Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250196/15/Kon/Fb

Linz, 15.07.1993

VwSen - 250196/15/Kon/Fb Linz, am 15. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. G, vertreten durch RA Dr. R, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. September 1991, Ge96/86/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVg iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

II. Vom Berufungswerber sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im oben angeführten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber Prof. Dr. G zur Last gelegt, verbotenerweise jedenfalls am 5.6.1991 um ca. 9.40 Uhr die Ausländer R und D (alle jugoslawische Staatsangehörige) auf der Baustelle seines Sohnes A in B Gemeinde H als Bauarbeiter beschäftigt zu haben, obwohl ihm für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und diese auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis waren. (Die angeführten Ausländer sind zum oa Zeitpunkt auf der Baustelle in B bei Bauarbeiten angetroffen worden.) Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1990. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Nach der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses stützt sich der Tatvorwurf im wesentlichen auf die Angaben des Beschuldigten am Gendarmeriepostenkommando H wie den ebenfalls dort am selben Tag abgegebenen Angaben der Ausländer B und D.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben und darin mit näherer Begründung die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten.

Zur Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 23. März 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung stellte sich heraus, daß nicht der Beschuldigte, sondern M die vorgenannten Ausländer angeworben und an der gegenständlichen Baustelle beschäftigt hat. Auch die Entlohnung der Ausländer erfolgte durch den vorangeführten M, der bei der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge aussagte. M wurde deswegen auch bereits mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.3.1992, Zl. 1/06/77755/91/004 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AuslBG rechtskräftig bestraft. Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Kopie dieses Straferkenntnisses vom Magistrat der Stadt Salzburg angefordert und auch zugesandt bekommen. Die Einsichtnahme in dieses Straferkenntnis bestätigten einerseits die Angaben des Zeugen M und andererseits auch die Angaben des Beschuldigten in seiner Berufung. Aufgrund des Ergebnisses der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anberaumten Verhandlung steht sohin fest, daß der Beschuldigte Prof. Dr. G die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Auch das Landesarbeitsamt Linz äußerte mit Schreiben vom 16.4.1993, AZ.: IIId-6710B, die Ansicht, daß aufgrund dieser Beweisund Aktenlage das Verfahren einzustellen sei.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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