Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250185/5/Kon/Fb

Linz, 07.06.1993

VwSen - 250185/5/Kon/Fb Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.10.1992, SV-15/1992, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem eingangs zitierten Bescheid das gegen J, W, laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Die Einstellung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung, daß in bezug auf die Ausländerin A keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 lit.c, lit.d oder lit.e des AuslBG vorgelegen sei. Die Erstbehörde verweist hiezu auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Gegen diesen einstellenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig Berufung erhoben und darin beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu beheben und über J gemäß § 28 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 AuslBG die gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen. Zur Begründung verweist die Berufungswerberin im wesentlichen auf den Widerspruch, der darin bestünde, daß der Beschuldigte G von einer probeweisen Beschäftigung in der Zeit von 11.30 Uhr bis 13.00 Uhr sprach und der Tatsache, daß die probeweise Beschäftigung um 14.15 Uhr noch immer andauerte, was aus der Niederschrift über die Betriebskontrolle im Cafe "M" in G am 14.6.1992 hervorgehe. Der Dauer der Beschäftigung sei aber insbesondere deshalb besondere Bedeutung beizumessen, weil es sich bei der Tätigkeit einer Abwäscherin um keine qualifizierte Tätigkeit handle und hier eine Probezeit von 5 min bis 10 min die Eignung oder Nichteignung der Stellenwerberin erweise. Im übrigen stehe einem potentiellen Dienstgeber hier auch der Probemonat zur Verfügung. In Begründung seiner Entscheidung verweist der unabhängige Verwaltungssenat zunächst auf die im Zuge der Berufungsvorlage ergangene Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.11.1992, SV-15/1992, wonach im Hinblick auf die Zeitdifferenz (11.00 Uhr bis 13.00 Uhr) und dem Zeitpunkt der vom Arbeitsamt G aufgenommenen Niederschrift (ab 14.15 Uhr) mitgeteilt wird, daß die Kontrolle des Arbeitsamtes tatsächlich um 12.00 Uhr stattgefunden hätte und die jugoslawische Staatsangehörige A nur noch bis 13.00 Uhr gearbeitet hätte. Aus Zeitgründen sei die Niederschrift der Ersuchung des J zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst um 14.15 Uhr, aufgenommen worden. Dies sei telefonisch von der Bediensteten des Arbeitsamtes G, Frau K, bestätigt worden. Der unabhängige Verwaltungssenat bemerkt hiezu, daß die Mitteilung der genannten Frau K von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in einem Aktenvermerk vom 11.11.1992 festgehalten wurde. Diese Aktennotiz liegt im übermittelten Verfahrensakt der Erstbehörde auf.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich nicht veranlaßt, die erwähnte Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in Zweifel zu ziehen und geht davon aus, daß die verfahrensgegenständliche Ausländerin sich tatsächlich nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr im Betrieb des J aufgehalten hat und dort Abwascharbeiten verrichtete. Hinsichtlich des erstbehördlichen Beweisverfahrens stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß A und T in förmlicher Vernehmung vor der Erstbehörde als Zeugen aussagten, daß die vorgenannte A am 14.6.1992 für ihre probeweise Abwaschtätigkeit in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr kein Entgelt erhalten hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt auch die Ansicht des J im Berufungsverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M und Dr. F, Dr.-K, daß auch bei einer Tätigkeit als bloße Küchenhilfe dem Arbeitgeber eine längere Überprüfungsmöglichkeit als bloße 10 Minuten zugestanden werden müssen und eine Probearbeitszeit von 2 Stunden im Hinblick auf die Eignungserprobung einer solchen durchaus angemessen erscheinen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aus seinen zutreffenen Gründen zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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