erschien mit Rücksicht auf die langjährige Bekanntschaft mit dem Beschuldigten, die eine Verabredung jedenfalls zuließ, im Hinblick auf die spontanen Angaben des A B vor dem einschreitenden Zöllner, welche eine derartige Verabredung nicht zuließ, unglaubwürdig.

Auch die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten, für welche kein Wahrheitszwang besteht, konnten nicht überzeugen, wenn er das Ersuchen an den Polen, zu ihm zur Arbeit zu kommen, herunterzuspielen versuchte, obwohl die Wortwahl zu einem Zeitpunkt, da er sich noch unbehelligt fühlte, eindeutig die Einladung bzw. das Ersuchen um Arbeitsleistung bei ihm beinhaltete.

Aufgrund der freien Würdigung der Beweise kam der O.ö.

Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Tat begangen hat. Bezüglich der subjektiven Tatseite hat der Beschuldigte nichts vorgebracht, was ihn vom Verschulden entlasten konnte (§ 5 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte besitzt in Offenhausen, Würting 1, ein Schloß, wobei er allerdings erheblich verschuldet ist.

Darüberhinaus bezieht er ein geschätztes unwidersprochen gebliebenes Monatseinkommen von 10.000 S und hat eine Sorgepflicht für ein Kind.

Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht zutage getreten.

Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden war vom mittleren Gewicht, sodaß einerseits ein Absehen von einem Strafausspruch oder die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes außer Betracht bleiben mußte und der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist, wenn sie die gesetzlich gebotenen Mindeststrafen verhängt hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der verhängten bzw. bestätigten Geldstrafen als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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