Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250202/4/Gu/Ho

Linz, 18.03.1993

VwSen - 250202/4/Gu/Ho Linz, am 18. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des H auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes für ein wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes laufendes Berufungsverfahren, zu Recht:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Magistrat (Bürgermeister) der Landeshauptstadt Linz hat Herrn H mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, GZ.101-6/3 schuldig erkannt, als Arbeitgeber (Eigentümer der Firma B) den jugoslawischen Staatsbürger G, geb. , zumindest in der Zeit vom 1.9.1990 bis 21.11.1990 und den türkischen Staatsbürger C, geb., in der Zeit (zumindest) vom 1.4.1990 bis 31.5.1990 als Bauarbeiter beschäftigt zu haben, ohne daß für die genannte Firma (als Arbeitgeber) eine Beschäftigungsbewilligung (§ 3) erteilt oder für die Ausländer ein Befreiungsschein (nach § 15) ausgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 lit.a AuslBG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 10.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und ein Kostenbeitrag von 1.000 S ausgesprochen. Gegen dieses am 28. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und gleichzeitig aufgrund seiner finanziellen Lage (Existenzminimum) die Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren - offensichtlich beschränkt auf eine einzelne Prozeßhandlung - ein vom Beschuldigten gewählter Rechtsanwalt eingeschritten war.

Über Aufforderung ergänzte er diesen Antrag, indem er das Vermögensbekenntnis beibrachte. Demzufolge bezieht er von der C Handelsges.mbH ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, welches bis auf das Existenzminimum gepfändet ist. Er ist ledig und bewohnt einen Raum bei seiner Mutter, hat kein Vermögen, keine Unterhaltsverpflichtungen, kein nennenswertes Bargeld, dem gegenüber aber Bankverbindlichkeiten von 5,472.000 S.

Die Berufung gegen das vorzitierte Straferkenntnis hat er selbst verfaßt, dabei die Beschäftigung des C nicht in Abrede gestellt, sondern diesbezüglich menschliche Gründe geltend gemacht. Bezüglich der Beschäftigung des C hat er hingegen die Dauer der konsenslosen Beschäftigung bestritten und im übrigen auf seine triste Einkommenssituation hingewiesen.

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen, daß ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, so lange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

Nachdem die Einkommenslage des Beschuldigten angespannt ist, blieb zu prüfen, ob die Beigabe eines Rechtsanwaltes im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Zweckentsprechende Rechtsausführungen hat der Beschuldigte bereits in seiner Berufung dargetan. Für das Beweisverfahren - sofern ein solches vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erforderlich ist - sind angesichts des Berufungsvorbringens keine komplizierten, die Kenntnisse eines Durchschnittsbürgers überfordernde Handlungen bzw. Ausführungen notwendig.

Demzufolge ist die Beigabe eines Rechtsanwaltes im weiteren Berufungsverfahren nicht erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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