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VwSen-250181/9/Gu/Km

Linz, 23.08.1994

VwSen-250181/9/Gu/Km Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der G S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.9.1992, SV-96/25-1992-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes wird die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und der Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 20, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt am 28.2.1992 in ihrem Gastlokal "L" in E, M, den jugoslawischen Staatsangehörigen S H, geboren beschäftigt zu haben ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

Hiefür wurde ihr eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In ihrem rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel bekämpft die Beschuldigte die Beweiswürdigung, indem sie bestreitet den Ausländer mit den Reinigungsarbeiten in ihrem Lokal beauftragt zu haben, beantragt rechtliches Gehör, ohne jedoch bestimmte Beweisanträge zu stellen und bekämpft das Ausmaß der über sie verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe insbesondere im Verhältnis zu dem ihr angelasteten Verschulden.

Sie habe durch Verluste bei der Führung von zwei Lokalen Schulden in der Höhe von ca. 1,7 Millionen Schilling. Bei dem ihr nunmehr zur Verfügung stehenden durchschnittlichen Monatseinkommen (laut letzter Vernehmung vom 17.8.1992 7.400 S monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) würde ihr Unterhalt gefährdet sein. Sie beantragt die Einstellung des Verfahrens in eventu das Absehen von einer Bestrafung.

Nachdem keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden, die Verantwortung der Beschuldigten durch zweimalige Anhörung vor der ersten Instanz bekannt ist, die Zeugin R K von der ersten Instanz vernommen wurde und der Ausländer zur Vernehmung als Zeuge nicht mehr greifbar ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

Unstrittig ist ohnedies, daß am 28. Februar 1992 der Ausländer Said HUREMOVIC indem von der Beschuldigten seinerzeit geführten Gastlokal "L" in E von einem einschreitenden Gendarmeriebeamten bei Reinigungsarbeiten allein arbeitend im Lokal angetroffen wurde.

Die Beschuldigte konnte erst am 2.3.1992 vom einschreitenden Organ zum Sachverhalt befragt werden, wobei sie erklärte daß H ein Verwandter der mit ihr befreundeten R K war, für die Beschäftigung des H bei ihr zwei Ansuchen gestellt worden seien wobei das erste abgelehnt worden ist, sie aber dem H keinen Auftrag zu den Reinigungsarbeiten erteilt habe. Die als Zeugin vernommene R K bekräftigte bei ihrer Vernehmung am 15.5.1992 daß H nur an einem Abend ausgeholfen habe, wofür er keine Bezahlung bekommen habe.

Die objektive Tatseite nämlich das Verrichten von Arbeiten im seinerzeit von der Beschuldigten geführten Lokal bedarf keiner näheren Erörterung. Was die Zurechenbarkeit anlangt kommt der O.ö. Verwaltungssenat unter Bedachtnahme auf die schlichte Lebenserfahrung, angesicht der Freundschaft der Beschuldigten mit der Verwandten des Ausländers und dem gestellten Antrag auf Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der Zutritt bzw. zumindest geduldete Verweilen im Lokal, indem der Ausländer ansonsten alleine nichts zu suchen hatte und er über eine Sperreinrichtung verfügen muß, um Auf- bzw.

Absperren zu können, die Kenntnis der Beschuldigten vom Zwecke des Aufenthaltes des Ausländers zur Verrichtung von Tätigkeiten als erwiesen erscheinen läßt. Im übrigen genügt für das Verschulden fahrlässiges Verhalten.

Ein maßgerechter Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte so zu sichern, daß sie nicht, wenn auch sonst dem Geschäftsbetrieb kein besonderes Augenmerk geschenkt wird, was sich beim auffallenden geschäftlichen Mißerfolg niederschlug, vom Verwandten einer Freundin aufgesucht und mit Verrichtungen im Betrieb bedacht werden kann.

(Vergl. § 5 Abs.1 VStG) Durch die bloße Behauptung der Beschuldigten ist ihr der vom Gesetzgeber zugedachte Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begehen Personen - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen wer entgegen des § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde.

Das Nichtvorhandensein dieser drei Beschäftigungslegitimationen steht fest.

Aus diesem Grund war in der Zusammenschau der Umstände der Schuldspruch gerechtfertigt.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Die Rechtsmittelwerberin verfügt über ein geringes Einkommen und hat nach dem Niedergang bei der Führung von zwei Gastgewerbebetrieben mit einem beträchtlichen Schuldenstand zu kämpfen. Ein Auftreten als Arbeitgeberin ist für die nächste Zeit mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen sodaß die Spezialpräventation in den Hintergrund tritt.

Das Verschulden war nicht so geringfügig daß von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können (§ 21 Abs.1 VStG).

Erschwerungsgründe sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht bekannt.

Als mildernd konnte angesehen werden, daß es sich nur um eine ganz kurze Dauer der unerlaubten Beschäftigung gehandelt hat und daß Unbesonnenheit bzw. ein gewisser moralischer Druck, dem Verwandten einer Freundin entgegen kommen zu wollen, mit im Spiel war.

Es konnte somit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, wobei unter Berücksichtigung der objektiven Tatseite eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) als angemessenes Strafübel erschien. Demzufolge war auch der an der Geldstrafe ausgerichtete erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von 10 % herabzusetzen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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