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VwSen-250194/8/Gu/Atz

Linz, 29.07.1994

VwSen-250194/8/Gu/Atz Linz, am 29. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Dezember 1992, Zl. SV-96/25/1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 500 S binnen zwei Wochen an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 5, § 20, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, vom 5. bis 29.10.1992 entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Ausländerin E C, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war, in ihrer vegetarischen Pension im Hause S in F, Gemeinde B, als Köchin beschäftigt und dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begangen zu haben. Hiefür wurde ihr eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig als Einspruch bezeichneten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß die Ausländerin ihr durch das Arbeitsamt vermittelt worden sei, die Ausländerin beim Vorstellungsgespräch erklärt habe, daß sie eine Arbeitsgenehmigung besitze und eine Lohnsteuerkarte mit unterschiedlich eingetragenen Arbeitgebern aus der näheren Umgebung vorlegte. Der Lebensgefährte der Ausländerin, mit dem sie ein Kind habe, sei seit Jahren bei einer bekannten Firma in Aigen beschäftigt.

Nachdem sie keine Unterlagen vom Arbeitsamt erhalten hatte, habe sie dort vorgesprochen und sei ihr erklärt worden, daß die Ausländerin zur Zeit keine Arbeitsgenehmigung besitze, es aber kein Problem sei, eine solche zu erhalten.

Frau C sei ordnungsgemäß durch ihren Steuerberater (offenbar gemeint bei der Sozialversicherung) angemeldet worden. Nachdem ihr die Ausländerin vom Arbeitsamt vermittelt worden sei, hätte sie wohl annehmen können, daß sie eine Arbeitsgenehmigung besitze.

Es liege daher ein strafbefreiender Irrtum vor.

Die Beschäftigung der Ausländerin in der fraglichen Zeit über Vermittlung des Arbeitsamtes ist unbestritten. Zur Irrtums- bzw. Schuldfrage hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen, daß in Fragen der Ausländerbeschäftigung, das bloße Vertrauen auf Angaben einer zu beschäftigenden Ausländerin der für einen Arbeitgeber gebotenen Sorgfaltspflicht nicht entspricht, noch dazu, wo über Rückfrage der Beschuldigten beim Arbeitsamt die Antwort kam, daß keine Arbeitsgenehmigung vorliege (ungeachtet des Beisatzes, daß es kein Problem sei, eine solche zu erhalten). Daraus ging jedenfalls hervor, daß eine solche noch nicht vorlag und jedenfalls erforderlich war. Der Schuldspruch, für den nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes Fahrlässigkeit genügt wobei die Beweislastumkehr des § 5 VStG anzuwenden ist und die Angaben der Rechtsmittelwerberin keine Schuldbefreiung herbeiführten, war daher gerechtfertigt und zu bestätigen.

Auch bei der Strafbemessung hat die erste Instanz Rechtmäßigkeit walten lassen, indem sie infolge bedeutenden Überwiegens der Milderungsgründe das außerordentliche Milderungsrecht angewandt hat.

Ein Absehen von einem Strafausspruch bei eventueller Ermahnung im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG konnte nicht Platz greifen, zumal die konsenslose Beschäftigung mehr als drei Wochen dauerte und auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite die Sorglosigkeit nicht so gering zu veranschlagen war, daß die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt gewesen wäre.

Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß die erfolglose Rechtsmittelwerberin einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind sohin S 500, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (vergl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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