Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250204/14/Kon/Km

Linz, 22.08.1994

VwSen-250204/14/Kon/Km Linz, am 22. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0049, den Straf- und Kostenausspruch (Spruchabschnitt II) des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18.1.1994, VwSen-250204/3/Kon, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund dieser Aufhebung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch die Kammer (Vorsitzender: Dr. Hans Guschlbauer, Berichter: Dr. Robert Konrath, Beisitzer: Dr. Kurt Wegschaider) über die Berufung des Prof. Dipl.-Ing. Dr. H K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E. H und Dr. K. H, L, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 26.11.1992, GZ:101-6/3, wegen Übertretung des AuslBG, neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafund Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos behoben wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z3 VStG iVm § 51 Abs.7 VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Erststrafbehörde hat über den Beschuldigten wegen der unberechtigten Beschäftigung der beiden Ausländer (deutsche Staatsbürger), M K und J R in der Zeit vom 21.2.1990 bis 18.2.1991 bzw. 21.2.1990 bis 11.1.1991, bloß eine Gesamtstrafe verhängt, was den Bestimmungen des AuslBG nicht widerspricht. Diese bereits im aufgehobenen Erkenntnis des h. Senates zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis allerdings weiter feststellte, kann dieser, der Erstbehörde unterlaufenen Fehler, bei der gegebenen Fallkonstellation nicht mehr von der Berufungsinstanz korrigiert werden. Der unabhängige Verwaltungssenat hätte sohin den Strafausspruch ersatzlos zu beheben gehabt.

In Bindung an diese im vorliegenden VwGH Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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